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   BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10   

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https://dejure.org/2012,8790
BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10 (https://dejure.org/2012,8790)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - I ZR 55/10 (https://dejure.org/2012,8790)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 (https://dejure.org/2012,8790)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Roller´s Metro: Von Rohrreinigungsmaschinen und U-Bahn-Systemen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ROLLER's Metro - Branchennähe zwischen Fachhandel und Großhandel

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Branchennähe zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Branchennähe zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    'METRO/ROLLER''s Metro'

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    "Roller’s Metro” hält Rohre und Metro seine Marke sauber

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    METRO vs. Metro - Zur Verwechslungsgefahr zwischen Markenname und Produktbezeichnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 635
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Im Hinblick auf die - durch das mit einem Apostroph abgesetzte Genitiv-s bewirkte - Verbindung der beiden Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung hat der Verkehr keinen Anlass, in ihr zwei selbständige Zeichen zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Dieser Erfahrungssatz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller Umstände nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann (BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 27 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Vielmehr folgt aus dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmenskennzeichen vorhandenen, unterscheidungskräftigen Bestandteil im Allgemeinen die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt, gerade seine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 29, 35 - INTERCONNECT/InterConnect).

    In der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, das auch deren eigenes Unternehmenskennzeichen enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung hat, kommt grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 32 ff. - INTERCONNECT/T-InterConnect).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschluss vom 11. Mai.

    Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2002, 1315 - Marlboro-Dach).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    In der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, das auch deren eigenes Unternehmenskennzeichen enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung hat, kommt grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 32 ff. - INTERCONNECT/T-InterConnect).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    In dem für das Unternehmenskennzeichen der Klägerin maßgeblichen Bereich der Cash&Carry-Großhandelsmärkte, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können, beschränkt sich die Branchennähe nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufhäusern und Großmärkten, sondern umfasst nach der Verkehrsauffassung auch sämtliche Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 74 = WRP 2009, 616 - Metrobus).

    bb) Dem Klagekennzeichen "Metro" kommt für diejenigen Waren und Dienstleistungen gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, für die mit dem üblichen Sortiment von Cash&Carry-Märkten Branchennähe besteht (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 76 - Metrobus).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 52 - Metrobus).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 35 = WRP 2009, 824 - OSTSEE-POST, mwN).

    Eine selbständig kennzeichnende Stellung scheidet danach zwar aus, wenn der Verkehr den Zeichenbestandteil als beschreibend auffasst (BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 36 - OSTSEE-POST).

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen deshalb - anders als bei der Marke - darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).

    Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 123/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens und -schlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch die produktkennzeichnende oder markenmäßige Verwendung umfasst (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 - Leysieffer, mwN; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1165 - Seicom).

    Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht bei einer produktkennzeichnenden Verwendung eines geschützten Unternehmenskennzeichens jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen (BGH, GRUR 2005, 871, 872 - Seicom, mwN).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    2006 - I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 123/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Die Beurteilung des Grads der Zeichenähnlichkeit obliegt dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 446).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10
    Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG setzt voraus, dass sich die Beklagte mit der Kennzeichnung ihrer Waren dem Unternehmensschlagwort der Klägerin angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Bezeichnung vertriebenen Erzeugnissen verbindet, für sich auszunutzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, BGH GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 986 - Lila-Postkarte ).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00

    "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unternehmensbezeichnung;

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02

    "CompuNet/ComNet II"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Der Verkehr hat keinen Anlass, in der angegriffenen Bezeichnung zwei selbständige Zeichen zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 21 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER's Metro).

    bb) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 34/07, GRUR-RR 2010, 205 Rn. 37 - Haus & Grund IV, mwN; GRUR 2012, 635 Rn. 23 - METRO/ROLLER's Metro).

    Das Berufungsgericht hat auch sonst keinen besonderen Umstand festgestellt, der es rechtfertigen könnte, einen der beiden oder sogar beide Bestandteile des Zeichens "Villa Culinaria" als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. zu solchen Umständen BGHZ 167, 322 Rn. 21 f. - Malteserkreuz I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Beschluss vom 29. Mai 2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 38 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal; GRUR 2012, 635 Rn. 27 ff. - METRO/ROLLER's Metro).

    Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 35 - METRO/ROLLER's Metro, mwN).

    Diese können sich daraus ergeben, dass die Klagemarke in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt (BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 44 - MIXI; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 26 = WRP 2012, 83 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 635 Rn. 37 - METRO/ROLLER's Metro).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    (2) Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 22 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER´s Metro, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen (vgl. zur Branchenähnlichkeit nach § 15 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 16 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER's Metro; zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuG, GRUR Int. 2009, 421 Rn. 53 bis 58; GRUR-RR 2011, 253 Rn. 32 ff.; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BPatG, Beschluss vom 14. November 2012 - 26 W (pat) 503/11, juris Rn. 25; BPatG, GRUR-RR 2013, 430, 432).
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