Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.12.2007

Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05   

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https://dejure.org/2007,41
BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05 (https://dejure.org/2007,41)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - I ZR 6/05 (https://dejure.org/2007,41)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - I ZR 6/05 (https://dejure.org/2007,41)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Kinder II

    MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kinder II - Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutzaufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrechtin der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

  • markenmagazin:recht

    § 4 MarkenG; § 8 MarkenG; § 14 MarkenG
    Kinder II

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • beckmannundnorda.de

    Kinder gegen Kinder Kram - Kein markenrechtlicher Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung - Kinder II

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ferrero-Marke "Kinder" erfolglos (Urteil Kinder II)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme isolierten Markenschutzes aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke; Voraussetzungen für das Bestehen einer Verwechselungsgefahr zweier Marken; Wahrenähnlichkeit zwischen "Schokolade" und "Zuckerwaren, ...

  • kanzlei.biz

    BGH verneint Verletzung der Marke "Kinder"

  • Judicialis

    MarkenG § 4 Nr. 2; ; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Kinder II"; Anforderungen an die Darlegung der Inanspruchnahme einer Marke kraft Verkehrsgeltung

  • rechtsportal.de

    "Kinder II"; Anforderungen an die Darlegung der Inanspruchnahme einer Marke kraft Verkehrsgeltung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Isolierter Markenschutz einer zusammengesetzten Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Monopol auf das Wort "Kinder" - Ferrero unterliegt im Streit um "Kinder" als Bestandteil von Produktnamen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Das Wort "Kinder" unterfällt keinem markenrechtlichen Schutz ("Ferrero")

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke Kinder

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1140 (Ls.)
  • GRUR 2007, 1071
  • GRUR 2010, 1071
  • MIR 2007, Dok. 386
 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen zurückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder I).

    Da der Wortbestandteil "Kinder" die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt beschreibt, ist für die Durchsetzung des Wortelements "Kinder" ein deutlich erhöhter Durchsetzungsgrad erforderlich (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Davon ist der Senat auch in der ersten Revisionsentscheidung ausgegangen (BGHZ 156, 112, 121 - Kinder I).

    Welche Umstände bei dieser Beurteilung als relevant heranzuziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 51 - Chiemsee; GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 - Chevy) und bereits in der ersten Revisionsentscheidung angeführt (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erlangt eine sehr bekannte beschreibende Bezeichnung - in jenem Fall eine geographische Angabe - Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MRRL (= § 8 Abs. 3 MarkenG) nur bei einer offenkundig besonders langfristigen und intensiven Benutzung der Marke (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 50 = MarkenR 1999, 189 - Chiemsee).

    Welche Umstände bei dieser Beurteilung als relevant heranzuziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 51 - Chiemsee; GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 - Chevy) und bereits in der ersten Revisionsentscheidung angeführt (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I).

    Diese relevanten Umstände haben die mit der Entscheidung befassten Gerichte umfassend zu würdigen (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 49 - Chiemsee).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo).

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Dies gilt auch für Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 22/04 Tz. 35 - Pralinenform).

    Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regelmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2002, 171, 173 f. - Marlboro-Dach; zum WZG: BGHZ 113, 115, 118 - SL; BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta).

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont).

    bb) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelberger, WRP 2006, 316, 321).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Da der Wortbestandteil "Kinder" die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt beschreibt, ist für die Durchsetzung des Wortelements "Kinder" ein deutlich erhöhter Durchsetzungsgrad erforderlich (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    (c) Da von einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines Durchsetzungsgrads von 50 % auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO) und aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken regelmäßig nur über normale Kennzeichnungskraft verfügen, reicht in Anbetracht des glatt beschreibenden Charakters des Wortbestandteils "Kinder" ein Anteil, der 60 % aller Befragten nicht deutlich übersteigt, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Umsatz- und Absatzzahlen, Marktpräsenz und Marktanteil, Werbeaufwendungen und Verbraucherkontakte dargelegten Benutzung der farbigen Wort-/Bildmarke zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht aus.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).

    Welche Umstände bei dieser Beurteilung als relevant heranzuziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 51 - Chiemsee; GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 - Chevy) und bereits in der ersten Revisionsentscheidung angeführt (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05
    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).
  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

  • EuGH, 28.01.1999 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 19/91

    Verwechslungsgefahr bei Firmenschlagworten mit gleichem Sinngehalt

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

  • OLG Köln, 20.10.2000 - 6 U 51/00

    Rechtserhaltende Markenbenutzung bei Nichtbenutzung in Alleinstellung - "Kinder"

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2007 - I ZR 6/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6009
BGH, 13.12.2007 - I ZR 6/05 (1) (https://dejure.org/2007,6009)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - I ZR 6/05 (1) (https://dejure.org/2007,6009)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - I ZR 6/05 (1) (https://dejure.org/2007,6009)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • aufrecht.de

    Kein neuer Streitgegenstand bei Einführung einer weiteren Wort/Bildmarke in den Prozess

  • Wolters Kluwer

    Ansehung einer Marke kraft Verkehrsgeltung als Streitgegenstand; Zuständigkeit einer Spruchgruppe wegen eines rechtlichen Zusammenhangs mit einem älteren Verfahren

  • Judicialis

    ZPO § 321a; ; MarkenG § 4 Nr. 2; ; MarkenG § 8 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 321a
    Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangels Verletzung der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 94/04

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 6/05
    Es bestand ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Verfahren I ZR 94/04; das vorliegende Verfahren war deshalb in der für die ältere Sache zuständigen Spruchgruppe zu verhandeln und zu entscheiden.

    Die Sache I ZR 94/04 fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Dezember 2003 in die Spruchgruppe I. Zum Zeitpunkt der Terminierung jenes Verfahrens am 20. Dezember 2006 galten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 9. November 2006.

    Nach Ziffer 2d der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 16. Dezember 2004 für 2005, vom 15. Dezember 2005 für 2006 und vom 9. November 2006 sowie 11. Januar 2007 war die Spruchgruppe I auch für die Sache I ZR 6/05 zuständig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Verfahren I ZR 94/04 bestand.

    Dazu reichte auch die Vorlage der Revisionsbegründung vom 22. November 2004 aus dem Verfahren I ZR 94/04 im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. November 2004 nicht aus.

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02

    Jeans II

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 6/05
    Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers gerügt werden kann (bejahend: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II).
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 86/73

    Rechte des Bestellers bei Abnahme eines mangelhaften Werks in Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 6/05
    Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. September 2007 brauchten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369, 370).
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