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   BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81   

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https://dejure.org/1983,2647
BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81 (https://dejure.org/1983,2647)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1983 - I ZR 52/81 (https://dejure.org/1983,2647)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1983 - I ZR 52/81 (https://dejure.org/1983,2647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch verwechslungsfähiger Warenzeichen durch Firmenrecht - Anforderungen an Anerkennung als Firmenführung im Sinne des Wettbewerbsrechts - Löschungsreife von Rechten wegen Nichtbenutzung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 112
  • GRUR 1983, 764
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durfte danach das Berufungsgericht dem Firmenrecht der Beklagten gegenüber dem Warenzeichen Nr. 615.256 den besseren Zeitrang zubilligen und damit, da im Konflikt zwischen einer älteren Firma und einem jüngeren Warenzeichenrecht grundsätzlich die Priorität maßgeblich ist (BGHZ 15, 107, 110 - Koma), auch das bessere Recht.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Schutzumfang des Firmenrechts sich auch auf den warenzeichenmäßigen Gebrauch verwechslungsfähiger Bezeichnungen erstreckt (BGHZ 15, 107, 110 - Koma; GRUR 1958, 544, 547 - Colonia; GRUR 1964, 71, 73 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch Hefermehl, WZG aaO, § 16 Rdz. 8 v. Gamm, WZG § 16 Rdz. 23).

  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56

    Colonia

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Schutzumfang des Firmenrechts sich auch auf den warenzeichenmäßigen Gebrauch verwechslungsfähiger Bezeichnungen erstreckt (BGHZ 15, 107, 110 - Koma; GRUR 1958, 544, 547 - Colonia; GRUR 1964, 71, 73 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch Hefermehl, WZG aaO, § 16 Rdz. 8 v. Gamm, WZG § 16 Rdz. 23).

    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).

  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß löschungsreife Zeichen durch Aufnahme der Benutzung wieder vollen Rechtsschutz mit der Priorität der Anmeldung erlangen können, dieser Rechtsschutz aber gegenüber jüngeren übereinstimmenden Warenzeichen, die während der Zeit der Löschungsreife angemeldet und bekanntgemacht worden sind, eingeschränkt ist (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; GRUR 1974, 276, 278 - King; GRUR 1975, 434, 436 - Bouché; GRUR 1978, 642, 644 - Silva).

    Das Firmenrecht der Beklagten ist dann zwar gleichwohl im Verhältnis dieser beiden Rechte als Zwischenrecht prioritätsälter, da die Heilung der Löschungsreife diesem gegenüber nur ex nunc wirkt (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister).

  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Ein als "Zwischenrecht" zu behandelndes Firmenrecht gibt keinen Anspruch auf Löschung des älteren Warenzeichens, das nach Löschungsreife wieder in Benutzung genommen wird (Ergänzung zu BGH GRUR 1978, 642, 644 - Silva).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß löschungsreife Zeichen durch Aufnahme der Benutzung wieder vollen Rechtsschutz mit der Priorität der Anmeldung erlangen können, dieser Rechtsschutz aber gegenüber jüngeren übereinstimmenden Warenzeichen, die während der Zeit der Löschungsreife angemeldet und bekanntgemacht worden sind, eingeschränkt ist (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; GRUR 1974, 276, 278 - King; GRUR 1975, 434, 436 - Bouché; GRUR 1978, 642, 644 - Silva).

  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).
  • BGH, 08.10.1969 - I ZR 7/68

    Ein-Tannen-Zeichen

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Andererseits hat die Beklagte aber in ihrer Berufungsbegründung vom 20. Oktober 1978 Seite 21 ff mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes zur Frage der Löschungsreife unbenutzter Zeichen ausführlich referiert und als für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls maßgeblich hingestellt (unter anderem BGH GRUR 1975, 135, 137 - Kim Mohr; BGH GRUR 1970, 27, 28 - Ein-Tannenzeichen).
  • BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72

    Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß löschungsreife Zeichen durch Aufnahme der Benutzung wieder vollen Rechtsschutz mit der Priorität der Anmeldung erlangen können, dieser Rechtsschutz aber gegenüber jüngeren übereinstimmenden Warenzeichen, die während der Zeit der Löschungsreife angemeldet und bekanntgemacht worden sind, eingeschränkt ist (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; GRUR 1974, 276, 278 - King; GRUR 1975, 434, 436 - Bouché; GRUR 1978, 642, 644 - Silva).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Andererseits hat die Beklagte aber in ihrer Berufungsbegründung vom 20. Oktober 1978 Seite 21 ff mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes zur Frage der Löschungsreife unbenutzter Zeichen ausführlich referiert und als für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls maßgeblich hingestellt (unter anderem BGH GRUR 1975, 135, 137 - Kim Mohr; BGH GRUR 1970, 27, 28 - Ein-Tannenzeichen).
  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).
  • BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75

    Verletzung von Firmen- und Warenzeichenrechte - Umfang des

    Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81
    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).
  • BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76

    Verwendung eines Zeichens zur Verschleierung der Herkunft aus dem eigenen Betrieb

  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 110/73

    Frist zur Änderung des Streitwertes - Änderung des Streitwertes bei einer Sache,

  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00

    "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unternehmensbezeichnung;

    Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG ebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, daß firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH, Urt. v. 18.10.1974 - I ZR 118/73, GRUR 1975, 257 - Buddelei, m.w.N. aus der älteren Rspr.; Urt. v. 13.7.1977 - I ZR 136/75, GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand I; Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 22 u. 110; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 52 Rdn. 8).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Nur gegenüber Zwischenrechten, die während bestehender Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 766 - Haller II; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Großkomm./Teplitzky, UWG, § 16 Rdn. 255; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 11 Rdn. 59).
  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91

    "Malibu"; Löschungsreife eines Warenzeichens nach Wegfall oder Fehlen eines

    Auch im Fall der Nichtbenutzung (Löschungsgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG) wird die Löschungsreife eines Zeichens, abgesehen von den in § 11 Abs. 5 WZG enthaltenen Sonderfällen, unabhängig davon, ob Zwischenrechte entstanden sind, durch Aufnahme der Benutzung grundsätzlich ex tunc behoben; ein während der Löschungsreife entstandenes Zwischenrecht (z.B. aus § 16 Abs. 1 UWG) gilt dagegen als prioritätsälter, da die Heilung der Löschungsreife des älteren Zeichens diesem gegenüber nur ex nunc wirkt (BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 767 - Haller II).

    Das hat der Bundesgerichtshof für die Heilung der infolge Nichtbenutzung eingetretenen Löschungsreife (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG) durch die Aufnahme der Benutzung ausgesprochen (BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 767 - Haller II).

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    cc) Steht es der Klägerin zu 1 nicht zu, Rechte zur Verteidigung des Zeichens "Neutrex" gegenüber der Beklagten geltend zu machen, so kann für die Beurteilung des Streitfalls dahinstehen, ob das zum Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts der Klägerin zu 1 mit der Firma W. wegen (unstreitiger) Nichtbenutzung gemäß § 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG löschungsreife Zeichen "Neutrex" durch die Anmeldung für eine Arzneimittelspezialität beim Bundesgesundheitsamt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG rechtswahrend benutzt worden ist und die Zeichen der Beklagten "EUREX" wegen des prioritätsälteren Rangs eines wiedererstarkten Zeichens "Neutrex" lediglich als sogenannte koexistente Zwischenrechte bestehen, die einen Verbotsanspruch gegenüber der Verwendung von "Neutrex" nicht begründen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 = WRP 1994, 252 - Malibu).
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Das in dieser Vorschrift beschriebene Ausschlußrecht richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch, wie auch die Revision nicht verkennt (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1957, 433, 434 = WRP 1957, 241 - Hubertus; GRÜR 1975, 257 - Buddelei; ferner BGH GRUR 1983, 764, 766 - Haller II.; st.Rspr.).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 2 U 222/05

    Markenrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch des Inhabers der geschützten

    Verwendet aber der Verletzer ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen, so liegt darin stets auch eine rechtsverletzende, weil auch markenmäßige Benutzung i. S. v. § 14 Abs. 2 MarkenG, weil die firmenmäßige Verwendung des Zeichens zugleich die Produkte des Unternehmens mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet (zum WZG: BGH GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; zum MarkenG: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 52; Ingerl/Rohnke, § 14 Rdnr. 110).
  • BGH, 19.01.1984 - I ZR 194/81

    Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Firmenrecht bei Vertrieb von mit einer

    Aufgrund der Gemeinsamkeiten des gesamten Kennzeichnungsrechts und des weitgehenden Zusammenfallens von firmen- und zeichenrechtlichem Gebrauch ist die Entwicklung insoweit über den Wortlaut der §§ 16 WZG, 16 Abs. 3 Satz 2 UWG hinausgegangen (vgl. BGH GRUR 1983, 764, 766 - Haller II).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 122/83

    Fernschreibkennung; Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Fernschreibkennung

    Denn jedenfalls greift die Benutzung einer (verwechslungsfähigen) Fernschreibkennung dann in das prioritätsältere Kennzeichnungsrecht (hier: Recht am - als Firmenschlagwort herausgestellten -Firmenbestandteil) eines anderen ein, wenn diese Benutzung kennzeichenmäßig erfolgt (vgl. BGH GRUR 1983, 764, 766 - Haller II).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens

    Zu dem damit verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei - m.w.N.; BGH GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand: BGH Urteil vom 28.4.1983 -, I ZR 52/81, Urteilsabdruck S. 12 - Haller II).
  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 147/85

    "Helopyrin"; Aufhebung der Löschungsreife nach Wiederaufnahme der Benutzung eines

    Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 21. Mai 1979 - I ZR 102/77 - Kentucky Ranger (nicht veröffentlicht) - dahin entschieden, daß die Heilung der Löschungsreife dem Zeicheninhaber auch das Recht verschafft, das wieder erstarkte Zeichen im Sinne des § 15 WZG zu benutzen (ebenso Heydt GRUR 1972, 290, 296; GRUR 1974, 1, 5; Hefermehl GRUR 1983, 767 - Anm. zu BGH GRUR 1983, 764 - Haller II).
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