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   BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13   

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https://dejure.org/2014,1121
BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,1121)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2014 - I ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,1121)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - I ZR 75/13 (https://dejure.org/2014,1121)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 5 Abs 1 GG
    Eingriff in den Gewerbebetrieb einer Sparkasse: Aufforderung eines Verbraucherschutzverbandes zur Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens wegen Förderung eines unlauteren Geschäftsmodells durch sog. "Abofallen-Inkasso" - Aufruf zur Kontokündigung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufforderung an eine Sparkasse zur Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Aufruf zur Kündigung des Kontos eines Inkassounternehmens, über das Forderungen aus Abofallen eingezogen werden ("Aufruf zur Kontokündigung")

  • kanzlei.biz

    Aufruf zur Kündigung eines fremden Girokontos durch Verbraucherzentrale rechtmäßig

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit eines Aufrufs einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • rewis.io

    Eingriff in den Gewerbebetrieb einer Sparkasse: Aufforderung eines Verbraucherschutzverbandes zur Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens wegen Förderung eines unlauteren Geschäftsmodells durch sog. "Abofallen-Inkasso" - Aufruf zur Kontokündigung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Aufruf an Sparkasse zur Kontokündigung eines betrügerisch handelnden Inkassounternehmens ist kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufforderung an eine Sparkasse zur Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufruf zur Kontokündigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung des Geschäftskontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Abofallen - Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens rechtmäßig

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Wann sind Boykottaufrufe von der Meinungsfreiheit gedeckt?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale an eine Bank das Girokonto eines Unternehmens zu kündigen im Ausnahmefall zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verbraucherzentrale und die Kampagne zur Kontokündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abofallen - und der Aufruf zur Kontokündigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Aufforderung einer Kontokündigung eines Inkassounternehmens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos kann zulässig sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos kann zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch einer Sparkasse bei Aufforderung zur Kündigung eines Girokontos

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Aufrufs einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung des Girokontos eines Unternehmens kann zulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verbraucherzentrale darf Bank zu Kontokündigung gegenüber schwarzem Schaf auffordern

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Verbraucherzentrale darf Bank ausnahmsweise zur Kündigung des Girokontos eines Dritten auffordern

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Boykottaufruf durch Verbraucherschützer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässiger Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1508
  • ZIP 2014, 13
  • ZIP 2014, 1591
  • MDR 2014, 1222
  • GRUR 2014, 904
  • VersR 2015, 717
  • WM 2014, 1532
  • MMR 2014, 744
  • BB 2014, 1921
  • DB 2014, 1862
  • K&R 2014, 586
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02

    Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 1 BvR 292/02, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201).

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).

    Eine solche mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs verbundene Prangerwirkung greift regelmäßig in besonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person ein und stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 202, mwN).

    Für diese unter die strengeren Regeln des Wettbewerbsrechts mit dem Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG) fallenden Sachverhalte gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Meinungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    c) Der im vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot liegende Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit kann allerdings durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG darstellt, gerechtfertigt sein (BVerfGE 7, 198, 211).

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).

  • BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 = WRP 2013, 1196 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN).

    a) Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, GRUR 2013, 917 Rn. 18 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN).

  • BGH, 22.01.1971 - I ZR 76/69

    Grenzen der guten Sitten bei der Abwehr eines unlauteren Wettbewerbers - Anzeigen

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Boykottaufruf unverhältnismäßig sein kann, wenn das mit dem Aufruf verfolgte Ziel auch durch eine Inanspruchnahme des Rechtswegs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965 - KZR 8/63, GRUR 1965, 440, 443 - Milchboykott; Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.).
  • BGH, 12.03.1965 - KZR 8/63

    Einstellung der Milchlieferung von Milcherzeugern wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Boykottaufruf unverhältnismäßig sein kann, wenn das mit dem Aufruf verfolgte Ziel auch durch eine Inanspruchnahme des Rechtswegs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965 - KZR 8/63, GRUR 1965, 440, 443 - Milchboykott; Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 255/80

    Abgrenzung von Werturteilen gegenüber Tatsachenbehauptungen - Vorwurf des

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Der Umstand, dass die Äußerungen strafrechtliche und deliktsrechtliche Tatbestände anführen, die eine umfassende Subsumtion erfordern, deutet auf eine subjektive Beurteilung hin (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80, NJW 1982, 2248, 2249; BGH, Urteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Ein Anspruch wegen Verletzung des als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kommt in Betracht, wenn spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 880 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 93).
  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 27).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13
    Bei dieser Abwägung sind insbesondere die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfGE 114, 339, 348; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 12 = WRP 2008, 813).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97

    Leistung der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten mittels Faksimile-Stempel;

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95

    Geschäftsschädigende Äußerungen über Finanzdienstleister in kritischer

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450, juris Rn. 122 f.; vgl. allgemein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, wo der Aufruf eines Verbraucherverbandes an eine Sparkasse, das Konto eines Inkassounternehmens zu kündigen, weil dieses sich offenkundig wettbewerbswidrig verhalte, als noch zulässige Meinungsäußerung angesehen worden sei.

    Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben nur zu qualifizieren, wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80, VersR 1982, 906, 907; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 20; BVerfG, NJW 2008, 358, 359).

    Eben dies deutet aber auf eine subjektive Beurteilung hin (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 20).

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 243 f.; BVerfGK 12, 272, 275; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 17).

    Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 - Höllenfeuer).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264 f. - Blinkfüer; 62, 230, 244 f.; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24).

    Die Rechtsprechung misst den Interessen des vom Boykottaufruf Betroffenen dann eher Vorrang zu, wenn die Meinungsäußerung nicht dem geistigen Meinungskampf dient, sondern als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt wird, wenn es also um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen andere wirtschaftliche Interessen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht (vgl. BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 247; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteile vom 24. November 1983 - I ZR 192/81, NJW 1985, 62, 63; vom 2. Februar 1984 - I ZR 4/82, NJW 1985, 60, 62; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 163; Möllers, NJW 1996, 1374, 1375; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 60a).

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219 - Lüth; BVerfGK 12, 272, 277; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

    Dennoch darf auch die Verfolgung uneigennütziger Ziele des Aufrufenden das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 - Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

    Der Beklagte muss sich allenfalls dann auf weniger belastende Möglichkeiten des Vorgehens verweisen lassen, wenn sie der von ihm gewählten Maßnahme gleichwertig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 28 ff. zur Frage, ob die Interessen eines Verbraucherverbandes auch im Klagewege hätten durchgesetzt werden können).

    Zwar trifft es zu, dass mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs eine Prangerwirkung verbunden sein kann, die regelmäßig in besonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person eingreift und deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung stellt, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfGK 12, 272, 277 f. mwN; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 29).

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16; siehe weiter BVerfGE 105, 252, 278; BVerfGK 18, 33, 41; 3, 337, 347).
  • BGH, 15.01.2019 - VI ZR 506/17

    Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12 - Aufruf zur Kontokündigung; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).

    Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 19; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 16; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 15 - Aufruf zur Kontokündigung; jeweils mwN).

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16; siehe weiter BVerfGE 105, 252, 278; BVerfGK 18, 33, 41; 3, 337, 347).
  • OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen [BVerfG Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/80 - Rn. 31; BGH Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13 Rn. 17; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 21].

    Wird mit der Meinungsäußerung hingegen ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen verfolgt, kommt der Meinungsfreiheit grundsätzlich das größere Gewicht zu, auch wenn als Nebeneffekt eines Boykottaufrufs wirtschaftliche Interesse beeinträchtigt werden, selbst wenn diese Folge mitbeabsichtigt ist [0 Beschl. v. 15.1.1958 - 1 BvR 440/51 - Rn. 55; Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/8 - Rn. 31 ; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24 f; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23 f].

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen [BVerfG Beschl. 15.1.1958 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 25].

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten [BVerfG Beschl. v. 15.1.1959 aaO. - Rn. 48; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 25; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 32].

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen [BVerfG Beschl. 26.2.1969 aaO. - Rn. 18; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23].

    Hiernach scheiden die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbetrieb insbesondere dann aus, wenn es sich um den durch § 824 BGB sowie durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gewährleisteten Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Personen oder Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden [vgl. Soehring/Hoene Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 54a; BGH Urt. v. 10.12.1991 - VI ZR 53/91 - Rn. 13; Urt. v. 21.4.1998 - VI ZR 196/97 - Rn. 12; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 12].

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

    Zwar ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (zur Einordnung ua. BGH 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Rn. 12; ausführlich BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - zu 1 a der Gründe, BGHZ 29, 65) .

    Allerdings gewährt § 823 Abs. 1 BGB gegen eine Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur dann Schutz, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, mithin betriebsbezogen ist (zu den Voraussetzungen ua. BGH 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Rn. 12; 4. Februar 1964 - VI ZR 25/63 - BGHZ 41, 123) .

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Vorsicht Falle

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 23 = WRP 2014, 1067 - Aufruf zur Kontokündigung; BGHZ 206, 289 Rn. 31; BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 21).
  • OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15

    Adblocker und Whitelists sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich

    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (vgl. BGH GRUR 2014, 904 Tz. 12 - Aufruf zur Kontokündigung).
  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung;

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden ( vgl. BGH, 15. Mai 2012, VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579, Rn. 19, 21; 6. Februar 2014, I ZR 75/13, GRUR 2014, 904, Rn. 12 ; siehe auch BAG, 22. September 2009, 1 AZR 972/08, NZA 2009, 1347, Rn. 21 f. ).

    Letzteres war nicht - anders als eine Aufforderung an eine S, das Girokonto eines bestimmten Unternehmens zu kündigen (vgl. dazu BGH, 6. Februar 2014, I ZR 75/13, GRUR 2014, 904, Rn. 13 ) - darauf gerichtet, gezielt die P zur Kündigung des Vertrages mit dem Kläger zu veranlassen, um dessen gewerbliche Tätigkeit in dieser Form zu beenden.

  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

  • BGH, 03.06.2020 - XIII ZR 22/19

    Vergabesperre

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

  • OLG Dresden, 05.05.2015 - 4 U 1676/14

    Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

  • LG Frankfurt/Main, 02.03.2017 - 3 O 219/16

    Unzulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben

  • OLG Nürnberg, 12.11.2019 - 3 U 592/19

    Nur mitbewerberbezogene Tatbestände anwendbar auf bloßes

  • OLG Brandenburg, 11.04.2023 - 6 U 82/22

    Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung des Betretens einer Apotheke;

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 6 U 76/16

    Wettbewerbsrecht: Geschäftliche Handlung im Rahmen eines wissenschaftlichen

  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 4 Sa 34/21

    Kündigung - Nebentätigkeit einer Influencer-Tätigkeit - Posten von Bildern aus

  • LG Freiburg, 19.12.2017 - 11 O 179/17

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die

  • OLG Köln, 14.02.2017 - 15 U 7/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung in

  • LG München I, 08.04.2022 - 37 O 7632/21

    Zulässigkeit einer ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgten Veröffentlichung

  • AG Heilbronn, 01.03.2021 - 8 C 412/21

    WEG-Verwalter - schlechte Bewertung im Internet durch WEG

  • LG Saarbrücken, 07.01.2021 - 4 O 408/20

    Keine Vergabesperre für EU-Vergaben aufgrund von Landesrecht!

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