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   BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07   

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https://dejure.org/2009,866
BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07 (https://dejure.org/2009,866)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - I ZR 65/07 (https://dejure.org/2009,866)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 (https://dejure.org/2009,866)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Der strauchelnde Liebling

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer prominenten Person in einer Werbekampagne mit dem Recht am eigenen Bild; Abbildung auf der Titelseite einer Zeitung als mit dem Recht am eigenen Bild vereinbar aufgrund eines Unterlassens der angekündigten ...

  • rechtambild.de

    Der strauchelnde Liebling

  • debier datenbank

    Der Strauchelnde Liebling

    §§ 812 Abs. 1 S. 1, 823 BGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abbildung einer prominenten Person auf der Titelseite eines Beispiels für eine geplante Zeitung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KunstUrhG § 22 S. 1; KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1; KunstUrhG § 23 Abs. 2
    Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars und Berichtankündigung mit Bild eines Prominenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer prominenten Person in einer Werbekampagne mit dem Recht am eigenen Bild; Abbildung auf der Titelseite einer Zeitung als mit dem Recht am eigenen Bild vereinbar aufgrund eines Unterlassens der angekündigten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der strauchelnde Liebling

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; §§ 22, 23 KUG
    Nur eingeschränkter Schadensersatz nach Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch dessen Abbildung auf einer Werbeanzeige

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Testexemplars einer Zeitschrift

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Abbildung eines Prominenten auf Testexemplar einer Zeitung ist bis zum Marktstart zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bum - Bum - Sonntagszeitung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unfreiwillige Prominentenwerbung für "Nullnummer" einer Zeitung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbekampagne mit Bild von Boris Becker - Verlag machte mit einem Testexemplar Reklame für eine neue Sonntagszeitung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Der strauchelnde Liebling

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nutzung von Boris Becker-Fotos für Einführung der FAS-Zeitung rechtswidrig

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung Boris Beckers in fiktiver Zeitung

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    "Der strauchelnde Liebling" - FAZ durfte vor Erscheinen der Erstausgabe mit fiktivem Bericht über Boris Becker werben

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Boris Becker auf Testexemplar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorteil Boris Becker: Millionenklage wegen Abbildung in Werbekampagne erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abbildung eines Prominenten in einer Werbekampagne zur Einführung einer Zeitung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 855
  • MDR 2010, 706
  • GRUR 2010, 14
  • GRUR 2010, 546
  • VersR 2010, 657
  • VersR 2010, 957
  • ZUM 2010, 529
  • afp 2010, 237
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, Urt. v. 11.3. 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Tz. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 26 - Wer wird Millionär?).

    Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 15 - Wer wird Millionär?, m. w. N.).

    Erhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 - Wer wird Millionär?, m. w. N.).

    bb) Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung über diese Person enthält (BGH, Urt. v. 14.3. 1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 f. - Chris Revue) oder die Bildunterschrift auf dem Titelblatt selbst eine die Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 17 ff. - Wer wird Millionär?).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, Urt. v. 11.3. 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Tz. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 26 - Wer wird Millionär?).

    Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 15 - Wer wird Millionär?, m. w. N.).

    Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m. w. N.).

    cc) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers betrifft lediglich die - nur einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und berührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGHZ 143, 214, 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8. 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Da die Freiheit zur Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen im Zentrum der Pressefreiheit steht (BVerfGE 97, 125, 144 m. w. N.), erstreckt sich deren Schutz in besonderem Maße auf die Werbung zur Einführung eines neuen Presseerzeugnisses.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst die Freiheit der Gestaltung von Presseerzeugnissen in inhaltlicher und formaler Hinsicht, also die Entscheidung darüber, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen und wie die Beiträge äußerlich dargeboten und innerhalb der Ausgabe platziert werden sollen (BVerfGE 97, 125, 144).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07

    Zerknitterte Zigarettenschachtel

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urt. v. 5.6. 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel).
  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    bb) Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung über diese Person enthält (BGH, Urt. v. 14.3. 1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 f. - Chris Revue) oder die Bildunterschrift auf dem Titelblatt selbst eine die Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 17 ff. - Wer wird Millionär?).
  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Er beschränkt sich daher nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern schließt die Werbung für das Presseerzeugnis ein (vgl. BVerfGE 77, 346, 354; 102, 347, 359).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfGE 101, 361, 392; vgl. BGHZ 178, 213 Tz. 10 m. w. N.).
  • OLG München, 06.03.2007 - 18 U 3961/06
    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (OLG München AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360 = K & R 2007, 320).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Er beschränkt sich daher nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern schließt die Werbung für das Presseerzeugnis ein (vgl. BVerfGE 77, 346, 354; 102, 347, 359).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07
    Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfGE 101, 361, 392; vgl. BGHZ 178, 213 Tz. 10 m. w. N.).
  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Es genügt jedoch auch, führt allerdings zu einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f. = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Es genügt jedoch auch, führt allerdings zu einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f. = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    Ausreichend kann es vielmehr sein, wenn - wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - durch die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankliche Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn eine Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; BGH GRUR 2011, 647 Rn. 15 - Markt & Leute).

    b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).

    Dabei hat ein Eingriff besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29).

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Dies führt aber - entgegen der Beklagten - nicht zum Entfallen eines Anspruchs auf eine Lizenzanalogie: Zwar hat ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild in solchen Fällen im Rahmen der Abwägung bei §§ 22, 23 KUG weniger Gewicht (st. Rspr., vgl. BGH v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f. - U), doch kann gerade auch in Fällen einer Aufmerksamkeitswerbung durchaus eine Lizenzanalogie zu zahlen sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32 für die Zeitspanne einem Monat nach dem Erscheinen des "Nullexemplars" bei einer Eigenwerbung der Presse).

    Denn dies ist nur anerkannt, solange es (noch) um das Bewerben einer neuen Zeitschrift ("Nullnummer") geht (BGH v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 - U; v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, ZUM 2011, 656 - V) und - auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG so den Besonderheiten des Neuerscheinens einer Zeitung und des Informationsinteresses an deren (künftiger) Gestaltung geschuldet.

    Diese Ausnahme ist deswegen auch auf den Zeitraum bis zum tatsächlichen Vorliegen einer Erstauflage der Zeitung beschränkt (BGH v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 - U Rn. 27, 30 ff.; v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, ZUM 2011, 656 - V Rn. 50).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

    Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über die Gestaltung und den Inhalt der geplanten Zeitung informiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling).

    Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 14 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling).

    Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling).

    bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers betrifft auch lediglich die - einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und berührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling).

    aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genießt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 23 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    Das gilt nicht nur für die Werbung auf dem Titelblatt der Zeitung selbst, sondern auch für eine Werbung in Anzeigen, in denen - wie hier - das Titelblatt der Zeitung abgebildet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 24 - Der strauchelnde Liebling).

    Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 28 - Der strauchelnde Liebling).

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der Abbildung einer Titelseite, die die Öffentlichkeit beispielhaft über Gestaltung und Inhalt des neuen Presseerzeugnisses informiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 26 - Der strauchelnde Liebling).

    Die Pressefreiheit würde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 31 - Der strauchelnde Liebling).

    Allerdings verletzt die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, das Recht dieser Person am eigenen Bild von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar war, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 32 - Der strauchelnde Liebling).

  • OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20

    Für die Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" darf sehr wohl mit dem

    Zwar kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht berufen, wer durch Verwertung von Bildnissen eines anderen nicht überwiegend künstlerische Zwecke verfolgt, sondern im Hinblick auf Werbezwecke allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2013 - 20 U 190/12, AfP 2014, 454; OLG München, Urt. v. 31.5.1996 - 5 U 889/96, ZUM 1997, 388; Gerecke , GRUR 2014, 518, 519f.; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 8 Rn. 90; jeweils zum berechtigten Informationsinteresse nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, AfP 2000, 356; BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 15; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 - 15 U 133/13, AP 2015, 347).

    Denn diese Entscheidungen beziehen sich ausnahmslos auf Fälle, in denen mit dem Abbild bzw. Doppelgänger oder dem Namen eines Prominenten Werbung für sonstige Produkte, nicht aber für ein Kunstwerk über das Leben bzw. die Lieder des Prominenten gemacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, GRUR 2007, 139 - Leasingfahrzeuge ; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselhefte ; BGH, Urt. v. 8.5.1956 - I ZR 62/54, BGHZ 20, 345 - Motorroller ; BGH, Urt. v. 18.3.1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 - Zahnprothesenkleber ; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 - Testexemplar Zeitung ).

    Weiter hat die Beklagte - wie oben dargelegt - mit dem Foto der Doppelgängerin auch ein Bildnis der Klägerin ohne deren Einwilligung im Rahmen einer Werbung für die Show verwendet, obwohl auch die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke verwandt wird, ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 12).

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18

    Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan

    Um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, ist der Begriff der Zeitgeschichte dabei nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 15).

    Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke verwandt wird, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 12).

    Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist auch im Falle einer Werbeanzeige eröffnet, wenn diese nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 15).

    (a) Die Eingriffsintensität der Werbung ist gering, da es sich lediglich um eine sog. Aufmerksamkeitswerbung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 19).

    Denn in Rede standen dabei stets solche Bildveröffentlichungen, die dem Betrachter die hypothetische zukünftige Gestaltung (BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris) oder eine tatsächliche vergangene Gestaltung (OLG Köln, Urt. v. 22.2.2011 - 15 U 133/10, juris Rn. 48) exemplarisch vor Augen führen sollten, weil der Schutz der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinungsäußerung reicht und sich daher nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten beschränkt, sondern die Werbung für das Presseerzeugnis mit einschließt (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 23).

  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1822/17

    Ansprüche wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes einer Person in einer

    Die Beklagte hat die Anzeigen mit den Porträtfotos des Klägers ohne seine Einwilligung veröffentlicht und damit in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen, denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - (Markt und Leute), Rn. 12, - juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 19 - (Rücktritt des Finanzministers) Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 = WRP 2009, 1269 - (Wer wird Millionär?) Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 14 = WRP 2010, 780 - (Der strauchelnde Liebling)).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bildnis nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministersm.w.N.; BGH, Urt. v. 11.03.2009, I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085, 1986 - Wer wird Millionär?; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling - BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06 - NJW 2009, 754 [Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover] BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).

  • OLG Köln, 05.01.2017 - 15 U 121/16

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Beurteilungen über Ärzte und deren

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (Aufmerksamkeitswerbung; vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 ff., juris Tz. 19 f. - Der strauchelnde Liebling; Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 ff., juris Tz. 31 - Markt & Leute).
  • OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10

    Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung

    So habe der BGH in seinem Urteil vom 29.10.2009 (I ZR 65/07 - "Der strauchelnde Liebling") festgehalten, dass ein Zeitungsverlag mit dem Bildnis auf einer Titelseite einer Ausgabe auch werben dürfe, wenn es sich bei dieser um eine aktuell noch nicht vertriebene Zeitung handele.

    Der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. KUG ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom "Informationsinteresse der Öffentlichkeit" her zu bestimmen (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker, m.w.N. insbesondere BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021).

    Das setzt aber voraus, dass die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmers, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker; auch BGH NJW 2007, 689, 690).

    Das hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker).

    Darüber hinaus kann aber auch durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und der Beliebtheit auf die Ware übertragen werden, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH NJW-RR 2010, 855, 856, BGH GRUR 2009, 1085, 1088 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch).

    Damit kommt der Auswahl gerade dieses Titels allein eine bloße Aufmerksamkeitswerbung ohne eigenen Werbewert zu (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker).

    Es ist nicht so, dass in solchen Fällen grundsätzlich der Pressefreiheit, die insoweit verfassungsrechtlich geschützt ist, den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2010, 855, 857 - "Der strauchelnde Liebling"; zu unterschiedlich verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztem Persönlichkeitsrecht vgl. BGH GRUR 2006, 1049, 1050 - allerdings postmortaler Persönlichkeitsrechtsschutz).

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20

    Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer

  • LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verwendung des Bildnisses eines

  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 7 U 130/09

    Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild: Lizenzanspruch eines Prominenten

  • OLG Köln, 05.11.2013 - 15 U 44/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild

  • LG Köln, 20.02.2013 - 28 O 431/12

    Auch Schauspieler haben Persönlichkeitsrechte

  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
  • OLG München, 14.12.2010 - 18 U 3097/09

    Bild- und Textveröffentlichung im Internet: Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch

  • LG Köln, 13.01.2010 - 28 O 756/09

    Zeitschriftenwerbung mit Prominentenfoto

  • LG Köln, 04.11.2020 - 28 O 69/20
  • LG Köln, 08.03.2017 - 28 O 228/16
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