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   BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96   

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https://dejure.org/1998,6773
BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96 (https://dejure.org/1998,6773)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - I ZR 51/96 (https://dejure.org/1998,6773)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - I ZR 51/96 (https://dejure.org/1998,6773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung (ZugabeVO) bei kurzbefristetem Rückgaberecht im Gebrauchtwagenhandel - Voraussetzungen einer verbotenen Zugabe

  • Judicialis

    ZugabeVO § 1 Abs. 2 lit. d; ; ZugabeVO § 2 Abs. 1 Satz 2; ; ZugabeVO § 1 Abs. 1; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 3; ; VerbrKrG § 1 Abs. 1; ; VerbrKrG § 7 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZugabeVO § 1 Abs. 2 lit. d
    Einräumung eines Umtauschrechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95

    Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96
    Die vertragliche Ausgestaltung des Umtauschrechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien ist für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgangserwägungen hat der Senat jüngst in seiner Entscheidung "Umtauschrecht I" (BGH GRUR 1998, 502, 503) ausgesprochen, daß nicht jedes Umtauschrecht grundsätzlich als Zugabe zu werten ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96
    a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).

    Von einer Zugabe kann danach nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt (BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96

    Umtauschrecht II - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96
    Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbeaussage nicht lediglich - wie vom Berufungsgericht angenommen - im Sinne eines Umtauschrechts verstehen würde, sondern - wie die Revision meint - auch als Rückgaberecht (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96 - Umtauschrecht II, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wenn der Gebrauchtwagenhandel in den letzten Jahren - wie vom Berufungsgericht des Parallelverfahrens festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96 - Umtauschrecht II) - teilweise dazu übergegangen ist, den Käufern zum Zwecke der Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben, so kann es nicht als etwas Unerwartetes angesehen werden, wenn dem Käufer nunmehr durch eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabegarantie eingehende Erprobungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87

    Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96
    Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß sich das Vorliegen einer Zugabe anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie) hier nicht damit begründen läßt, daß dem Käufer ein willkürliches, von objektiven Kriterien völlig gelöstes Umtausch- oder Rückgaberecht eingeräumt werde.
  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92

    Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96
    a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).
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