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   BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74   

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https://dejure.org/1975,526
BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74 (https://dejure.org/1975,526)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1975 - I ZR 62/74 (https://dejure.org/1975,526)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1975 - I ZR 62/74 (https://dejure.org/1975,526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe - Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei an sich bedeutungsloser Silbe - Anforderungen an die Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 380
  • GRUR 1975, 312
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66

    Verwechselungsgefahr allein auf Grund gemeinsamer Verwendung schutzunfähiger

    Auszug aus BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74
    Selbst wenn der Inhaber des älteren Zeichens bislang nur ein Einzelzeichen benutzt hat, kann gleichwohl der Eindruck eines Serienzeichens entstehen, wenn die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multicord; BGH GRUR 1969, 538, 540 - Rheumalind).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei

    Auszug aus BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens hat es die Rechtsprechung dementsprechend darauf abgestellt, ob im Verkehr ein solcher Eindruck und eine sich daraus ergebende irrige Betriebszurechnung der Warenherkunft entstehen kann (BGH GRUR 1974, 93 - Räuber m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1965 - Ib ZR 88/63

    Verwendung der Bezeichnung "multikord" - Beruteilung des Bestehens einer

    Auszug aus BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74
    Selbst wenn der Inhaber des älteren Zeichens bislang nur ein Einzelzeichen benutzt hat, kann gleichwohl der Eindruck eines Serienzeichens entstehen, wenn die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multicord; BGH GRUR 1969, 538, 540 - Rheumalind).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).

    Anlaß zu einer Schlußfolgerung in dieser Richtung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen - wie hier die Beklagte mit dem Wortstamm "Cefa-" - mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH GRUR 1975, 312, 313 - BiBA).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, welche erst zu erörtern ist, wenn die beiden gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht miteinander verwechselbar sind (BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo), greift nur dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, welche einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; BGH - Abbo/Abo aaO.).

    Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch in einem erstmalig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337).

  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Abzustellen ist vielmehr auf den Hinweischarakter des in Frage stehenden (Stamm-)Bestandteils (hier "AQUA"), der nicht lediglich infolge der Verwendung mehrerer Zeichen mit demselben Stamm in Betracht kommt, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann angenommen werden kann, wenn der Stammbestandteil aus anderen Gründen als betrieblicher Herkunftshinweis oder als Firmenhinweis Verkehrsgeltung erreicht hat (BGHZ 2, 394, 398 - Widia/Ardia; BGH, Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 = WRP 1975, 223 - BiBA; Beschl. v. 25.10.1995 - I ZB 33/93 - Innovadiclophlont).
  • OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01

    Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Getränke-Marke RED BULL und der

    Dabei sind, um einen erweiterten Elementenschutz ohne das Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck zu verhindern, strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit der Zeichen bzw. an die Prüfung zu stellen, ob trotz abweichenden Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr besteht, sie könnten als Serienzeichen aufgefasst werden (BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBa; BGH GRUR 96, 200, 202 - Innovadiclophlont; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 428).

    Insgesamt ist die Feststellung erforderlich, dass eine beanstandete Kennzeichnung einen Bestandteil enthält, der für die Betriebsstätte eines rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt, dieser Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung nicht untergeht und darin als selbständiger Bestandteil erhalten bleibt (BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBa).

  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo).
  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Dabei nimmt die Gefahr mittelbarer Verwechslungen regelmäßig zu, wenn der Inhaber der Widerspruchsmarke bereits eine Markenserie benutzt, in die sich die angegriffene Marke einreiht (BGH aaO "Cefallone"; GRUR 1975, 312, 313 "BiBA").
  • OLG Hamburg, 14.07.2006 - 5 U 3/05

    AOL II

    Anlass zu einer Schlussfolgerung auf ein Serienzeichen kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Cefallone; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 02, 542, 543 - BIG; BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo).
  • OLG Köln, 21.12.2001 - 6 U 144/01

    UWG -Recht: Mittelbare Verwechslungsgefahr für den Namen "Classik Hotel"

    Diese ist dann gegeben, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und wenn der Verkehr deshalb wegen dieses wesensgleichen Stamms beide Zeichen demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH a.a.O. - "Innovadiclophlont", GRUR 89, 350,352 - "Abbo/ Abo"; GRUR 75, 312 f - "BiBA").
  • BPatG, 23.03.2007 - 29 W (pat) 161/02
    Die Annahme einer bisher nur singulär aufgetretenen älteren Marke als Stammbestandteil einer möglichen Serie ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der übereinstimmende Bestandteil auch in seiner herkunftshinweisenden charakteristischen und einprägsamen Eigenart zum Stamm eignen würde, d. h. als solcher Stammbestandteil seine Eigenständigkeit in der angegriffenen Kennzeichnung beibehält (vgl. BGH a. a. O. - BIG; GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE; GRUR 1998, 927 ff. - COMPO-SANA; GRUR 1975, 312 ff. - BiBA).
  • BGH, 29.09.1982 - 2 StR 360/82

    Strafbarkeit wegen Untreue - Täter des Treubruchstatbestands - Die in der

    Die Höhe des Schadens und die Dauer der Tat sind zwar Umstände von erheblichem Gewicht, die - möglicherweise entscheidend - für die Bejahung eines besonders schweren Falles sprechen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 380; 1976, 16; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75 - und 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76 -).
  • BPatG, 16.06.2004 - 29 W (pat) 246/03
  • BPatG, 17.04.2007 - 29 W (pat) 195/03
  • BPatG, 17.04.2007 - 29 W (pat) 193/03
  • BPatG, 17.04.2007 - 29 W (pat) 194/03
  • BGH, 18.03.1977 - I ZB 10/75

    Anmeldung eines Warenzeichens - Zeichenrechtliche Übereinstimmung - Versagung der

  • BGH, 31.10.1975 - I ZB 8/74

    Anspruch auf Schutz für eine international registrierte Marke -

  • BPatG, 28.08.2002 - 32 W (pat) 221/01
  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 17/75

    Löschungsreife eines Zeichens, dass seit mehr als 20 Jahren nicht in einer für

  • BPatG, 17.04.2007 - 29 W (pat) 192/03
  • BPatG, 01.07.2002 - 30 W (pat) 173/01
  • BPatG, 17.07.2002 - 32 W (pat) 202/01
  • BPatG, 17.10.2001 - 32 W (pat) 212/00
  • BPatG, 13.07.2005 - 32 W (pat) 235/03
  • BPatG, 18.12.2002 - 32 W (pat) 234/01
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