Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.06.2022

Rechtsprechung
   BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12615
BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15 (https://dejure.org/2022,12615)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - I ZR 140/15 (https://dejure.org/2022,12615)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - I ZR 140/15 (https://dejure.org/2022,12615)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    YouTube II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    YouTube II

    Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 14 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung

  • rewis.io

    YouTube II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: YouTube II

  • datenbank.nwb.de

    YouTube II

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Sharehosting und Video-Sharing-Plattformen - Sieben Entscheidungen zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Haftung von Videoportalen und Sharehosting-Plattformen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Videoplattformen wie YouTube und Sharehoster wie uploaded können für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte haften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    YouTube - und die Urheberrechtsverletzungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzungen im Netz: Plattformen haften für Ihre Nutzer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube und uploaded für Urheberrechtsverletzungen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform - YouTube

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform - YouTube

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube und Uploaded für die Rechtsverletzungen Dritter

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
  • lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftet Youtube für Rechtsverletzungen von Uploadern?

  • ra-plutte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen seiner User?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen bei User Generated Content

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.02.2018)

    BGH verhandelt über Urheberrechtsverletzungen: YouTube und Google als Störer?

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Haftet YouTube für Urheberrechtsverletzungen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 234, 56
  • NJW 2022, 2980
  • ZIP 2022, 1834
  • MDR 2022, 1229
  • GRUR 2022, 1308
  • MMR 2022, 870
  • K&R 2022, 596
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 84 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando):.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    Unterlässt die Beklagte zu 3, die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85 und 102] - YouTube und Cyando).

    a) Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben voraussetzt, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando).

    Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte zu 3 nicht berufen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando).

    Soweit eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auch keine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der Beklagten zu 3 begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - YouTube und Cyando; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 56, 60] - YouTube I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I).

    Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 109] - YouTube und Cyando).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 = WRP 2018, 1338 - YouTube I):.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 24] - YouTube I, mwN).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 25] - YouTube I, mwN).

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 26] - YouTube I, mwN).

    Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 36 f.] - YouTube I, mwN).

    Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 38] - YouTube I, mwN).

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 39] - YouTube I, mwN).

    Vor diesem Hintergrund hält der Senat an der vom Berufungsgericht aus damaliger Sicht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung, nach der in dieser Konstellation keine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe, sondern allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht kam (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48 f.] - YouTube I), nicht mehr fest.

    Soweit eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auch keine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der Beklagten zu 3 begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - YouTube und Cyando; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 56, 60] - YouTube I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 21] - Stiftparfüm).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Plattform erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal, mwN).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06

    Motorradreiniger

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Voraussetzung der Nichtleistungskondiktion ist aber jedenfalls, dass der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen ist, sondern sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1985 - V ZR 152/83, BGHZ 94, 160 [juris Rn. 21]; Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385 [juris Rn. 13]; Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR 153/99, BauR 2002, 775 [juris Rn. 27]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger).

    Eine Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die im Vermögen des Anspruchsgegners nicht unmittelbar aufgrund des Eingriffs erwachsen sind, sondern aus einer weiteren Vermögensverschiebung resultieren, an der der Entreicherte nicht beteiligt ist, kann mithilfe der Eingriffskondiktion nicht erreicht werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 [juris Rn. 32] - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 49] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I).

    Zwar bleibt der Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten hinsichtlich der Verletzung solcher Rechte, an denen er ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung von (Abwehr-) Ansprüchen berechtigt, wenn er über ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche verfügt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394 [juris Rn. 20] - ALF; BGH, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 35] - World of Warcraft I, mwN).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 18] = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

    Die Verpflichtung des Vertragspartners, vor einer Lizenzierung und Nutzung der Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Einwilligung des Klägers einzuholen, kann auch dahin ausgelegt werden, dass eine solche Nutzung nicht von der Rechtseinräumung erfasst und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 22] - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Eine Eingriffskondiktion kommt etwa in Betracht, wenn ein Bevollmächtigter Vermögensgegenstände pflichtwidrig zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten auf einen Dritten überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393).

    Der Bundesgerichtshof hat immer wieder betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und stattdessen in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 1999, 1393 [juris Rn. 20]).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 [juris Rn. 32] - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 49] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst).

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02

    Urheberrechtsverletzung: Versendung individueller Pressespiegel per E-Mail oder

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

  • OLG Hamburg, 23.04.2012 - 5 U 11/11

    Replay PSP - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Umarbeitung von

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie:

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

  • BGH, 19.04.1985 - V ZR 152/83

    Baulast als Rechtsgrund für die Nutzung eines Grundstücks; Voraussetzungen der

  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

  • OLG Köln, 25.03.2011 - 6 U 87/10

    Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung gegen in der Schweiz ansässigen

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/20

    Vertragsdokumentengenerator - Zulässigkeit eines digitalen

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19

    Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 5/03

    Alpensinfonie

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

  • BGH, 09.10.2001 - X ZR 153/99

    Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung; Unzulässigkeit

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BGH, 30.01.1987 - V ZR 32/86

    Herausgabe einer Feuerversicherungssumme and en

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

  • OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - Y... II), verwiesen.

    In dem nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - Y... II), noch zur Entscheidung stehenden Umfang ist die zulässige Berufung des Klägers einschließlich der zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge unbegründet.

    Der Bundesgerichtshof hat dies in den Urteilsgründen beim Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich des Studioalbums ausdrücklich auf die Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG) und als ausübender Künstler zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sowie hinsichtlich der Konzertauftritte auf der "Symphony Tour" auf die Rechte des Klägers als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) bezogen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 67 - Y... II).

    Gleichwohl ist die Zurückverweisung nach dem Verständnis des Senats (weitergehend) erfolgt, nämlich soweit vom Kläger geltend gemachte Ansprüche als unbegründet abgewiesen worden sind (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 106 - Y... II).

    Ansonsten ist der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 110 - Y... II).

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, Bezug genommen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 22 f. - Y... II).

    Diese Wertungen hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 ff. - Y... II).

    hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand der Klageanträge sein sollen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 27 - Y... II).

    Der Umstand, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der beanstandeten Videos in den Verbindungsanlagen lediglich auf Screenshots mit Fotos gerichtet ist, steht einer hinreichenden Konkretisierung der beanstandeten Handlungen nicht entgegen, weil das Werk durch die Titelbezeichnung identifiziert ist und sich aus den Screenshots Einzelbilder ergeben, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 30 - Y... II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Dementsprechend hat der BGH dem erkennenden Senat durch das Urteil vom 02.06.2022 aufgegeben zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. dem UrhDaG begründet sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - Y... II).

    (ee) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinhaberschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - Y... II, m.w.N.).

    Der Kläger hat seiner Vortragslast zur Rechtseinräumung entsprochen, indem er die relevanten Passagen des Bandübernahmevertrags und eine Bestätigung seines Vertragspartners (vgl. Anlage K 5) vorgelegt und damit belegt hat, dass ihm das Recht verblieben ist, gegen das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen aus dem Studioalbum vorzugehen, wenn diese mit visuellen Darstellungen verbunden sind und als Bestandteil eines Videos auf eine Internet-Plattform hochgeladen werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - You Tube II).

    (c) Diese Beurteilungen des Senats haben insgesamt bereits der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1312 ff. Rn. 37, 40, 48, 51 - Y... II).

    Diese Bewertung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 61, 62 - YouTube II).

    Nur diese Ansprüche sind streitgegenständlich (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 60 - YouTube II).

    Diese Beurteilung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 bis 57 - YouTube II).

    Dadurch wird, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 ausgeführt und durch das Urteil des BGH vom 02.06.2022 (Bl. 2833 = BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 - YouTube II) bestätigt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet.

    (aaa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 - YouTube II, m.w.N.).

    [1] Bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 71 - YouTube II, m.w.N.).

    Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 73 - YouTube II, m.w.N.).

    Auch die weitere Voraussetzung für die Einstufung als öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, wonach ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 74 - YouTube II, m.w.N.), ist im Streitfall gegeben.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 75 - YouTube II, m.w.N.).

    Es sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 76 - YouTube II, m.w.N.).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    [3] Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für das Vorliegen einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte zählen die Tatsache, dass ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 77 - YouTube II).

    Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 - YouTube II).

    Allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 79 - YouTube II, m.w.N.).

    Indes hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 bereits die Auffassung des Senats bestätigt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum Unternehmen der Beklagten zu 3) gehörende Mitarbeiter allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dritten rechtsverletzende Inhalte hochgeladen hätten, sodass deshalb von einer zentralen Rolle und einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zu 3) auszugehen wäre (BGH GRUR 2022, 1308, 1317 Rn. 81, 82. - YouTube II).

    [b] Nicht festzustellen ist auch, dass die Beklagte zu 3) wegen der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform haftet, weil sie nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 87 - YouTube II).

    Unterlässt die Beklagte zu 3), die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 88 - YouTube II, m.w.N.).

    [4] Von Relevanz kann hier danach allenfalls die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation sein, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 - YouTube II).

    [a] Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II, m.w.N.).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    geschlossenen Bandübernahmevertrages nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 im Einzelnen ausgeführt hat, erforderte die Nachprüfung der Rechtsinhaberschaft des Klägers die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des Bandübernahmevertrags, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Klägers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte (BGH GRUR 2022, 1308, 1329 Rn. 117 - YouTube II).

    In jedem Fall fehlt, wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 ergibt, im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) eine klare und zugleich genaue Bezeichnung der Rechte, die dem Kläger selbst angesichts des geschlossenen Bandübernahmevertrages vom 01.09.2000 noch zustehen sollten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - Y... II).

    Dabei würden sich die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2022 klargestellt hat, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 120 - YouTube II).

    Es ist allerdings zu beachten, dass sich die Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen auf solche Verletzungshandlungen beschränkt, die im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren unterbunden werden können (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II).

    Denn verlangt wird, wie ausgeführt, ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Er muss es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - Y... II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten würden sich, wie vorstehend ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    [dd] Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) und der dadurch erreichten Klärung war seitens der Beklagten zu 3) nichts mehr zu veranlassen, da sie den Betrieb des Dienstes "Y..." in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufgegeben hatte.

    (ccc) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - YouTube II).

    Diese Auffassung des Senats hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022 bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63 - YouTube II).

    Hinsichtlich der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore" fehlt es an Rechten des Klägers (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63, 64 - YouTube II).

    (d) Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung von der Künstlerin S... B... abgeleiteter (Leistungsschutz-)Rechte oder hilfsweise hierzu auf eine Ermächtigung der Künstlerin, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, berufen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 66 - YouTube II).

    (a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 - YouTube II, m.w.N.).

    Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 - YouTube II).

    Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    (bb) Von Relevanz ist danach auch in Bezug auf die Konzertaufnahmen die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 - YouTube II).

    (aaa) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt, wie vorstehend ausgeführt, ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II, m.w.N.).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Dabei ist allerdings, wie vorstehend bereits ausgeführt, festzuhalten, dass die durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten sich auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Dabei beziehen sich die durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie bereits ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    (c) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - YouTube II).

    Wenn, wie hier, eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308, Rn. 123 - YouTube II, m.w.N.).

    Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 123 - YouTube II).

    und I.2., die auf Unterlassung gerichtet und dabei auf eine Störerhaftung der Beklagten zu 1) und 3) gestützt worden sind, haben in der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, ihre Grundlage verloren, indem die Störerhaftung aufgegeben worden ist (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II).

    Der Kläger hat gemessen an den von ihm im Laufe des Verfahrens verfolgten Ansprüchen lediglich in einem ganz geringen Umfang, nämlich nur bezüglich eines Teils seines im Berufungsverfahren mit dem Klageantrag zu IV. verfolgten Auskunftsbegehrens (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1319 Rn. 102 - YouTube II), obsiegt.

    Es geht vorliegend um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall, namentlich um die erneute Bewertung des vorliegenden Falles unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II), gemachten Vorgaben.

  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19

    Gregorian - Holy Chants - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den

    Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn der Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.60).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.62).

    Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.69).

    Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).

    Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO, da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.;BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).

    (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).

    (2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "H. B." am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "P." am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).

    Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).

    (3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).

    (a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).

    (b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).

    (d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit T. auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    (4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).

    (5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG, § 19a UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).

  • OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19

    Vorläufige Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen auf

    Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).

    Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO , da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).

    (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).

    (2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "Hernán Barrios" am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "Picu" am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG , weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).

    Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG , die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).

    (3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).

    (a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).

    (b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).

    (d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit Telamo auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    (4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).

    (5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG , § 19a UrhG , § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).

  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II, Rn. 50, juris).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Der Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 3 UrhG erstreckt sich auch nicht auf Bank- und Zahlungsdaten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 [juris Rn. 104] = WRP 2022, 1106 - YouTube II), die im vom Senat entschiedenen Fall "Störerhaftung des Access-Providers" weitere Ermittlungsansätze lieferten (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 87]).
  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

    Er kann zwar darauf hindeuten, dass lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, ebenso jedoch auch darauf, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus originärem Recht, aufgrund einer Vollrechtsübertragung oder aufgrund des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris, Tz. 40, m.w.N.).

    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 36 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 02.06.2020, I ZR 53/17 - uploaded II, juris, Tz. 24 ff.; BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube, juris, Tz. 76 ff.).

    Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (s. BGH, EuGH-Vorlagebeschl. v 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - YouTube).

    Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 40 mwN - Youtube).

    Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - Youtube).

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22

    Haftung des Plattformbetreibers

    Der Umstand, dass die Beklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 78 - YouTube II; Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17, GRUR 2022, 1324 Rn. 26 mwN - uploaded II, jeweils zum Urheberrecht).

    Dass die Beklagte gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass über ihre Plattform im Allgemeinen entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II; GRUR 2022, 1324 Rn. 33 - uploaded II), hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 Rn. 36 - Prozessberichterstattung; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II, BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).

    Ein Host-Provider ist dabei nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.6.2021 - C-682/18, C-683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C-682/18] u. Elsevier Inc./Cyando AG [C-683/18]); BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15 -YouTube II; BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 17/23

    Trockenluftkompressor

    Der von der Klägerin auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, mwN; Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19, GRUR 2023, 264 = WRP 2023, 324 [juris Rn. 28] - Arzneimittelbestelldaten).

    Ein nach diesen Maßstäben handelnder Händler muss die Abmahnung eines Wettbewerbers nach Ansicht des Senats jedenfalls dann zum Anlass einer Prüfung der Kennzeichnung nehmen, wenn sie einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung enthält, also so konkret gefasst ist, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (zu diesem Maßstab vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 115] - YouTube II, mwN).

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

  • LG Köln, 21.09.2023 - 14 O 20/22
  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22

    Inanspruchnahme einer Anbieterin von öffentlich zugänglichen

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

  • OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17

    Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit

  • LG Freiburg, 08.02.2024 - 8 O 212/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 14 U 620/22

    Unterlassungs- und Löschungsansprüche von Boris Becker gegen Oliver Pocher wegen

  • OLG Hamburg, 24.08.2023 - 5 U 20/22

    Adblocker

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 3 U 2910/22

    Täterschaftliche Haftung des Betreibers eines Platformbetreiber bei Verletzung

  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

  • OLG Hamburg, 23.11.2023 - 5 U 25/23

    Beanstandung von Internet-Bewertungen - Beanstandungen von Kundenbewertungen als

  • LG Hamburg, 31.03.2023 - 310 O 316/21

    youtube.dl - Beteiligung an der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen auf der

  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 155/21

    Rundfunkhaftung II

  • OLG München, 19.10.2023 - 6 U 3908/22

    Wiederholungsgefahr, Finanzierungsangebote, Finanzierungskosten,

  • OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 6 U 14/20

    Unerlaubte Mitarbeiterabwerbung; Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter;

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 5 U 104/22

    Buchstabentafel-Klappkiste

  • LG Düsseldorf, 22.08.2023 - 14c O 67/23
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 20 U 135/21
  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 14c O 87/22
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Rechtsprechung
   BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12618
BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17 (https://dejure.org/2022,12618)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - I ZR 55/17 (https://dejure.org/2022,12618)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - I ZR 55/17 (https://dejure.org/2022,12618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 UrhG, § ... 545 Abs. 2 ZPO, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2, 3 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1, 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes

  • verweyen.legal (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlagefrage: Haftung von Sharehostern

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Uploaded.net vs. Buch- und Musikverlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 22. Juni 2021 (C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) entschieden.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    (a) Unterlässt ein Plattformbetreiber, der weiß oder jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, die technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    (b) Zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe sprechen, zählt ferner, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Dieser Umstand spricht gegebenenfalls zugleich dafür, dass die Beklagte vorsätzlich tätig wurde (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 100 f.] - YouTube und Cyando).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 1480 - uploaded I, mwN).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 16] - uploaded I, mwN).

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 17] - uploaded I, mwN).

    Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 27 f.] - uploaded I, mwN).

    c) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 29] - uploaded I, mwN).

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 30] - uploaded I, mwN).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Der Einsatz eines von Sharehosting-Anbietern eingesetzten Filters, der - wie ein Hash-Filter - nur identische Dateien erkennen kann, ist schon bisher als unzureichende Schutzmaßnahme angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 53] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst).
  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Sofern im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung die Voraussetzungen einer täterschaftlichen Handlung vorliegen, setzt die Annahme einer Wiederholungsgefahr voraus, dass auch im Entscheidungszeitpunkt die beanstandete Handlung noch rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerinnen die rechtsverletzenden Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Das Landgericht hat die Beklagte auf den zweiten Hilfsantrag als Störerin zur Unterlassung verurteilt und die Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung abgewiesen (LG München I, CR 2017, 257).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Das Berufungsgericht hat die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen (OLG München, ZUM 2017, 679).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben.
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