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   BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56   

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BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56 (https://dejure.org/1957,627)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1957 - I ZR 58/56 (https://dejure.org/1957,627)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1957 - I ZR 58/56 (https://dejure.org/1957,627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 951 (Ls.)
  • GRUR 1957, 336
  • BB 1957, 490
  • DB 1957, 480
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 13.10.1937 - I 262/36

    Welche Grundsätze sind bei der Ermittlung des Schadens zu beachten, wenn bei

    Auszug aus BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56
    Die Rechnungslegung des Patentverletzers über patentverletzende Umsätze muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (RGZ 156, 65) zu entscheiden und die Schadenshöhe konkret zu berechnen.

    Sie kann den ihr unmittelbar entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns berechnen; sie kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die sie von einem dritten Benutzer erhalten haben würde oder sie kann die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinnes verlangen (MuW 1930, 24; RGZ 156, 65 und 321).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck entsprechend sämtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden, die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. RGZ 127, 243, 244; Sen.Urt. v. 02.04.1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung; Sen.Urt. v. 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II; BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I).
  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und der Zumutbarkeit kann er daher auch solche Angaben verlangen, die nur für die Überprüfung der Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. April 1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Danach müssen die Unterlagen für die Vergütungsberechnung so vorgelegt werden, daß der Erfinder die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Zahlungsanspruchs überprüfen kann (vgl. BGHZ 10, 385; BGH GRUR 1957, 336; GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Schiedsstelle BlPMZ 1986, 346).
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Der Verletzte braucht sich daher zunächst noch nicht für eine der drei möglichen Schadensberechnungsarten entscheiden; er kann vielmehr alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder der drei Berechnungsarten zu errechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (vgl BGH aaO; BGH GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung; Senatsurteil vom 6. Februar 1976 - I ZR 110/74 - Engel mit Kerze).
  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

    Die Kosten für die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers hat der Verletzer zu tragen (BGH, GRUR 1957, 336).
  • BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60

    Furniergitter

    Die Rechnungslegung des Patentverletzers muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (BGH GRUR 1957, 336).

    Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision weiter aus, ersichtlich das Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 (GRUR 1957, 336) mißverstanden.

    Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. RG GRUR 1942, 153 und 209) die Auffassung vertreten, daß es für den Rechnungslegungspflichtigen im Einzelfall aus wettbewerblichen Gründen unzumutbar sein kann, dem Rechnungslegungsberechtigten selbst bestimmte Angaben zu machen, insbesondere die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekanntzugeben (BGH GRUR 1957, 336; BGH GRUR 1958, 346 - Spitzenmuster; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

    So hat der Senat unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Einzelfälle Schuldnern die Möglichkeit gewährt, die Namen ihrer Kunden statt dem Gläubiger einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sofern der Schuldner diesen zur Auskunft darüber ermächtigt ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten sind, und sofern der Schuldner die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (BGH GRUR 1957, 336; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56

    Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

    Kann der Schuldner einer der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen dienenden Auskunftspflicht mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nach Treu und Glauben verlangen, daß er die für die Berechnung der Schadenshöhe und Nachprüfbarkeit seiner Auskunfterteilung (Rechnungslegung) maßgebenden Umstände statt dem Verletzten einer Vertrauensperson machen darf (BGH GRUR 1957, 336), so ist ihm in der Urteilsformel die Möglichkeit, seine Auskunftspflicht in dieser Form zu erfüllen, wahlweise auch dann vorzubehalten, wenn kein dahingehender besonderer Antrag gestellt worden, ist.

    Auch ohne solche Erklärungen der Parteien hätte das Berufungsgericht dem Beklagten, der sich u.a. auch gegen die Art der von ihm verlangten Auskunfterteilung gewehrt hatte, jedenfalls wahlweise die Befugnis einräumen müssen, seiner Auskunftverpflichtung in der erörterten Weise nachzukommen, wenn es eine Mitteilung der fraglichen Tatsachen an einen neutralen Wirtschaftsprüfer im Streitfall für ausreichend erachtete, dem berechtigten Interesse des Klägers an einer Nachprüfung der Auskunft Genüge zu tun (vgl. für den Rechnungslegungsanspruch im Patentrecht BGH GRUR 1957, 336).

  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 131/61

    Plastikkorb

    Kenn der zum Schadensersatz Verpflichtete mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nach Treu und Glauben verlangen, daß er die für die Berechnung der Schadenshöhe und der die Nachprüfbarkeit seiner Angaben maßgebenden Umstände statt dem Verletzten einer Vertrauensperson machen darf (BGH GRUR 1957, 336), so ist ihm in der Urteilsformel die Möglichkeit, seiner Verpflichtung in dieser Form nachzukommen, wahlweise auch dann vorzubehalten, wenn - wie in Streitfall - in den Tatsacheninstanzen kein dahingehender Hilfsantrag gestellt worden ist (BGH GRUR 1958, 348 - Stickmuster).
  • OLG Nürnberg, 08.05.1984 - 3 U 652/83

    Untersagung der Verwendung der von der Klägerin entwickelter Computerprogramme

    Ebenso wie bei Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen Auskunftsansprüche nach den durch Treu und Glauben gebotenen Maßstäben unter Abwägung der Interessen beider Parteien einzugrenzen sind und die Erteilung der Auskunft im Einzelfall nur an eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Vertrauensperson in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 76, 367; 57, 336),muß auch die Substantiierung eines urheberrechtlich geschützten Programms bei dem die (Weiter) Übertragung vom Urheber wirksam ausgeschlossen ist, dort ihre Grenze finden, wo durch die gänzliche Offenlegung eine Beeinträchtigung dieses Rechts inmitten steht und die Rechtsverteidigung einer Partei nicht zu dieser Offenlegung zwingt.
  • BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58

    Rechtsmittel

    Was den Umfang der Pflicht zur Rechnungslegung betrifft, so braucht die Klägerin, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung, sondern einen Erfüllungsanspruch handelt, die Rechnung nicht so zu legen, daß der Beklagte die Wahl zwischen den drei ihm offenstehenden Schadensberechnungsarten sachgemäß treffen [xxxxx] den Schaden berechnen kann (vgl. hierzu BGH GRUR 1957, 336).
  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 110/74

    Vorausetzungen der Zulassung einer Widerklage - Verwertungsrechte an den Werken

  • BGH, 28.10.1965 - Ia ZR 238/63

    Patentrechtliche Schadensersatzansprüche - Anforderungen an die Darlegung von

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60

    Kreuzbodenventilsäcke II

  • BGH, 04.03.1976 - II ZR 206/74

    Vorliegen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs - Fehlen von

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