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   BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72   

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https://dejure.org/1973,930
BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72 (https://dejure.org/1973,930)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1973 - I ZR 67/72 (https://dejure.org/1973,930)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1973 - I ZR 67/72 (https://dejure.org/1973,930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung eines Warenzeichens bei langer Nichtnutzung - Schutz des Inhabers eines löschungsreifen Zeichens gegen den Inhaber eines jüngeren Zeichenrechts bei Wiederaufnahme der Benutzung - Schwebende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 142
  • MDR 1974, 210
  • GRUR 1974, 276
  • DB 1974, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72
    Wenn auch hiernach davon auszugehen wäre, daß die Klägerin dieses Zeichen seit 1971 wieder benutzt, könnte sie sich der Beklagten gegenüber auf diese Benutzung nicht berufen, weil letztere ein Recht an der angegriffenen Kennzeichnung erworben hat, als das Klagezeichen wegen Nichtbenutzung bereits löschungsreif war (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister).

    Angesichts der durch das Gesetz vom 4. September 1967 erfolgten Neuregelung ist jedoch, wie der erkennende Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer; GRUR 1971, 409, 411 - Stallmeister), davon auszugehen, daß der angemessene Zeitraum für die Benutzungsaufnahme nunmehr grundsätzlich 5 Jahre beträgt.

    Waren somit 1971, als die Klägerin die Benutzung des Warenzeichens Nr. 455.835 wiederaufnahm, ihre "King"-Zeichen bereits löschungsreif, kann sie sich gegenüber der angegriffenen Kennzeichnung auf die formalen Zeichenrechte nicht berufen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Löschungsreife bereits eingetreten war, als die Beklagte ihr Zeichen anmeldete (so auch Heydt, GRUR 1972, 298 im Zusammenhang mit der Erörterung der Epigran II-Entscheidung, GRUR 1971, 355, 356, in der diese Frage wegen der Besonderheiten des Falles allerdings nicht geprüft werden brauchte, und der "Stallmeister"-Entscheidung, GRUR 1971, 409, 410).

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72
    Angesichts der durch das Gesetz vom 4. September 1967 erfolgten Neuregelung ist jedoch, wie der erkennende Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer; GRUR 1971, 409, 411 - Stallmeister), davon auszugehen, daß der angemessene Zeitraum für die Benutzungsaufnahme nunmehr grundsätzlich 5 Jahre beträgt.
  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 31/68

    Einwilligung in die Eintragung eines Warenzeichens - Vermeidung von

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72
    Waren somit 1971, als die Klägerin die Benutzung des Warenzeichens Nr. 455.835 wiederaufnahm, ihre "King"-Zeichen bereits löschungsreif, kann sie sich gegenüber der angegriffenen Kennzeichnung auf die formalen Zeichenrechte nicht berufen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Löschungsreife bereits eingetreten war, als die Beklagte ihr Zeichen anmeldete (so auch Heydt, GRUR 1972, 298 im Zusammenhang mit der Erörterung der Epigran II-Entscheidung, GRUR 1971, 355, 356, in der diese Frage wegen der Besonderheiten des Falles allerdings nicht geprüft werden brauchte, und der "Stallmeister"-Entscheidung, GRUR 1971, 409, 410).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Dies könnte entsprechend den obigen Ausführungen unter II. 3. zum einen der Fall sein, wenn die Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung löschungsreif sind, und zum anderen dann gegeben sein, wenn das Zeichen Sch 35166/9 Wz ein Recht auf Koexistenz erlangt hat, weil die Benutzung der Widerspruchsmarken nach vorausgegangener Löschungsreife wieder aufgenommen worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 22 Rdn. 11 und § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka aaO § 49 Rdn. 19; zum WZG: BGH, Urt. v. 26.10.1973 - I ZR 67/72, GRUR 1974, 276, 278 = WRP 1974, 142 - King; Großkomm./Teplitzky aaO § 16 Rdn. 255 ff.; Baumbach/Hefermehl aaO § 11 Rdn. 64 f.).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84

    "King II"; Begriff und Zumutbarkeit der Benutzung bei geringfügigen Umsätzen

    Beiden Zeichen sei allerdings in einem früheren Verfahren der Schutz wegen Löschungsreife mangels Benutzung im Zeitraum von 1957 bis 1971 durch Urteil des Bundesgerichtshofes verweigert worden (GRUR 1974, 276 - "KING").

    Seine Erwägung, daß ein derart geringfügiger Gebrauch auch bei längerer Dauer der Annahme eines bloßen Zeichenerhaltungszwecks nicht entgegenstehe, kann nicht beanstandet werden, zumal diese Benutzung in dem verständlichen Bestreben eine zwanglose Erklärung findet, das aufgrund früherer Verkehrsbedeutung der Bezeichnung "King" wirtschaftlich noch interessante - neuere - Warenzeichen "King" für eine spätere Verwertung, sei es auch nur im Lizenzwege (vgl. BGH GRUR 1974, 276 - King), aufrechtzuerhalten.

    Auf diese Zeichen kann sich die Klägerin im Rahmen der Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG nicht berufen, weil sie, wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 26. Oktober 1973 (GRUR 1974, 276 - King) ausgesprochen hat, bereits damals wegen der 13-jährigen Benutzungspause von 1958 bis 1971 löschungsreif waren (BGH a.a.O. S. 277).

  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Von dem Zeicheninhaber selbst zu beeinflussende Umstände, wie zum Beispiel schwebende Lizenzverhandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1973 - I ZR 67/72, GRUR 1974, 276, 277 = WRP 1974, 142 - King I; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 10/84, GRUR 1986, 542, 545 - King II), sind nicht als ein Grund anzusehen, der die Benutzung einer Marke als unzumutbar erscheinen läßt.
  • OLG Dresden, 20.10.1998 - 14 U 3613/97

    Verfügungsgrund bei Marken- und Wettbewerbsverletzung

    Zwar kann ein Freihaltebedürfnis - ähnlich wie die Löschungsreife (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1964 - Ib 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater; BGH, Urt. v. 17.06.1969 - I ZR 125/67, GRUR 1969, 604 - Slip; BGH, Urt. v. 26.10.1973 - I ZR 67/72, GRUR 1974, 277, 278 - King; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - I ZR 273/95, WRP 1998, 1006, 1009 - DRIBECK's LIGHT) - dem Markenrechtsinhaber im Prozess ausnahmsweise auch einredeweise entgegengehalten werden.
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    War das Klagezeichen Nr. 611 913 bereits löschungsreif, als die Klägerin das Wort "KIM" ohne den Bildbestandteil in Benutzung nahm, kann diese sich der Beklagten gegenüber nicht auf den älteren Zeitrang des Klagezeichens berufen (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; BGH NJW 1974, 142, 143 - King), ohne daß es dann noch darauf ankäme, ob die Inbenutzungnahme des Wortes "KIM" als wirksame Benutzung des Klagezeichens anzusehen ist.
  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Durch die nachträgliche Benutzungsaufnahme erhält das Zeichen zwar wieder materiellrechtlichen Gehalt, Jedoch ohne Rückwirkung auf zwischenzeitlich entstandene Rechte (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; 1974, 276, 278 - King); für eine Erweiterung des Schutzumfangs bereits bestehender Rechte auf Grund einer zwischenzeitlich erlangten Verkehrsgeltung kann nichts anderes gelten.
  • OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99

    Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

    a) Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 letzter Hs. MarkenG, der eng auszulegen ist (Fezer a.a.O. § 26 MarkenG, 41), einem strengen Maßstab unterliegt (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin) und als Härteklausel für besonders gelagerte Ausnahmefälle (Fezer a.a.O. 41; Ströbele a.a.O. 32) vom Beklagten zu beweisen wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. 129; Ströbele a.a.O. 32), meint insbesondere Fälle höherer Gewalt (BGH a.a.O. 3318 Cirkulin; Ströbele a.a.O. 34) oder Unmöglichkeit (Ingerl/Rohnke a.a.O. 121; Ströbele a.a.O. 34), lässt aber jedenfalls Umstände, die im unternehmerischen Risikobereich des Markeninhabers liegen, nicht genügen (BGH GRUR 86, 542, 545 - King II; Fezer a.a.O. 43, 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 122), wie etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten, Nachfragerückgang, Mangel an einsatzbarem Kapital (BGH a.a.O. 545 - King II), Mangel an Facharbeitskräften (Fezer a.a.O. 43) oder die Verzögerung oder das Scheitern von Lizenzverhandlungen (Fezer a.a.O. 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 22; vgl. auch BGH GRUR 74, 276, 277 - King I).
  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß löschungsreife Zeichen durch Aufnahme der Benutzung wieder vollen Rechtsschutz mit der Priorität der Anmeldung erlangen können, dieser Rechtsschutz aber gegenüber jüngeren übereinstimmenden Warenzeichen, die während der Zeit der Löschungsreife angemeldet und bekanntgemacht worden sind, eingeschränkt ist (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; GRUR 1974, 276, 278 - King; GRUR 1975, 434, 436 - Bouché; GRUR 1978, 642, 644 - Silva).
  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

    Der Auffassung der Revision, daß die bisherige Rechtsprechung des Senats (unter anderem BGH GRUR 1975, 370, 371 - Protesan m.w.N.; BGH GRUR 1974, 276, 278 - King), unmittelbar zu einem Löschungsanspruch des Inhabers eines zwar später eingetragenen, aber "materiell als prioritätsälter zu behandelnden Warenzeichens" aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG führen müsse, kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden.
  • BPatG, 17.04.2002 - 32 W (pat) 17/01
    Dieses Vorbringen ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Benutzung einer Marke als unzumutbar erscheinen lässt (vgl BGH GRUR 1974, 276, 277 - King I; GRUR 1986, 542, 545 King II).
  • BGH, 21.05.1979 - I ZR 102/77

    Zeitpunkt der Heilungswirkung bei der Benutzungsaufnahme bereits löschungsreifer

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