Rechtsprechung
   BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7340
BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07 (https://dejure.org/2009,7340)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2009 - I ZR 76/07 (https://dejure.org/2009,7340)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2009 - I ZR 76/07 (https://dejure.org/2009,7340)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7340) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands auch i.F.d. qualifizierten Verschuldens i.S.v. § 435 Handelsgesetzbuch (HGB); Voraussetzungen für ein Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2; HGB § 435
    Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands auch i.F.d. qualifizierten Verschuldens i.S.v. § 435 Handelsgesetzbuch ( HGB ); Voraussetzungen für ein Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Mitverschulden Versender kann über 50% liegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 848
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06

    Abwägung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 13 m.w.N.).

    Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der erkennende Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.).

    aa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich weniger schwer als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden.

    Dementsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24).

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25).

    Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06

    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.).

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21).

    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 80/03

    Mitverschulden des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration eines

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 f. = VersR 2006, 953 m.w.N.).

    Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt (BGH TranspR 2006, 121, 123).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 168/03

    Anwendbares Recht auf einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport;

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung der Frage des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, 466).
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu.
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07
    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 76/07, TranspR 2010, 145 Rn. 19 mwN).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353 [juris Rn. 67]; BGH, TranspR 2010, 145 Rn. 15; TranspR 2014, 146 Rn. 18, jeweils mwN).

    Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt (BGH, TranspR 2010, 145 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 73/08

    Frachtführerhaftung: Mitverschulden des Versenders am Ladungsverlust bei Kenntnis

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 76/07, TranspR 2010, 145 Tz. 13; zu Art. 29 CMR, BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 215/07, TranspR 2010, 189 Tz. 18, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2017 - 18 U 85/16

    Haftung eines Transportdienstleisters wegen Verlustes eines Pakets auf dem

    Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall des Verlustes höher haften will (BGH, Urt. Vom 13.08.2009, I ZR 76/07, NJW-RR 2010, 848).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht