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   BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11   

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https://dejure.org/2013,44384
BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11 (https://dejure.org/2013,44384)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - I ZR 64/11 (https://dejure.org/2013,44384)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - I ZR 64/11 (https://dejure.org/2013,44384)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 5 Abs 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmens; Berücksichtigung des ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur notwendigen Gestaltung eines aufklärenden Hinweises bei einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr / Peek Cloppenburg VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage bei Benutzung des Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg KG"; Interesse an bundesweiter Werbung bei Niederlassungen in neun Bundesländern

  • kanzlei.biz

    Verwechslungsgefahr fällt durch aufklärenden Hinweis weg

  • online-und-recht.de

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmens

  • rewis.io

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmens; Berücksichtigung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage bei Benutzung des Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg KG"; Interesse an bundesweiter Werbung bei Niederlassungen in neun Bundesländern

  • rechtsportal.de

    Kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage bei Benutzung des Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg KG"; Interesse an bundesweiter Werbung bei Niederlassungen in neun Bundesländern

  • datenbank.nwb.de

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmens; Berücksichtigung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2 gleichnamige Unternehmen - und die Abgrenzung in der Werbung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Peek & Cloppenburg KG gegen Peek & Cloppenburg KG Rechte der Gleichnamigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 201
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch bildet einen weiteren Streitgegenstand, weil die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Bundesgebiets in zwei Wirtschaftsräume, in denen die jeweils andere Partei keine Bekleidungshäuser betreiben darf, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den in Rede stehenden gesetzlichen Verbotsansprüchen erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 14 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III).

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg KG" eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 17 - Peek & Cloppenburg III).

    aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte durch die beanstandete Werbung im norddeutschen Raum unter Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg" die Verwechslungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 20 f. - Peek & Cloppenburg III).

    Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III).

    (3) Nach diesen Maßstäben hat der Senat in den zwischen den Parteien bereits ergangenen fünf Entscheidungen vom 24. Januar 2013 (BGH, GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; I ZR 58/11, 59/11, 61/11 und 65/11) angenommen, dass die den vorliegend in Rede stehenden Texten graphisch und inhaltlich entsprechenden aufklärenden Hinweise, die jenen Verfahren zugrunde lagen, ausreichend sind, um der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

    Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg III).

    Insoweit ist die Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. auch BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 45 f. - Peek & Cloppenburg III).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 58/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    (3) Nach diesen Maßstäben hat der Senat in den zwischen den Parteien bereits ergangenen fünf Entscheidungen vom 24. Januar 2013 (BGH, GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; I ZR 58/11, 59/11, 61/11 und 65/11) angenommen, dass die den vorliegend in Rede stehenden Texten graphisch und inhaltlich entsprechenden aufklärenden Hinweise, die jenen Verfahren zugrunde lagen, ausreichend sind, um der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

    Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopische Gutachten der I.   GmbH von Juli 2007 entgegen, das sich zu der Werbung verhält, die Gegenstand des Verfahrens I ZR 58/11 vor dem Senat war.

    Diese bezieht sich auf den aufklärenden Hinweis in der Werbung des Verfahrens I ZR 58/11 und lautet: "Haben Sie diesen Block bemerkt und gelesen, oder ist er Ihnen nicht aufgefallen?".

    Für die Bedeutung des aufklärenden Hinweises ist es ohne Belang, ob ein im Rahmen der Erstellung des Meinungsforschungsgutachtens Befragter nach Ansicht der Anzeige, die dem Verfahren I ZR 58/11 zugrunde liegt, auf die Frage P 2 "Was war in der Anzeige zu sehen oder zu lesen? Nennen Sie mir bitte alles, woran Sie sich erinnern können, auch wenn Sie meinen, es sei nicht so wichtig." auf den aufklärenden Hinweis nicht eingeht.

  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    Diese haben auch darüber zu befinden, ob sie die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers, an den sich die Werbung richtet, selbst beurteilen können oder ob sie hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - C-220/98, Slg. 2000, I-117 = GRUR Int. 2000, 354 Rn. 31 - Lifting Creme).

    Der Umstand, dass bei der Beurteilung der Gefahr einer Irreführung des Publikums durch eine Bezeichnung oder ein Kennzeichen auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH, GRUR Int. 2000, 354 Rn. 27 f. - Lifting Creme).

    Ob ein solcher Fall vorliegt, in dem der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen nicht irregeführt wird und verbleibende Fehlvorstellungen nicht ins Gewicht fallen, ist der Beurteilung der Gerichte der Mitgliedstaaten vorbehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2000, 354 Rn. 30 - Lifting Creme).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage die konkrete Verletzungsform grundsätzlich den Streitgegenstand bildet, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser).

    Darauf, dass die Unlauterkeitstatbestände der Irreführung durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers nach § 5 Abs. 2 UWG und der Verschleierung des Werbecharakters einer Anzeige im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 17 und 19 - Biomineralwasser).

    Diese Entscheidungspraxis steht im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRUR Int. 1998, 795 Rn. 30 bis 35 - Gut Springenheide und Tusky; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 89 - American Bud II) und ist durch eine gefestigte Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; BGHZ 194, 314 Rn. 32 - Biomineralwasser).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg KG" eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 17 - Peek & Cloppenburg III).

    Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-482/09, Slg. 2011, I-8701 = GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 - Budvar/Anheuser Busch).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 - HIT; Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    Diese Entscheidungspraxis steht im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRUR Int. 1998, 795 Rn. 30 bis 35 - Gut Springenheide und Tusky; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 89 - American Bud II) und ist durch eine gefestigte Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; BGHZ 194, 314 Rn. 32 - Biomineralwasser).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 - HIT; Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11
    Maßgeblich für die Frage, ob die aufklärenden Hinweise ausreichen, ist die Wahrnehmung der fraglichen Anzeigen durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

  • EuGH, 18.10.2012 - C-428/11

    Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • EuGH, 16.01.1992 - C-373/90

    Strafverfahren gegen X

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 207/08

    Gartencenter Pötschke

  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BGH, 10.01.2024 - I ZR 95/22

    Peek & Cloppenburg V

    Das Berufungsgericht ist außerdem ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg KG" eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die nach der Senatsrechtsprechung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 [juris Rn. 16 und 20] = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 [juris Rn. 36] = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 17] = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201 [juris Rn. 16] - Peek & Cloppenburg IV).

    Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss eine Störung der Gleichgewichtslage durch den Inhaber des anderen Kennzeichenrechts allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201 [juris Rn. 17] - Peek & Cloppenburg IV, mwN).

    Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (BGH, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 26] - Peek & Cloppenburg III; GRUR-RR 2014, 201 [juris Rn. 28] - Peek & Cloppenburg IV).

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 3 U 28/11

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage I - Anforderungen an die bundesweite

    Diese Verkehrskreise muss die Beklagte mit ihrer Werbung erreichen können (vgl. BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 23 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 23).

    Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 20 - Peek & Cloppenburg IV).

    Deshalb kommt es schon im Ansatz nicht darauf an, ob in der Zeitschrift - wie die Klägerin behauptet - eine auf die Regionen mit Standorten der Beklagten (Wirtschaftsraum SÜD) beschränkte Werbung grundsätzlich möglich ist (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 23 - Peek & Cloppenburg IV).

    Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde, was die Beklagte aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen braucht (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 30 - Peek & Cloppenburg IV).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BGH ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az. C-176/11, GRUR Int. 2012, 1032, Rn. 22 - HIT; EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Az. C-544/10, GRUR 2012, 1161, Rn. 56 - Deutsches Weintor/ Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 51 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 45; BGH, Urteil vom 7. November 2002, Az. I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei).

    Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 51 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 45).

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 3 U 90/12

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage II - Schutz eines

    In der Folge kam es u.a. zu der aus den Anlagen K 8 bis K 10 ersichtlichen Korrespondenz der Parteien und zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats (Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 7]; Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.01.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.01.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 003.04.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV; NZKart 2016, 591) Niederschlag gefunden haben .

    Die von dem einen Kennzeicheninhaber zu verantwortende, durch eine Störung der Gleichgewichtslage verursachte Erhöhung der Verwechslungsgefahr muss der andere Kennzeicheninhaber in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn ersterer ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 17 m.w.Nw. - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2010, 738, Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I; vgl. auch BGH GRUR 1990, 364, juris-Rn. 40f.; vgl. ferner Senat, Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009, juris-Rn. 103; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10).

    Die Beklagte hat allerdings ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im Internet und damit auch im gesamten Bundesgebiet (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 20ff. - Peek & Cloppenburg IV).

    (1) Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2008, 801, Rn. 25 - Hansen-Bau).

    Der betreffende Hinweis muss leicht erkennbar, gut lesbar, inhaltlich zutreffend und dazu geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis entsprechend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397, Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III, GRUR-RR 2014, 201, Ls. 1. und Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV).

    Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde, was die Beklagte aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen braucht (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 30 - Peek & Cloppenburg IV).

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde, was die Beklagte - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen braucht (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 30 - Peek & Cloppenburg IV).

  • LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19

    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Prüm" für

    aa) Werden allerdings Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, sind darauf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden (vgl. GRUR-RR 2014, 201 Rn. 16 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 - Peek & Cloppenburg I).

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aber in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 17 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 19 mwN - Peek & Cloppenburg I).

    Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen, wenngleich in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen können (vgl. BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 28 mwN - Peek & Cloppenburg IV).

  • OLG Nürnberg, 31.08.2018 - 3 U 935/17

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage - Unternehmenskennzeichen "Gauff"

    Das Recht der Gleichnamigen setzt eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage voraus, die dadurch entsteht, dass die Parteien ihre Unternehmenskennzeichen über einen längeren Zeitraum unbeanstandet nebeneinander benutzen (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 64/11, Rn. 16 - Peek & Cloppenburg IV).

    Dabei muss der Störer jedoch alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 64/11, Rn. 18).

  • OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10

    Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer

    Im Rahmen der nach dem Recht der Gleichnamigen vorzunehmenden Interessenabwägung ist zugunsten der Beklagten insbesondere ihr berechtigtes Interesse zu berücksichtigen, als in neun Bundesländern tätiges Handelsunternehmen in bundesweit - und somit auch im "Wirtschaftraum Nord" - vertriebenen Medien zum Zwecke der Imagepflege zu werben und um potentielle Kunden zu erreichen, die in Norddeutschland wohnen und gelegentlich in den Tätigkeitsbereich der Beklagten reisen (vgl. BGH, Urteil v. 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rn. 23).
  • LG Hamburg, 27.01.2022 - 327 O 445/18

    Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen

    Zwischen der Klägerin und der P C West besteht in Bezug auf ihr Unternehmenskennzeichen eine durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigte Gleichgewichtslage (vgl. z. B. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; BGH, GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; BGH GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV).

    Neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen können in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - Peek & Cloppenburg IV; BGH GRUR 2013, 397, 399 Rn. 26 - Peek & Cloppenburg III).

    Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III).

  • OLG Schleswig, 14.05.2020 - 6 U 1/19
    Dementsprechend liegt nach Auffassung des BGH nur ein Streitgegenstand vor, wenn ein Kläger die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage sowohl auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach den §§ 3, 5 Abs. 2 UWG wegen Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien als auch auf eine Verschleierung des Werbecharakters der Anzeigen nach den §§ 3, 4 Nr. 3 UWG stützt (GRUR-RR 2014, 201, 202 Rn. 13 - Peeck & Clppenburg IV).
  • LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16

    Unterlassungsanspruch bei Gleichnamigkeit der Unternehmenskennzeichen bzw.

    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 -P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 -P. & C. II; GRUR 2013, 397 -P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV).
  • LG Hamburg, 01.09.2016 - 327 O 190/16

    Ansprüche auf Unterlassung bei Gleichnamigkeit der Unternehmensbezeichnungen bzw.

    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen ( BGH GRUR 2010, 738 - P. & C. I ; BGH GRUR 2011, 623 - P. & C. II ; BGH GRUR 2013, 397 - P. & C. III ; BGH GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV ).
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