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   BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13   

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https://dejure.org/2014,53257
BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13 (https://dejure.org/2014,53257)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - I ZR 8/13 (https://dejure.org/2014,53257)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 (https://dejure.org/2014,53257)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    UsedSoft III

    § 69c S 1 Nr 3 S 2 UrhG, § 69d Abs 1 UrhG, Art 4 Abs 2 EGRL 24/2009, Art 5 Abs 1 EGRL 24/2009
    Urheberrechtsschutz für Computerprogramme: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU in den Verkehr gebrachten Softwareprogramm; bestimmungsgemäße Nutzung eines Computerprogramms durch den Ersterwerber und ...

  • Telemedicus

    UsedSoft III

  • Telemedicus

    UsedSoft III

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig - UsedSoft III

  • IWW

    § 552 Abs. 1 ZPO, § ... 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG, § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 69d Abs. 1 UrhG, § 69c Nr. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/24/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 24 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 6, § 125b Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 344 ZPO

  • aufrecht.de

    UsedSoft III: Zum Weiterverkauf gebrauchter Software

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms

  • online-und-recht.de

    Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software bei Volumenlizenzen - UsedSoft III

  • rewis.io

    Urheberrechtsschutz für Computerprogramme: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU in den Verkehr gebrachten Softwareprogramm; bestimmungsgemäße Nutzung eines Computerprogramms durch den Ersterwerber und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1
    Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms

  • rechtsportal.de

    UrhG § 69 Nr. 3 S. 2; UrhG § 69d Abs. 1
    Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UsedSoft III

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Erschöpfung bei gebrauchter Software (Volumenlizenzen - Usedsoft III)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software bei Volumenlizenzen - UsedSoft III

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Aufsplittung von Volumenlizenzen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Aufsplittung von Volumenlizenzen bei Weiterverkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Second-Hand-Computerprogramme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    UsedSoft III

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms

  • softandcloud.com (Kurzinformation)

    Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig

  • usedsoft.com PDF (Tenor)
  • computerwoche.de (Pressemeldung, 12.12.2014)

    Entbündelung von Volumenlizenzen rechtens

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Handel mit Gebraucht-Software

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Zur Aufsplittung von Volumenlizenzen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtsoftware - Aufspaltung von Volumenlizenzen ist zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software in der Regel frei verkäuflich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software: Aufsplitten von Volumenlizenzen rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abmahnung Microsoft/FPS - Vertrieb gefälschter Software und Gebrauchtsoftware

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Softwarelizenzen aus einer Volumenlizenz

  • esche.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtsoftware - Aufspaltung von Volumenlizenzen ist zulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    UsedSoft III: "Gebrauchtsoftwarehandel öffne Dich” oder warum Volumenlizenzen nun aufgespalten werden dürfen

  • heuking.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Handel mit Gebrauchtsoftware: Rechtsprechung präzisiert Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1138
  • MDR 2015, 847
  • GRUR 2015, 772
  • MMR 2015, 530
  • K&R 2015, 490
  • ZUM 2015, 688
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schneider/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.).

    Allerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 - UsedSoft II).

    Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Veräußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 30 bis 32, 67 - UsedSoft II).

    Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag (BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).

    Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 32 - UsedSoft II; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).

    Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).

    Betrifft die angegriffene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; vgl. zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 16 - UsedSoft II).

    Beruht die Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 18 - UsedSoft II).

    Soweit sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an körperlichen oder nichtkörperlichen Kopien seines Computerprogramms erschöpft hat, ist grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II).

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle).

    Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle).

    Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Veräußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 30 bis 32, 67 - UsedSoft II).

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000, I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).

    Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, wäre dadurch der freie Warenverkehr in nicht hinzunehmender Weise behindert (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 10 bis 13 - OEM-Version).

    Die Erschöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiterverbreitung frei werden (vgl. BGHZ 145, 7, 12 - OEM-Version).

    Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 32 - UsedSoft II; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).

    Die Klägerin kann ihre Vertragspartner, falls diese durch den Weiterverkauf gegen schuldrechtliche, nach Kartell- und AGB-Recht zulässige Pflichten aus dem Mitgliedsvertrag verstoßen oder den Erstverkauf der Programmkopien durch arglistige Täuschung erschlichen haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version).

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 150/11

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung bei anderer

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Begründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10).

    Beruht die Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 18 - UsedSoft II).

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Betrifft die angegriffene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; vgl. zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 16 - UsedSoft II).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).
  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 6/10

    Echtheitszertifikat

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass berechtigte Gründe vorliegen, die es gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Computerprogramme unter Verwendung ihrer Marke widersetzt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und § 24 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 Rn. 19 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10

    Softwareüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Formularklausel über ein

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schneider/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 11 U 68/11

    Weiterverkauf von Volumenlizenzen

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 sowie hinsichtlich Ziffer V bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 hat das Berufungsgericht das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten, hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 mit der Maßgabe, dass die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 insoweit als unzulässig verworfen wird (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2013, 279).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13
    Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Begründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10

    Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung: Weiterveräußerung ohne Einwilligung

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Eine (schuldrechtlich) wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise (dinglich) aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen (vgl. zu auf Datenträgern verkörperten Programmkopien BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 10 bis 13 - OEM-Version; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 36 = WRP 2015, 867 - UsedSoft III).

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf körperliche oder nichtkörperliche Kopien seines Computerprogramms erschöpft ist, ist danach grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II; GRUR 2015, 772 Rn. 75 - UsedSoft III).

  • OLG München, 19.10.2017 - 29 U 8/17

    Verstoß gegen Impressumspflicht beim Vertrieb von Uhren

    Da die Abweisung sowohl des Unterlassungsantrags als auch des Zahlungsantrags jedoch auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund beruht, genügt es, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund - wie vorliegend - insgesamt angreift (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Tz. 72 - UsedSoft III).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 57 = WRP 2014, 308 - Used Soft II; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 56 = WRP 2015, 867 - Used Soft III).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 57 = WRP 2014, 308 - Used Soft II; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 56 = WRP 2015, 867 - Used Soft III).
  • OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16

    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware

    Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG das Verbreitungsrechts in Bezug auf dieses mit Ausnahme des Vermietrechts (BGH Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 (775) Rn. 23 f. - UsedSoft III).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3.7.2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH 11.12.2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 (775) Rn. 27 - UsedSoft III).

  • KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17

    Product Key, Produktschlüssel - Wettbewerbsverstoß: Angebot der Übermittlung

    Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er - zusammengefasst - Angaben dazu für geboten hält, ob dem Verbraucher der versprochene Kaufgegenstand in Umsetzung der - im Einzelnen dargestellten - aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des legalen Vertriebs und Gebrauchs von "gebrauchter" Software (namentlich BGH GRUR 2015, 772, - UsedSoft III; BGH GRUR 2015, 1108 - Green-IT) zur bestimmungsgemäßen Nutzung auch gegenüber dem Rechteinhaber (hinreichend sicher) verschafft werden kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 14 - LGA tested).

    Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 24 - UsedSoft III).

    Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich aber nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 27 - UsedSoft III).

    Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist also nur dann anzunehmen, wenn der Weiterverkäufer keine Kopie des Computerprogramms zurückbehält, d.h. er dem Erwerber des Vervielfältigungsstücks vorhandene Kopien aushändigt oder diese unbrauchbar macht (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 43 f. - UsedSoft III).

    Hierbei besteht für den Urheberrechtsinhaber die ernstliche Gefahr einer Verletzung seines Vervielfältigungsrechts am betreffenden Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Rn. 64 - UsedSoft III).

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 173/15

    Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung

    Der Kläger nimmt die Beklagten - zwei Unternehmen des B-Konzerns - aus abgetretenem Recht der I V GmbH (UsedSoft) auf Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung in Anspruch; Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist der Sachverhalt, der der UsedSoft III - Entscheidung des BGH (GRUR 2015, 772) zugrunde lag.

    Der BGH bestätigte dies mit Urteil aus Dezember 2014 (GRUR 2015, 772 - UsedSoft III) und wies überdies insgesamt die Klage der Beklagten zu 1) wegen des Handels mit der B-Software ab, auch bezüglich der Marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche; der Beklagten zu 1) möge ein schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den eigenen Vertragspartner zustehen, jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen Dritte.

    Dies steht aufgrund der UsedSoft III - Entscheidung des BGH (GRUR 2015, 772) eindeutig fest.

    Der BGH bezeichnet die V III-Entscheidung im Übrigen als Fortführung seiner Entscheidungen OEM-Version aus dem Jahr 2000 (GRUR 2001, 153) und UsedSoft II (GRUR 2015, 772, UsedSoft III, Leitsätze 1 und 2).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 11 U 113/15

    Voraussetzungen der Berechtigung zur Weitergabe eines Produktkeys

    Da die Entscheidung über die markenrechtlichen Ansprüche auf einem einheitlichen, auch dem Urheberrechtsanspruch zu Grunde liegenden gemeinsamen Grund beruht, genügt es, wenn dieser Grund mit der Berufungsbegründung angegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - I ZR 8/13 - Used-Soft III; Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - 20 U 117/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer irreführenden Werbung

    Die im Blogeintrag in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen einerseits den Fall einer Weiterveräußerung eines Teils einer sog. Client-Server-Software (EuGH, GRUR 2012, 904 - Oracle/UsedSoft, Anlage K 6, und dem nachfolgend BGH WRP 2014, 308 - Usedsoft II, Anlage K 7) und andererseits den eines Teils aus einem "Bündel" von 40 Einzelplatzlizenzen (BGH GRUR 2015, 772 - usedSoft III, Anlage K 16, Bl. 72 ff. GA; OLG Frankfurt, GRUR 2013, 279 - adobe/usedSoft, Anlage K 9).
  • VK Westfalen, 01.03.2016 - VK 1-2/16

    Beschaffung von Software-Lizenzen: Kein Ausschluss von Gebrauchtlizenzen!

    Der BGH hat sich u.a. in seinem Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13 in Fortführung des Urteils vom 17.7.-, I ZR 129/08, genau mit diesem "Risiko" beim Einsatz von Software mit Gebrauchtlizenzen befasst.

    Insoweit legt der Antragsgegner zwar zutreffend die von der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. vom 11.12.2014 - I ZR 8/13) entwickelten Voraussetzungen, unter denen eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts anzunehmen ist, dar, und auch, dass nach Ansicht des BGH die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft.

  • OLG Frankfurt, 27.05.2016 - 6 W 42/16

    Irreführung bei Verkauf eines Computerprogramms durch Bekanntgabe eines

  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 167/16

    Irreführung durch Angebot eines Produktschlüssels ohne Recht zur

  • OLG Frankfurt, 29.09.2016 - 6 U 110/16

    Verbotsbefugnis des Gerichts bei einem gegen die konkrete Verletzungsform

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 11 U 133/15

    Standortbezug eines Kunstwerkes

  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber

  • LG Köln, 03.09.2015 - 14 O 554/13

    Erstattung von Rechtsberatungskosten wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung;

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2016 - 6 O 275/15

    Irreführendes Angebot von Produktschlüsseln ohne Nutzungsrecht

  • LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15

    Urheberrechtsverstoß durch öffentliches Bereithalten von Computerprogrammen zum

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