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   BGH, 19.05.1988 - I ZR 52/86   

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BGH, 19.05.1988 - I ZR 52/86 (https://dejure.org/1988,833)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1988 - I ZR 52/86 (https://dejure.org/1988,833)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1988 - I ZR 52/86 (https://dejure.org/1988,833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessführungsbefugnis eines Wettbewerbsvereins - Prozessführungsbefugnis als von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung - Fehlende Verfolgung wirklicher Mitgliederinteressen bei einem Wettbewerbsverein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Wettbewerbsverein III"; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins; Finanzierung aus Abmahngebühren

  • rechtsportal.de

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Wettbewerbsverein III"; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins; Finanzierung aus Abmahngebühren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1444
  • MDR 1988, 1028
  • GRUR 1988, 918
  • BB 1988, 1617
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1985 - I ZR 105/83

    Wettbewerbsverein; Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden; Entfaltung

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - I ZR 52/86
    Erforderlich ist vielmehr, daß er tatsächlich bestimmte gewerbliche Interessen seiner Mitglieder zusammenfaßt und verfolgt (vgl. BGH GRUR 1986, 320, 321 - Wettbewerbsverein I).
  • OLG Hamm, 21.10.1986 - 4 U 281/86
    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - I ZR 52/86
    Seine Tätigkeit darf daher nicht ausschließlich oder überwiegend ein Mittel zur Verfolgung anderweiter Zwecke sein, sondern muß wirkliche, gemeinsame, gewerbliche Interessen seiner Mitglieder berühren (vgl. OLG Hamm GRUR 1987, 541, 542).
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auf die Revision der Beklagten ist diese Entscheidung durch Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 52/86 (GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III) aufgehoben worden, weil aufgrund der bis dahin getroffenen Feststellungen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht zweifelsfrei erschien.

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung zutreffend davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof mit seiner ersten Entscheidung in diesem Verfahren (Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III) seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere zur Notwendigkeit der Verfolgung gewerblicher Interessen, nicht geändert, sondern lediglich in einigen Punkten - insbesondere durch Nennung möglicher Zweifelsgründe - verdeutlicht hat.

    Soweit in der Literatur und in der Rechtsprechung dazu andere Meinungen vertreten werden (vgl. etwa Jahn/Pirrwitz, GRUR 1988, 884 ff. und Ulrich, EWiR 1988 1029, 1030; ferner OLG Koblenz WRP 1989, 120, 122), beruhen sie auf Mißverständnissen des Inhalts oder der Tragweite der genannten Senatsentscheidung.

    Auch mit dem Hinweis im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) darauf, daß der Kläger "bisher keine sonstige Vereinstätigkeit entfaltet habe", hat der Bundesgerichtshof lediglich Anforderungen wiederholt, die bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen worden waren, nämlich die Notwendigkeit, daß ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs neben der unmittelbaren Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch andere - ebenfalls der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienliche - Tätigkeiten entfalten müsse wie etwa die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens, Testkäufe, Abmahntätigkeiten, unter Umständen auch die Teilnahme an wettbewerbspolitischen Veranstaltungen und einen Rundschreibendienst (vgl. BGH a.a.O. - Wettbewerbsverein I; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 = WRP 1986, 467 - Bekleidungswerk).

    In der Entscheidung vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) ist auch nicht der in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgesprochene Grundsatz aufgegeben worden, daß die Klagebefugnis keine Verletzung oder Beführung der Interessen einzelner Mitglieder voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; BGH a.a.O. - Spezialklinik).

    Jedoch folgt aus dem Wesen des zu fordernden "gewerblichen Interesses" - nur dies wird im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) verdeutlicht -, daß es für die Klagebefugnis nicht genügt, wenn Gewerbetreibende sich zu einem Verband zusammenschließen, der das Ziel der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ohne jeden Zusammenhang mit den wirklichen gewerblichen Belangen seiner Mitglieder verfolgen soll.

    Der Hinweis im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) auf die Bedenklichkeit eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Mitgliedsbeiträge und -spenden einerseits und den Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen andererseits darf nicht dahin mißverstanden werden, daß ein Verband gehalten sein könnte, um so höhere Mitgliedsbeiträge einzufordern, je höher die echten Erträge einer pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben - zu denen die Einforderung von Vertragsstrafen im Falle wiederholter Verletzungshandlungen fraglos zählt - ausfallen und je günstiger sich dadurch seine gesamte Finanzlage gestaltet.

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

    Die noch offenen tatsächlichen Fragen werden jedoch zweckmäßigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918, 919 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA, m.w.N.) vom Berufungsgericht geklärt, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen ist.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

    Der Gesetzgeber hat damit bewußt von der bis dahin geltenden Regelung Abstand genommen; die Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. war schon dann gegeben, wenn durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten gemeinsame, gewerbliche Interessen der Verbandsmitglieder berührt waren (BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III).
  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97

    Wir dürfen nicht feiern

    Zwar hat es der Senat in der Vergangenheit als bedenklich erachtet, wenn die laufenden Kosten eines Verbandes nicht aus eigenen Mitteln, sondern nur aufgrund der Einnahmen aus Abmahngebühren aufgebracht werden können (BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III; Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; vgl. auch Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 67).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Dem Senat sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers aus mehreren anderen Verfahren (insbesondere I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 Wettbewerbsverein III; I ZR 56/89, WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV) bekannt.
  • KG, 28.02.1989 - 5 U 6705/88

    Unterlassungsanspruch gegen die Werbung mit einer vermeindlichen Ware; Begriff

    Es fehle eine Äußerung des angefochtenen Urteils zu Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Antragstellers, die im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1988 - I ZR 52/86 -, inzwischen abgedr.

    GRUR 1988/918 f., 919 m. Anm. v. Schreiner = WRP 1988/662 - Wettbewerbsverein III - erforderlich gewesen wäre (S. 2/3).

    Diese bereits in ständiger Rechtsprechung zugunsten des Antragstellers bejahte (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1986 - 5 U 4375/86 -, abgedr. GRUR 1987/540 f.) Prozeßvoraussetzung ist auch nach Erlaß des von der Berufungsbegründung der Antragsgegnerin angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1988 - I ZR 52/86 -, abgedr.

    GRUR 1988/918 f., 919 m. Anm. v. Schreiner = WRP 1988/662 = BB 1988/1617 f. - Wettbewerbsverein III - zu bejahen (vgl. ähnlich Senatsurteile vom 25. November 1988 - 5 U 4850 u. 5367/88 (91.O.220/88 Landgericht Berlin) und vom 21. Februar 1989 - 5 U 6182/88 - Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 1989 - 25 U 4010/88 (91.O.23/88 Landgericht Berlin) -):.

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 18/87

    Kachelofenbauer

    Erforderlich ist vielmehr, daß er tatsächlich bestimmte gewerbliche Interessen seiner Mitglieder zusammenfaßt und verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 - Wettbewerbsverein I; Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 - Wettbewerbsverein III).
  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 82/89

    Verbandsausstattung - Verbandsausstattung

    Bei der vom Berufungsgericht allgemein in Frage gestellten Klageberechtigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt es sich - soweit es um die von ihr mitumfaßte Befugnis zur Prozeßführung geht - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; BGH, Urt. v. 19.5.1988 I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 362 - Wettbewerbsverein III).
  • OLG Dresden, 29.03.1995 - 12 U 1600/94

    Befugnis zur Verbandsklage im Wettbewerbsrecht

    Eine Vereins- oder Verbandsarbeit findet tatsächlich nicht statt, der Verein beschränkt sich vielmehr darauf, aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Gebühren und Vertragsstrafen zu erzielen (vgl. BGH GRUR 1988, 918, Wettbewerbsverein III).

    Die tatsächliche Tätigkeit wird auf ein Rechtsanwaltsbüro verlagert (vgl. BGH GRUR 1986, 320 , Wettbewerbsverein I), die gerügten Wettbewerbsverstöße berühren die Interessen der Vereinsmitglieder im Wettbewerb nicht oder allenfalls am Rande (vgl. BGH GRUR 1990, 282 , Wettbewerbsverein IV), Gegenstand der Tätigkeit des Vereins ist das routinemäßige Abmahnen leicht erkennbarer Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb (vgl. BGH GRUR 1988, 918, Wettbewerbsverein III).

  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 30/95

    Mitgliederzahl

    Da die noch offenen tatsächlichen Fragen zweckmäßigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918, 919 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 35; MünchKomm/Walchshöfer, ZPO, § 561 Rdn. 32) vom Berufungsgericht zu klären sind, ist - ohne daß es beim derzeitigen Verfahrensstand einer sachlichen Prüfung der beanstandeten Werbung bedarf - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  • BGH, 28.06.1990 - I ZR 287/88

    Haustürgeschäft - Verbandsinteresse

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 89/89

    Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung; Anwendung des AbzG auf Probeabonnement ohne

  • AG München, 07.10.2013 - 251 C 19838/12
  • KG, 15.08.1991 - 25 W 4373/91

    Verletzung der nach der Preisangabenverordnung bestehenden Verpflichtung zur

  • OLG Nürnberg, 03.01.1995 - 3 U 1258/94

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Vertreiber von

  • KG, 31.10.1994 - 25 U 5213/94

    Verbandsklagebefugnis von Wettbewerbsverbänden ; Pflichtangaben auf

  • KG, 03.11.1994 - 25 U 4969/94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • LG Berlin, 30.12.2005 - 102 O 54/05

    Anspruch eines eingetragenen Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen

  • OLG Koblenz, 05.09.1988 - 6 W 559/88

    Klagebefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen;

  • LG Oldenburg, 28.07.1995 - 5 O 1327/95

    Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren des Französischen Fachverbandes für

  • KG, 20.03.1995 - 25 U 5467/94

    Bewerbung von Lebensmitteln unter Hinweis auf die Eingung der Linderung oder

  • LG Berlin, 07.04.1994 - 27 O 109/94

    Erforderliche tatsächliche Merkmale für eine Klageerhebung nach § 13 Abs. 2

  • LG Berlin, 20.10.1992 - 27 O 578/92

    Unzulässige redaktionelle Werbung; Bericht über Kaudrops in Dosen

  • KG, 28.07.1989 - 5 U 3239/89

    Streit über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer

  • KG, 20.10.1989 - 5 U 5125/89

    Untersagung von Werbung außerhalb von Fachkreisen für eine sogenannte

  • KG, 03.04.1989 - 25 U 5754/88

    Verpflichtung zur Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung durch einen

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