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   BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02   

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https://dejure.org/2004,674
BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02 (https://dejure.org/2004,674)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - I ZR 87/02 (https://dejure.org/2004,674)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - I ZR 87/02 (https://dejure.org/2004,674)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Telefonwerbung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer telefonischen Kontaktaufnahme als wettbewerbswidrige Telefonwerbung ; Sittenwidrigkeit einer Werbemaßnahme für Erweiterungen des (kostenlosen) Grundeintrags in ein Branchenfernsprechverzeichnis um entgeltpflichtige Zusätze oder Anzeigen; Zulässigkeit der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

    § 1 UWG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zulässige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

  • Judicialis

    UWG § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Telefonwerbung für Zusatzeintrag"; Einverständnis eines gewerblichen Anschlußinhabers mit Telefonwerbung für einen Eintrag im Telefonbuch

  • rechtsportal.de

    UWG § 1
    "Telefonwerbung für Zusatzeintrag"; Einverständnis eines gewerblichen Anschlußinhabers mit Telefonwerbung für einen Eintrag im Telefonbuch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Telefonwerbung: Vermutung für Einverständnis des gewerblich oder selbstständig Tätigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Telefonwerbung für "Gelbe Seiten" - Ein Anruf bei Kunden ist kein unlauterer Wettbewerb

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässigkeit von Telefonwerbung im geschäftlichen Verkehr

  • beck.de (Leitsatz)

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässigkeit von Telefonwerbung im geschäftlichen Verkehr

Besprechungen u.ä.

  • xcnet.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtliche Aspekte der Telefonwerbung im B-to-B-Bereich (RA Dr. Stephan Pauly, RA Julia Jankowski)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 978
  • MDR 2004, 1012
  • GRUR 2004, 520
  • MMR 2004, 393
  • DB 2004, 2213 (Ls.)
  • ZUM 2004, 564
  • afp 2004, 260
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02
    Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, sondern sie ist auch dann als wettbewerbsgemäß anzusehen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann (BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren).

    Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde den Anruf erwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen, kann insbesondere gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung steht (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 156).

    Das mutmaßliche Einverständnis des anzurufenden Gewerbetreibenden muß sich zwar nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken, d.h. er muß mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein (vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 155).

  • OLG Köln, 08.03.2002 - 6 U 165/01

    UWG -Recht: telefonische Akquisition gewerblicher Kunden durch den Herausgeber

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02
    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Anpassung des Unterlassungsausspruchs an den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2002, 237).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02
    Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, sondern sie ist auch dann als wettbewerbsgemäß anzusehen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann (BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 88/05

    Suchmaschineneintrag

    Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

    Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.).

    Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

    Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein (vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 f. - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

    Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

    Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.).

    Die Entscheidung "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" (BGH GRUR 2004, 520) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Erforderlich ist danach, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann (BGH GRUR 2008, 189 Tz. 14 - Suchmaschineneintrag; zu § 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

    Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2008, 189 Tz. 15 - Suchmaschineneintrag).

    Eine mutmaßliche Einwilligung kann selbst dann anzunehmen sein, wenn die Herstellung der Verbindung durch einen Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen (vgl. BGHZ 113, 282, 285; BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; GRUR 2008, 189 Tz. 15 - Suchmaschineneintrag).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Anderenfalls wäre Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb nicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren; Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Köhler aaO § 7 UWG Rdn. 62; Fezer/Ubber, UWG, § 7 Rdn. 142 und 145; Koch in Ullmann, jurisPK/UWG, § 7 Rdn. 239, 241 und 245; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 125).
  • LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 46/14

    Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall

    Erforderlich ist, dass "auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden" am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 2001, 1181, 1183 ; 2004, 520, 521; 2010, 939).
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03

    Telefax-Werbung II

    Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung I; vgl. ferner BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung).
  • OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 41/08

    Untersagung der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit Verbrauchern

    Werbung wird nach der Rechtsprechung des BGH durch einen Telefonanruf betrieben, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt oder eine geschäftliche Verbindung angebahnt oder vorbereitet werden soll (BGH GRUR 95, 220 - "Telefonwerbung V"; GRUR 2004, 520 f - "Telefonwerbung für Zusatzeintrag").
  • VG Berlin, 07.05.2014 - 1 K 253.12

    Datenschutzrechtliche Opt-In-Anfrage in Kundenzufriedenheitsabfrage

    Der Bundesgerichtshof bejaht Telefonwerbung im Einklang mit der EU-Werberichtlinie, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt oder eine geschäftliche Verbindung angebahnt oder vorbereitet werden soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - I ZR 189/92 -, GRUR 1995, 220; BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 87/02 -, GRUR 2004, 520 f; OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 U 41/08 -, juris).
  • LG Hamburg, 17.12.2014 - 416 HKO 158/14

    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung: Wirksamkeit eines Vertrages über einen Eintrag

    Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV; GRUR 1995, 220, 221 - Telefonwerbung V; GRUR 2004, 520, 521 f. - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; GRUR 2007, 607- Telefonwerbung für "Individualverträge" GRUR 2008, 189 - Suchmaschineneintrag; BGH GRUR 2010, 939 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

    Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; GRUR 2008, 189 - Suchmaschineneintrag).

    Der bloße Eintrag eines Gewerbetreibenden in den Gelben Seiten rechtfertigt nicht die Annahme, dieser sei mit Anrufen von Werbenden grundsätzlich einverstanden (vgl. BGH GRUR 2004, 520 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2008, 189 - Suchmaschineneintrag).

  • VG Saarlouis, 09.03.2018 - 1 K 257/17

    Telefonansprache für den Ankauf von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen; Verstoß

    BGH Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 133/89 - Urt. v. 5.2.2004 -I ZR 87/02; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 88/05 -,; Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03 - m.w.N.; Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 27/08 - jeweils juris.
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 U 190/08

    Begriff der unzumutbaren Belästigung; Zulässigkeit unaufgeforderter

    Selbst wenn die Werbung durch einen Telefonanruf keine Vorteile oder sogar einige Nachteile gegenüber einer schriftlichen Werbemitteilung aufweist, kann eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen sein, wenn die Telefonwerbung den Interessen des Anzurufenden in einem solchen Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundene Belästigung als hinnehmbar erscheint (vgl. BGH WRP 2004, 603, 605 -Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
  • OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 U 24/05

    Wettbewerbswidriges Angebot kostenpflichtiger Mehrwertdienste über des Telefon

  • OLG Dresden, 26.09.2017 - 14 U 1371/16
  • OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 6 U 59/04

    Wettbewerbsverstoß: Unaufgeforderte Telefonwerbung; sachliches Interesse des

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 15 U 17/17
  • OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04

    "Weinwerbung beim Blumenladen" - Werbung gegenüber Verbraucher bei automatischer

  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 102/07

    Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen und e-Mails ggü. gemeinsamen Kunden

  • LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14

    Rückabwicklung eines telefonisch zustandegekommenen Geschäftsbesorgungsvertrags

  • OLG Jena, 18.08.2004 - 2 U 1038/03

    Persönlichkeitsrecht und Telefonbuch

  • LG Essen, 24.11.2004 - 44 O 32/04

    Handelsrecht

  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 4 U 140/05

    Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung für telefonische Werbung

  • OLG München, 19.05.2011 - 6 U 458/11

    Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung für eine Krankenversicherung:

  • LG Kleve, 28.09.2022 - 6 S 81/20

    Werbeanruf; Telefonwerbung

  • LG Kleve, 17.02.2006 - 8 O 86/05

    Branchenverzeichnis

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