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   BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98   

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https://dejure.org/1998,9640
BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98 (https://dejure.org/1998,9640)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - I ZR 69/98 (https://dejure.org/1998,9640)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - I ZR 69/98 (https://dejure.org/1998,9640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Richtlinie 65/65/EWG Art. 3 Abs. 1; UWG § 1
    Zulassung eines Arzneimittels; Wettbewerbswidrigkeit eines von der zuständigen Behörde als rechtmäßig anerkannten Verhaltens

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 673
  • GRUR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 58/95

    "TIAPRIDAL"; Anforderungen an die Zulassung eines reimportierten Arzneimittels

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98
    Denn jedenfalls trägt die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Verhalten, das von den zuständigen Behörden als rechtmäßig anerkannt werde, stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 58/95, GRUR 1998, 407, 411 f. = WRP 1998, 306 - TIAPRIDAL).
  • EuGH, 10.11.1994 - C-320/93

    Ortscheit / Eurim-Pharm

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98
    Dabei kommt es auf die Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die Voraussetzung einer Zulassung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG gelte nur für Arzneimittel, die noch in keinem Mitgliedstaat zugelassen seien (anders EuGH Slg. 1994, I-5243, 5264 Tz. 18 = Pharma Recht 1995, 102).
  • OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06

    Gib mal Zeitung

    Dabei reicht nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, aus, um den Vergleich unzulässig erscheinen lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ((BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie ;BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

    (1) Jeder anlehnenden vergleichenden Werbung ist zwar ein gewisses Maß an Rufausbeutung immanent (BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 69/98, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).

    Es müssen vielmehr über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausbeutung begründen zu können (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 69/98, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).

  • OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04

    OP-Abdecktücher

    Zur Rechtslage nach dem UWG alter Fassung war anerkannt, dass nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich unzulässig erscheinen zu lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 -Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • OLG Hamburg, 02.11.2006 - 3 U 105/06

    Arzneimittelwerbung: Bewerbung eines blutdrucksenkenden Arzneimittels in einer

    Kein Vergleich ist hingegen die reine Werbung für das eigene Produkt, auch wenn sie impliziert, dass nicht alle anderen Produkte dieselben Vorzüge aufweisen (BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung) oder die bloße Aufforderung zum Vergleich (BGH GRUR 1987, 49 - Cola-Test), sofern sie nicht von der Gegenüberstellung bestimmter Eigenschaften begleitet wird (BGH GRUR 1999, 501, 502 - Vergleichen Sie).

    Es genügt, dass die Produkte funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen können (BGH GRUR 1999, 501 - "Vergleichen Sie").

  • OLG Hamburg, 26.05.2004 - 5 U 129/03

    "Babes und Zicken"

    Es müssen Umstände vorliegen, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ( BGH GRUR 99, 501 "Vergleichen Sie" ).
  • LG Köln, 17.09.2019 - 31 O 19/19

    Fitnessbranche, Rocka

    Die Aussage ist vielmehr in unangemessener Weise abfällig, abwertend und unsachlich (vgl. BGH GRUR 1999, 501 - Vergleichen sie).
  • OLG Hamm, 23.11.2006 - 4 U 102/06

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer Duftvergleichsliste

    Dafür müssen über die bloße Nennung der Marke oder des Handelsnamens eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können (BGH -Genealogie der Düfte, a.a.O.; BGH GRUR 1999, 501, 503 -Vergleichen Sie).
  • KG, 21.12.2004 - 5 U 167/04

    Wettbewerbsrecht: Wettbewerbskonformer Vergleich des Dreimonatstarifs für einen

    Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. (ebenso wie der wortgleiche § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.) weit auszulegen ist und ein Werbevergleich auch hinsichtlich nicht identischer Waren und Dienstleistungen zulässig ist, solange diese funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukt in Betracht kommen (BGH, GRUR 1999, 501, 502 - Vergleichen Sie).
  • OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 90/99

    "Spitzenwerte", Vergleichende Werbung

    Nach der mit der vorbezeichneten Entscheidung "TestpreisAngebot" herbeigeführten Änderung der Rechtsprechung des BGH´s ist die vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, sofern die in Artikel 3a Abs. 1 a) - h) der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.199 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1999, 501/502 - "Vergleichen Sie"-; BGH GRUR 1999, 69/70 -" Preisvergleichsliste II" - BGH GRUR 1998, 824/826 -"Testpreis-Angebot"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 367 zu § 1 UWG).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 26/00

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines wettbewerbsrechtlichen

    Vergleichende Werbung ist nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 1 UWG grundsätzlich als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3 a Abs. 1 lit. a) bis lit. h) der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (GRUR 1998, 117) genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH WRP 1998, 718 - Testpreis-Angebot, GRUR 1999, 69 - Preisvergleichsliste II, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).
  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 U 32/04
  • OLG Hamburg, 11.05.2000 - 3 U 213/99

    Zulässigkeit vergleichender Werbung für Arzneimittel nach Tagestherapiekosten

  • LG Hamburg, 04.08.2009 - 312 O 365/09

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Werbevergleich von

  • LG Heilbronn, 05.08.2008 - 21 O 21/08

    Gewürzmischungen

  • LG Hamburg, 19.04.2006 - 315 O 183/06
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