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   BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16   

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https://dejure.org/2017,54140
BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16 (https://dejure.org/2017,54140)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 (https://dejure.org/2017,54140)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16 (https://dejure.org/2017,54140)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kraftfahrzeugwerbung

    § 5a Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG
    Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer Werbeanzeige: Vorliegen eines Angebots; erforderliche Angaben zur Identität des Unternehmers; Benötigung der Information über die Identität des Unternehmers für eine informierte geschäftliche Entscheidung - ...

  • damm-legal.de

    Zur Pflicht des Unternehmers, über seine Identität zu informieren

  • IWW

    § 5a Abs. 3 UWG, § ... 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 1 Abs. 1, 2 HGB, § 17 Abs. 1 HGB, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, § 561 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugwerbung ohne Nennung der Identität und der Anschrift; Werbung für Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsverträge ohne Angabe der Anschrift des Vertragspartners; Notwendige Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine ...

  • online-und-recht.de

    Fehlende Angaben über Kaufmannseigenschaft sind irreführende Handlung

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen eines Angebots i. S. v. § 5a Abs. 3 UWG - Kraftfahrzeugwerbung

  • kanzlei.biz

    Anforderungen für Abgabe eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG

  • rewis.io

    Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer Werbeanzeige: Vorliegen eines Angebots; erforderliche Angaben zur Identität des Unternehmers; Benötigung der Information über die Identität des Unternehmers für eine informierte geschäftliche Entscheidung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2
    Kraftfahrzeugwerbung ohne Nennung der Identität und der Anschrift; Werbung für Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsverträge ohne Angabe der Anschrift des Vertragspartners; Notwendige Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine ...

  • rechtsportal.de

    Kraftfahrzeugwerbung ohne Nennung der Identität und der Anschrift; Werbung für Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsverträge ohne Angabe der Anschrift des Vertragspartners; Notwendige Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Kraftfahrzeugwerbung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ein Angebot muss nicht alle wesentliche Merkmale des Produkts enthalten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Irreführendes Angebot bei unterlassenem Hinweis auf Kaufmannseigenschaft ("Kraftfahrzeugwerbung")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Pflicht des Unternehmers, über seine Identität zu informieren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung die Kaufangebot nach § 5a Abs. 3 UWG ist muss Angabe des Anbieters nebst Anschrift und Rechtsformzusatz enthalten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei der Werbung für Kraftfahrzeuge

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei der Werbung für Kraftfahrzeuge

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbraucher muss über Identität von potentiellem Geschäftspartner genau informiert werden

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wer Kaufmann ist, muss es auch sagen!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fehlende Angabe zur Kaufmannseigenschaft ist Wettbewerbsverstoß

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeugwerbung

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung für PKW

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fehlende Angabe zur Kaufmannseigenschaft ist Wettbewerbsverstoß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 554
  • ZIP 2018, 2240
  • MDR 2018, 948
  • GRUR 2018, 324
  • MIR 2018, Dok. 010
  • BB 2018, 321
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    a) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rn. 14 = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II, jeweils mwN).

    Die in § 5a Abs. 2 und § 3 Abs. 1 UWG aF enthalten gewesene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 in diesen Vorschriften enthaltenen Regelung überein (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 39 - Komplettküchen).

    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen).

    bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; Alexander, WRP 2016, 139, 142).

    Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen).

    Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 33 - Komplettküchen, mwN).

    (2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76).

    Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

    In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 15 - Brandneu von der IFA; Obergfell in Büscher/Fezer/Obergfell aaO § 5a Rn. 140).

    Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzte den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

    Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5a Abs. 3 UWG entscheiden kann (BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    (2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen).

    Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf).

    Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf).

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76).

    Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5a Abs. 3 UWG entscheiden kann (BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen).

    Dies genügte für die Annahme einer konkreten Preisangabe (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 35 ff. - Ving Sverige).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 = WRP 2016, 869 - ConText).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    a) Mit der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 30 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de I).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 = WRP 2016, 869 - ConText).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 159/16

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    c) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung).
  • LG Karlsruhe, 26.07.2023 - 13 O 46/22

    Werbung für Drogerieartikel mit den Claims "klimaneutral" und "Umweltneutrales

    (3.1) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig zu prüfen sind (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; BGH GRUR 2018, 324 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 33 - Komplettküchen; BGH GRUR 2018, 324 Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5a Rn. 3.40a, 4.2).

  • BGH, 15.04.2021 - I ZR 134/20

    Testsiegel auf Produktabbildung - Irreführende Werbung durch Unterlassen:

    Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 36 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 24 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig geprüft werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 36 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 24 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 25/17

    Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und

    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2018 - 6 U 84/17

    Naturkosmetika - Unlauterer Wettbewerb beim Onlineverkauf von Kosmetikprodukten

    (1) Die Voraussetzungen des in § 5 a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig zu prüfen sind (BGH, Urteile vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, aaO Rn. 31 - Komplettküchen; vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, aaO Rn. 33 mwN - Komplettküchen; vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, aaO Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung; Köhler, aaO § 5a Rn. 3.40a, 4.2).

    Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, Urteile vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 - Fressnapf; vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, aaO Rn. 34 mwN - Komplettküchen; vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, aaO Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung; Köhler, aaO § 5a Rn. 3.44).

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Die Information über die Identität des Vertragspartners ist dabei auch deshalb für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 18 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung, mwN).
  • KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    In der Anzeige (Anlage K 3) werden die konkret beworbenen "Kulturhighlights auf dem Wasser" von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihre Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (zu diesem Merkmal ausführlicher u.a. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 14 ff. - Kraftfahrzeugwerbung; GRUR 2017, 1269, Rn. 15 ff. - MeinPaket.de II; GRUR 2015, 1240, Rn. 38 - Der Zauber des Nordens; Senat Magazin-dienst 2017, 291, juris-Rn. 6 ff.).

    Diese Umstande können - bei fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens - von der Person seines Inhabers oder - wie hier - von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; vgl. auch schon Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 10 ferner neuerdings auch OLG Hamm WRP 2020, 638).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstande dafür sprechen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsachlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 21 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Ausgangspunkt ist hier, dass der Verbraucher eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzt den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Sofern im konkreten Fall - wie auch hier - keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umstanden benötigt, um eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung).

    In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft (indem er dem Angebot nähertritt und die Beklagte über eine der angegebenen Möglichkeiten kontaktiert), die er bei Kenntnis der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte (vgl. auch BGH GRUR 2018, 324, Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Im Streitfall stellt sich - wie gezeigt - keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 UGP-RL, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt worden oder zweifelsfrei zu beantworten ist (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 34 - Kraftfahrzeugwerbung).

  • OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19

    Aufforderung zum Kauf; Identität; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsform;

    Die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben sind; dies folgt denknotwendig bereits aus der Existenz der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 16; Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 81).

    Dieses Verständnis des Begriffes der Identität steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG: Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.).

    Die für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung wesentlichen Fragen zur Auslegung und zum Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.).

  • LG Cottbus, 04.10.2018 - 11 O 34/18

    Unternehmensbezogene Informationspflichten - Verbraucherschutz:

    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die Verbraucher soviel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. BGH GRUR 2017, 922; BGH GRUR 2018, 324).

    Ein Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem den verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2018, 324).

    Die Voraussetzungen der Angabe des Preises könne bereits dann erfüllt sein, wenn die Werbung nur einen "Ab"-Preis nennt (vgl. EuGH GRUR 2011, 930; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 404; BGH GRUR 2018, 324).

    In der Entscheidung BGH GRUR 2018, 324, die die Verfügungsbeklagte überreicht hat, wird für die Finanzierung eines Pkw ab 89, 00 Euro monatlich geworben.

    Dass ein Angebot im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte (vgl. BGH GRUR 2018, 324).

    Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1169; GRUR 2014, 580; GRUR 2018, 324).

    Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als Wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH GRUR 2013, 1169; GRUR 2018, 324).

  • OLG Köln, 27.02.2019 - 6 U 155/18

    Unterlassung irreführender Werbung

  • OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 19/18

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages; Unlauterkeit durch Vorenthalten von

  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16

    Markenverletzungsstreit um ein unionsweites Verbot der Zeichenbenutzung:

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 6 U 162/18

    Wellnesshotel - Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Anschrift und Identität

  • OLG Koblenz, 23.05.2018 - 9 U 1357/17

    Wettbewerbsrechtliches Vertragsstrafeversprechen: Abschluss eines

  • OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18

    Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen

  • OLG Köln, 13.03.2020 - 6 U 267/19

    Auf den Motor kommt es an

  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

  • OLG Naumburg, 31.05.2018 - 9 U 3/18

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Laufleistung beim Gebrauchtwagenverkauf als

  • LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 109/17
  • LG Köln, 18.07.2018 - 84 O 31/18

    Irreführung des Verbrauchers durch Vorenthalt der Motorisierungsangabe durch

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