Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1982 - I ZR 71/80   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1982, 1596
  • MDR 1982, 727
  • GRUR 1982, 437
  • afp 1982, 171



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Frankfurt, 25.10.2012 - 6 U 186/11  

    Verbraucherinformationspflicht bei Werbung mit einem Testergebnis

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung "Test gut" (Urt. v. 11.03.1982 - I ZR 71/80 - GRUR 1982, 727 - juris-Tz 15) zu § 3 UWG a.F. entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird.
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89  

    Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen

    In einem solchen Fall sei der Werbende verpflichtet, die angesprochenen Verkehrskreise zur Vermeidung einer Irreführung darüber aufzuklären, daß es noch besser benotete Küchen gegeben habe (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437 = WRP 1982, 413 - Test gut).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 258/88  

    Lohnsteuerhilfeverein IV - Irreführung/sonst

    Eine solche Aufklärungspflicht kann, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, wettbewerbsrechtlich nur beim Verschweigen einer für den Kaufentschluß oder den Entschluß, eine angebotene Leistung anzunehmen, wesentlichen Tatsache in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 1982, 374, 375 - Ski-Auslaufmodelle); sie kann sich also aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum irrezuführen, das heißt seine Entschließung irgendwie zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1957 - I ZR 163/55, GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte; BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 - Test Gut; BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 141/87, GRUR 1989, 682 - Konkursvermerk).
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  • OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 6 W 177/10  

    Informationspflichten nach § 5 a UWG bei Werbung mit Testergebnis

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung "Test gut" (Urt. v. 11.03.1982 - I ZR 71/80 - GRUR 1982, 727 - juris-Tz 15) zu § 3 UWG a.F. entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird.
  • BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81  

    Benzinverbrauch

    Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob der Werbende eigene Aussagen oder - wie hier - die Aussagen Dritter verwertet, die er sich zu eigen macht (BGH. Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 439 = WRP 1982, 413 - Test gut).
  • BGH, 02.05.1985 - I ZR 200/83  

    Veralteter Test

    Denn daraus kann sich jedenfalls gegenüber Testergebnissen der Stiftung Warentest in der Regel keine Änderung der Bewertung geprüfter Waren ergeben, weil deren Prüfung nicht an der Qualität anderer Produkte, sondern am Stand der Technik orientiert wird, mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellt (vgl. BGH GRUR 1982, 437, 438 - Test gut).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2010 - 20 U 193/09  

    Eine Software darf nicht mit den Angaben “Maximum Security” oder “Maximum Speed”

    Insoweit ist der vorliegende Fall auch anders gelagert als die vom Landgericht für seine Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 1982, 437-439 - Test gut.
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2011 - 4 U 4/11  

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung mit Testergebnis als

    Es genügt, wenn die Beklagte über dem Notendurchschnitt geblieben ist, selbst wenn für wenige (andere) Märkte bessere Note vergeben wurden, jedoch die Mehrzahl der Märkte schlechter beurteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 1982, 437 Test gut).
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