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   BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96   

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https://dejure.org/1998,746
BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96 (https://dejure.org/1998,746)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1998 - I ZR 81/96 (https://dejure.org/1998,746)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96 (https://dejure.org/1998,746)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Kartographische Leistung - Kartenblatt - Eigentümlichkeit des Werkes - Eigentümlichkeitsgrad - Eigenschöpferische Darstellung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Stadtplanwerk

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 23, 24 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; UrhG § 2 Abs. 2

  • wikisource.org

    Stadtplanwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2
    "Stadtplanwerk"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines einzelnen Kartenblatts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 68
  • NJW 1998, 3352
  • MDR 1999, 432
  • GRUR 1998, 916
  • MMR 1998, 665
  • BB 1998, 2027 (Ls.)
  • afp 1998, 60
  • afp 1998, 660
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 232/85

    "Topographische Landeskarten"; Einräumung von Nutzungsrechten an topographischen

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche kartographische Gestaltung die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit erfüllt, darf kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten).

    Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten; vgl. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 Rdn. 132).

    (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Urheberrechte an benutzten Karten durch unfreie Übernahme schöpferischer Elemente verletzt sind, wird sich das Gericht mangels eigener Sachkunde regelmäßig der Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen bedienen müssen (vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten; G. Schulze, Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 249; Twaroch, Medien und Recht 1992, 183, 188).

  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 146/62

    Stadtplan

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits daraus ergeben, daß die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets machht (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.196 - Ib ZR 146/62, GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist kein zu milder Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1965, 45, 47 - Stadtplan).

    (3) Das Berufungsgericht hat weiter nicht ausreichend berücksichtigt, daß Übernahmen eigenschöpferischer Elemente aus Karten, insbesondere hinsichtlich der gestalterischen Konzeption, auch dann vorliegen können, wenn bei der Übernahme von Einzelheiten jeweils kleinere Veränderungen, wie etwa bloße Weglassungen oder Vergröberungen, vorgenommen werden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1965, 45, 48 - Stadtplan).

  • BGH, 12.03.1987 - I ZR 71/85

    Warenzeichenlexika

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm; BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.

    Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (vgl. BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika).

    Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge - seien es solche der Gesamtkonzeption der Gestaltung, seien es solche der Kartendarstellung im einzelnen - in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika).

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm; BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.

    Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (vgl. BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika).

  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 160/84

    Werbepläne; Urheberrechtsschutzfähigkeit von Stadtplänen

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche kartographische Gestaltung die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit erfüllt, darf kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten).

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Dieser läßt jedoch bei seinem Sachvortrag weitgehend unberücksichtigt, daß der Einsatz bekannter Darstellungsmittel bei der Schaffung einer Karte nicht ausschließt, daß im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Mittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden sein kann und daß diesem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall auch ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art. Verteidigt sich der Beklagte mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darzulegen, inwieweit bei dem Stadtplanwerk in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGHZ 112, 264, 273 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 533 - Brown Girl I; Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95, WRP 1998, 377, 379 - Trachtenjanker).
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 78/89

    Brown Girl I

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Dieser läßt jedoch bei seinem Sachvortrag weitgehend unberücksichtigt, daß der Einsatz bekannter Darstellungsmittel bei der Schaffung einer Karte nicht ausschließt, daß im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Mittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden sein kann und daß diesem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall auch ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art. Verteidigt sich der Beklagte mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darzulegen, inwieweit bei dem Stadtplanwerk in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGHZ 112, 264, 273 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 533 - Brown Girl I; Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95, WRP 1998, 377, 379 - Trachtenjanker).
  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Dieser läßt jedoch bei seinem Sachvortrag weitgehend unberücksichtigt, daß der Einsatz bekannter Darstellungsmittel bei der Schaffung einer Karte nicht ausschließt, daß im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Mittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden sein kann und daß diesem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall auch ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art. Verteidigt sich der Beklagte mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darzulegen, inwieweit bei dem Stadtplanwerk in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGHZ 112, 264, 273 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 533 - Brown Girl I; Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95, WRP 1998, 377, 379 - Trachtenjanker).
  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - I ZR 81/96
    Dieser läßt jedoch bei seinem Sachvortrag weitgehend unberücksichtigt, daß der Einsatz bekannter Darstellungsmittel bei der Schaffung einer Karte nicht ausschließt, daß im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Mittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden sein kann und daß diesem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall auch ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art. Verteidigt sich der Beklagte mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darzulegen, inwieweit bei dem Stadtplanwerk in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGHZ 112, 264, 273 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 533 - Brown Girl I; Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95, WRP 1998, 377, 379 - Trachtenjanker).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 52/12

    Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

    Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Bei einer solchen Sachlage wird im Regelfall die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 78 - Stadtplanwerk).

    Maßgebend ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; BGH, GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur; BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 40 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Eine abschließende wertende Gesamtschau, in der zu prüfen ist, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die eigenpersönlichen Züge des Übernommenen so zurücktreten, daß von einem selbständigen neuen Werk gesprochen werden kann (vgl. BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 81/96, GRUR 1998, 916, 918 [zum Abdruck in BGHZ vorgesehen] - Stadtplanwerk, jeweils m.w.N.), bestätigt die Beurteilung des Berufungsgerichts.
  • OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07

    Urheberrecht: Schutzfähigkeit einer topografischen Landeskarte; freie Bearbeitung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können topografische Karten Urheberschutz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).

    Soweit sich die Darstellungen einer Karte auf deren Wiedergabe beschränkt, also unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruht und nicht über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen hinausgeht, ist sie nicht schutzfähig (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk: ".... die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; ...."; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206 und § 24 Rn. 3).

    Insoweit kann sich bei der Übertragung auf einen kleineren Maßstab eine schöpferische Leistung ergeben, aber auch die individuelle Auswahl und Kombinationen bekannter Darstellungsmethoden kann eine schöpferische Leistungen begründen (Darstellungsmethode), etwa bei der Farbgebung, der Beschriftung, der Verwendung eines gleitenden Maßstabs oder bestimmter Bildzeichen und Symbole (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206).

    Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan).

    Der Einsatz bekannter (nicht geschützter) Darstellungsmittel schließt es nicht aus, dass im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Darstellungsmittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden ist, dem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

    Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGHZ 94, 276 [287] = GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika).

    Davon unberührt bleibt bei Karten als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art die Möglichkeit, dass auch die Ausnutzung von Spielräumen bei der Erarbeitung eines einzelnen Kartenblatts ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk entstehen lassen kann, wenn auch nur - entsprechend dem geringen Maß an Eigentümlichkeit - mit einem geringen Schutzumfang (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 121/13

    Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einem Online-Stadtplan:

    Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 - Stadtplanwerk).

    Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz).

  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02

    Hundefigur

    Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe).
  • KG, 21.03.2012 - 24 U 130/10

    Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe

    Im Übrigen kann sich auch bei der Verwendung bekannter Darstellungsmethoden aus deren individueller Auswahl und Kombination in der Gesamtschau eine schöpferische Leistung ergeben (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1998, 916/917 - Stadtplanwerk; GRUR 2005, 854/856 - Kartengrundsubstanz; Fromm/ Nordemann/ A.Nordemann, UrhR, 10. Aufl., § 2 Rdn. 220; Schricker/ Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rdn. 211 m.w.N.).

    Dies reicht jedoch zur schlüssigen Darlegung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Kartenmaterials aus, da die Beklagte dem Vortrag nicht durch konkrete Entgegenhaltungen vorbekannten Formenguts entgegen getreten ist (vgl. BGH GRUR 1998, 916/918 - Stadtplanwerk - m.w.N.).

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 227/02

    Karten-Grundsubstanz

    b) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungsergebnis den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG genügt (vgl. dazu BGHZ 139, 68, 70 ff. - Stadtplanwerk, m.w.N.), hat das Berufungsgericht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran ausschließliche urheberrechtliche Befugnisse erworben hat.

    Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGHZ 139, 68, 73 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten).

  • AG Oldenburg, 17.04.2015 - 8 C 8028/15

    Hinweispflicht des Webdesigners gegenüber Auftraggeber

    Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH, GRUR 1987, 360, 361; GRUR 1998, 916 f.).
  • OLG München, 13.06.2013 - 29 U 4267/12

    Urheberrechtlicher Schutz einer analogen topografischen Karte

    Die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen eingearbeiteten Informationen sind urheberrechtlich frei (BGH GRUR 1998, 916, 917 - Stadtplanwerk).

    Ausreichende schöpferische Züge weisen die TK's jedoch hinsichtlich der vom Kartografen vorzunehmenden Generalisierung auf, also der Entscheidungen, die der Kartograf vor allem durch Vereinfachen, Vergrößern, Verdrängen und Zusammenfassen trifft, um einen möglichst hohen Informationsgehalt bei gleichzeitig guter Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Karte zu erzielen (vgl. BGH GRUR 2005, 854, 856 - Kartengrundsubstanz; BGH GRUR 1998, 916, 917 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten).

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 231/99

    "Technische Lieferbedingungen"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 613/12

    Nutzung von sechs Sofa-Motiven untersagt

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2005 - 236 C 282/04

    100,00 EUR Abmahnpauschale auch bei Urheberrechtsverstößen durch Unternehmen

  • LG Frankenthal, 06.03.2018 - 6 O 187/17

    Urheberrechtsverletzung: Einstellen einer topografischen Karte ins Internet

  • OLG Köln, 29.01.1999 - 6 U 6/97

    Computergesteuerter Möbelverkauf "Overlays"

  • OLG Köln, 03.02.1999 - 6 U 13/98

    Minidressen

  • LG München I, 14.05.2012 - 21 O 14914/09

    Deutsches Urheberrecht: Partei- und Prozessfähigkeit einer Person mit fremder

  • LG München I, 25.03.2009 - 21 O 6159/08

    Marken- und Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung einer Bildmarke durch

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2007 - 234 C 58/07

    Stadtpläne-Abmahnungen im Internet - Sorgfaltspflichten bei Verwendung fremder

  • LG Hamburg, 16.11.2006 - 308 O 743/06

    Urheberrecht: Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung von Kartenausschnitten im

  • LG Berlin, 22.08.2006 - 16 O 282/06
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