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   BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03   

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https://dejure.org/2006,1711
BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03 (https://dejure.org/2006,1711)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2006 - I ZR 89/03 (https://dejure.org/2006,1711)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 (https://dejure.org/2006,1711)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Irrtum des Schuldners einer tatsächlich bestehenden Forderung über die Person des Gläubigers; Irrtum über die Abtretung der Forderung an einen Dritten; Auswirkungen auf die Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung; Annahme einer ...

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Direktkondiktion des auf eine bestehende Forderung Leistenden bei Irrtum über die Person des Gläubigers

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung an den Zessionar eines Scheingläubigers einer (tatsächlich existenten) Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei Leistung an den Abtretungsempfänger des vermeintlichen Gläubigers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versehentlich gezahlte Beträge an vermeintl. Gläubiger: Kondiktion?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung an den Zessionar eines Scheingläubigers einer (tatsächlich existenten) Forderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1731
  • MDR 2006, 1095
  • VersR 2006, 802
  • WM 2006, 1299
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtretungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genötigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und dazu Dörner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO § 812 Rdn. 36 a.E. m.w.N.).

    Dies gilt etwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen - Fall, dass der Schuldner irrtümlich oder versehentlich an den Abtretungsempfänger eine Überzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1989, 161, 162).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das in BGHZ 105, 365 ff. veröffentlichte Urteil des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1988 gestützt.

    Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleistet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.).

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleistet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.).

    Das legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten (BGH NJW 2005, 1369 f.).

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleistet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Nach einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgläubiger bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312; MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Ebenso ist der Fall entschieden worden, dass der Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer Abtretung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70).
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Ein direkter Bereicherungsanspruch des Schuldners gegenüber demjenigen, auf den die Forderung vermeintlich übergegangen war, ist außerdem für den Fall bejaht worden, dass der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
    Nach einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgläubiger bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312; MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Es entspricht im Ergebnis auch der Rspr des BGH zum Bereicherungsausgleich zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten (stRspr; vgl zB BGH Urteil vom 6.7.2012 - V ZR 268/11 - Juris RdNr 7 mwN = NJW 2012, 3373; BGH Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03 - Juris RdNr 13 mwN = NJW 2006, 1731; BGH Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03 - Juris RdNr 8 mwN = NJW 2005, 1369; grundlegend BGHZ 105, 365, 369 ff) .
  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464 sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732).
  • BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 88/18

    Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Weiterveräußerung einer unter

    Die Bank ist jedoch grundsätzlich dann Leistungsempfängerin, wenn die an sie erfolgte Zession offen gelegt wird (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 152/67, BGHZ 53, 139, 141; vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731 Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 13 U 128/16

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

    Denn ein solcher Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den Letzterer nicht veranlasst hatte (vgl.: BGH in NJW 2006, 1731 ff. unter II. 3.).

    Ebenso wenig ist der Sachverhalt des von dem Bundesgerichtshof in NJW 2006, 1731 ff. entschiedenen Falls mit dem vorliegenden vergleichbar.

    In diesem Zusammenhang werden die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 2006, 1731ff. und in NJW 1991, 919ff. (vgl. oben unter II. B. 1. c. cc. und dd.), zitiert.

    Gerade in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 2006, 1731ff., wird jedoch überzeugend begründet, dass in den Zessionsfällen maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die Zahlung des Schuldners dem Vertrag zwischen Schuldner und Zedent zuzurechnen ist.

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen

    Zahlt der Schuldner A einer abgetretenen Forderung an den Zessionar C und ist - wie hier (s. näher unter 2.) - (auch) die Abtretung selbst unwirksam, kann der Schuldner A direkt beim Zessionar C (und nicht etwa beim Gläubiger B) kondizieren (vgl. BGHZ 113, 62, 70; BGH; NJW 2006, 1731, 1732 f; MüKoBGB/Schwab, 6. A., 2013, § 812 Rn. 214; für Direktkondiktion nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1529; a.A.: Direktkondiktion beim Zessionar nur dann, wenn Schuldner A aus eigenem Antrieb bzw. ausschließlich auf Veranlassung des Zessionars C gezahlt hat, ohne dass der Gläubiger B sich das nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen muss: OLG Düsseldorf, WM 2002, 74, 75 f.; Beck OK/Wendehorst, a.a.O., § 812 Rn. 260).
  • LG Münster, 26.10.2016 - 115 O 22/16

    Ermittlung der Personen von Leistendem und Leistungsempfänger; Leistung im Sinne

    Wenn auf eine abgetretene Forderung gezahlt wurde, gilt der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung des Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten, und nicht gegen den Zessionar zu richten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.01.2006, Az. I ZR 89/03, juris, Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 02.11.1988 aaO).

    Der Schuldner kann dann das, was er an den Dritten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von diesem kondizieren (BGH, Urteil vom 26.01.2006 aaO).

    Das legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten (BGH, Urteil vom 26.01.2006 aaO, Rn. 13).

    Auch in dem hier zu entscheidenden Fall wurde die Überweisung der Klägerin als Zahlung, die einem Dritten, dem Streithelfer zu 1), zustand, infolge eines Irrtums der Klägerin auf das Girokonto des Streithelfers zu 2) fehlgeleitet (vgl. (BGH, Urteil vom 26.01.2006 aaO, Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 209/05

    Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz durch den im Rahmen eines Steuersparmodells

    Der aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung hergeleitete Gleichlauf der Bereicherungsfolgen (BGHZ 105, 365, 372/373) verkürzt die rechtlichen Unterschiede auf der Leistungsebene und führt zu unkontrollierten bereicherungsrechtlichen Ergebnissen im Wege eines bloßen Präjudizienvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03; krit. zu dieser Methode der Rechtsgewinnung schon Schnauder, JuS 1994, 537, 542 ff.).
  • OLG Hamm, 17.01.2008 - 27 U 115/07

    Keine Erstreckung des verlängerten Eigentumsvorbehalts auf durch eine

    In einer solchen Situation kann der tatsächlich Berechtigte (hier: der Schuldner) seine Leistung weiterhin vom Gläubiger, hier der Verrechnungsstelle von Q, verlangen, während diese die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung unmittelbar bei der Empfängerin, hier also der Beklagtem, kondizieren muss (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB, vgl. BGH NJW 2006, 1731, 1732; BeckOK/Wendehorst, BGB, § 812, Rn. 260; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812,. Rn. 67).
  • OVG Sachsen, 29.07.2020 - 5 A 1014/17

    Löschung einer GmbH i. L. im Handelsregister; Beteiligten- und Prozessfähigkeit;

    Denn ohne gültige Anweisung kann die Zahlung trotz guten Glaubens des Anweisungsempfängers dem Anweisenden (hier der Beklagten) nicht als eigene Leistung an den Anweisungsempfänger zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteile v. 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09 -, juris Rn. 32, v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 -, juris Rn. 17, v. 5. November 2002 - XI ZR 381/01 -, juris Rn. 16, u. v. 20. März 2001 - XI ZR 157/00 -, juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 228/05
    Der aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung hergeleitete Gleichlauf der Bereicherungsfolgen (BGHZ 105, 365, 372/373) verkürzt die rechtlichen Unterschiede auf der Leistungsebene und führt zu unkontrollierten bereicherungsrechtlichen Folgen im Wege eines bloßen Präjudizienvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03 , NJW 2005, 1369, 1370; Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03 ; krit. zu dieser Methode der Rechtsgewinnung schon Schnauder, JuS 1994, 537, 542 ff.).
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