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   BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58   

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BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58 (https://dejure.org/1960,506)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1960 - I ZR 89/58 (https://dejure.org/1960,506)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1960 - I ZR 89/58 (https://dejure.org/1960,506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 32, 133
  • NJW 1960, 1450
  • MDR 1960, 734
  • GRUR 1961, 33
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52

    Vorrats- und Defensivzeichen

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Es gibt keine zeichenrechtlichen Löschungsgründe zur Beseitigung reiner Abwehrzeichen aus der Warenzeichenrolle (Klarstellung gegenüber BGHZ 10, 211, 214 - Nordona).

    Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle).

    Soweit sich aus dem Nordona-Urteil BGHZ 10, 211, 214 eine andere Rechtsauffassung ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 93/58

    Wirksamkeit einer Abgrenzungsvereinbarung über ein Defensivzeichen -

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    An dieses Nichtangriffsversprechen, das sich nach Treu und Glauben auch auf die nicht ausdrücklich erwähnte Löschungsklage erstreckt, ist die Firma R. auch heute noch gebunden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1960 in Sachen I ZR 93/58).

    Dieser Nichtangriffsvertrag schloß aber nach der Auslegung des Senats (vgl. das Urteil vom 29. März 1960 in I ZR 93/58) keineswegs die Zulassung einer unbestimmten Vielzahl von Zeichenbenutzern vermittels des Abschlusses schuldrechtlicher Gebrauchsüberlassungsverträge der Firma R. mit dritten in sich ein.

  • RG, 04.12.1925 - II 93/25

    Warenzeichenrecht; Defensivzeichen

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Bei einem eingeführten Hauptzeichen beschränkt sich daher die Schutzfunktion des Abwehrzeichens auf solche Gegenzeichen, die auch mit dem Hauptzeichen verwechslungsfähig sind (Abweichung von RGZ 112, 160).

    Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle).

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Die gegen diese Ausführungen gerichtete Verfahrensrüge der Revision der Klägerinnen ist gemäß § 286 ZPO begründet; denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 4, 96, 107 - Urköl'sch; GRUR 1955, 481, 483 - Kinderstube) ist der Richter in vielen Fällen nicht in der Lage, aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung von Kennzeichnungen abzugeben.
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Die gegen diese Ausführungen gerichtete Verfahrensrüge der Revision der Klägerinnen ist gemäß § 286 ZPO begründet; denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 4, 96, 107 - Urköl'sch; GRUR 1955, 481, 483 - Kinderstube) ist der Richter in vielen Fällen nicht in der Lage, aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung von Kennzeichnungen abzugeben.
  • BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle).
  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 59/50

    Kombinationspatent. Angepaßte Teile

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die objektiv unbegründete Verwarnung von Abnehmern aus gewerblichen Schutz- oder Kennzeichnungsrechten in der Regel als unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb desjenigen, der Inhaber des angeblichen Verletzerzeichens ist, behandelt werden muß (vgl. BGHZ 2, 387 - Mülltonnen; BGHZ 14, 286 - Farina/Belgien; BGHZ 28, 203 - Berliner Eisbein).
  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die objektiv unbegründete Verwarnung von Abnehmern aus gewerblichen Schutz- oder Kennzeichnungsrechten in der Regel als unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb desjenigen, der Inhaber des angeblichen Verletzerzeichens ist, behandelt werden muß (vgl. BGHZ 2, 387 - Mülltonnen; BGHZ 14, 286 - Farina/Belgien; BGHZ 28, 203 - Berliner Eisbein).
  • BGH, 28.06.1955 - I ZR 81/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Vielmehr ist maßgebend, ob sich die beiderseitigen Waren nach den Gewohnheiten des Verkehrs im täglichen Leben so nahekommen, daß das Publikum ernstlich genötigt ist, die auftretenden Bezeichnungen beim Einkauf und bei der Benutzung der Waren auseinander zuhalten (vgl. BGH in GRUR 1955, 579, 581 - Sonne; GRUR 1957, 499, 501 - Wipp).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
    Es trifft zu, daß im Bereich der Kennzeichnungsrechte nach der Rechtsprechung durchaus zu unterscheiden ist, ob eine Bezeichnung etwa als Organisationssymbol (vgl. BGH in GRUR 1957, 350 - Raiffeisen) oder als unterscheidendes Herkunftsmerkmal für Waren benutzt wird.
  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 72/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.10.1958 - I ZR 69/57

    Unterlassungsklage. Rechtsschutzbedürfnis

  • RG, 29.10.1926 - II 557/25

    Über den Umfang der einem Defensivzeichen zukommenden Schutzwirkung.

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Die Normen des Vertrags- und Deliktsrechts sind grundsätzlich gleichrangig und gleichwertig (BGHZ 9, 301, 302; 24, 188, 191; 32, 144, 203 ff. [BGH 29.03.1960 - I ZR 89/58]).
  • BGH, 27.06.1961 - I ZR 135/59

    Hühnergegacker

    Insbesondere wird der Richter in sehr vielen Fällen aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung von Warenbezeichnungen, Firmen- und Geschäftsabzeichen, Werbeversen usw. nicht abgeben können (BGH GRUR 1961, 193, 195 - Medaillenwerbung - m.w.N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. auch BGHZ 32, 133, 136 ff [BGH 29.03.1960 - I ZR 89/58] - Dreitannen).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 27/19

    Nichtangriffsabrede

    (1) Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur zu den Löschungstatbeständen des deutschen Markengesetzes, die mit denen der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung weitgehend deckungsgleich sind, verstoßen Nichtangriffsabreden nicht grundsätzlich gegen das Markenrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 6. November 2014 - 29 U 735/14, juris Rn. 47; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 197 [juris Rn. 16]; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 54 Rn. 7; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 53 bis 55; BeckOK.Markenrecht/Kopacek, 22. Edition [Stand 1. Juli 2020], § 53 MarkenG Rn. 19.2 bis 19.4 und § 55 MarkenG Rn. 17 bis 19; Hoppe/Dück in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 54 MarkenG Rn. 8 und § 55 MarkenG Rn. 24; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 55 MarkenG Rn. 33; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 54 Rn. 4 und § 55 Rn. 14 und 36; dagegen RG, Urteil vom 17. April 1928 - II 411/27, RGZ 120, 402, 404 f.; wohl auch BGH, Urteil vom 29. März 1960 - I ZR 89/58, BGHZ 32, 133, 142 bis 145 [juris Rn. 25 bis 33] - Dreitannen; kritisch auch OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109 112 [juris Rn. 71]; offengelassen in BGH, Urteil vom 20. März 1997 - I ZR 6/95, GRUR 1997, 747, 748 [juris Rn. 26] = WRP 1997, 1089 - Cirkulin).
  • BGH, 08.10.1969 - I ZR 7/68

    Ein-Tannen-Zeichen

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  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Wenn auch das deutsche Warenzeichengesetz keinen Benutzungszwang kennt (BGHZ 32, 133 - Dreitannen), so geht doch § 1 WZG von einem Benutzungswillen der Anmelderin aus.

    Insoweit liegt es anders als bei Defensivzeichen, für die - trotz fehlenden Gebrauchswillens - in beschränktem Umfang ein Schutzbedürfnis anerkannt worden ist, soweit sie der Abschirmung eines noch jungen, in der Entwicklung begriffenen Hauptzeichens dienen sollen (BGHZ 32, 133, 141 - Dreitannen).

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Dieser Einwand lasse - wie aus dem Dreitannen-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ 32, 133) zu ersehen sei - jedenfalls bei Defensivzeichen den Bestand des Zeichens unberührt und führe zu einer Inhaltsbeschränkung des Rechtes und damit zu einer Begrenzung seines Schutzbereiches.

    Daran ist richtig, daß der Erfolg der Geltendmachung der Rechte aus einem unbenutzten Zeichen außerhalb des Widerspruchsverfahrens davon abhängen kann, aus welchem Grunde das Zeichen nicht benutzt worden ist: Während Vorratszeichen regelmäßig normalen Zeichenschutz genießen (vgl. BGHZ 10, 211 - Nordona; GRUR 1957, 224 - Odore; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso; GRUR 1963, 533 - Windboy; vgl. auch GRUR 1959, 420, 421 - Ekopal zur Verwechslungsgefahr bei Vorratszeichen), beschränkt sich bei Defensivzeichen die Schutzfunktion grundsätzlich auf solche Gegenzeichen, die auch mit dem Hauptzeichen verwechslungsfähig sind, falls dieses durch Einführung in den Verkehr normale Verkehrsgeltung erlangt hat (BGHZ 32, 133 - Dreitannen).

  • BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64

    Zeichenrechtliches Widerspruchsverfahren

    Jedenfalls können Zulässigkeit und Begründetheit des zeichenrechtlichen Widerspruchs nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß das Widerspruchszeichen tatsächlich nicht benutzt wird; denn nach dem deutschen Warenzeichenrecht stellt die Benutzung des Warenzeichens keine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit seiner Eintragung oder seines Fortbestandes dar (BGHZ 32, 133, 138 [BGH 29.03.1960 - I ZR 89/58] - Dreitannen = GRUR 1961, 33, 35, für Abwehrzeichen; GRUR 1963, 533 unter 3 - Windboy -, für Vorratszeichen).

    Vielmehr wäre umgekehrt zu befürchten, daß das auf die Frage der Zeichenübereinstimmung beschränkte Widerspruchsverfahren bei Zulassung des Einwandes der Nichtbenutzung des Widerspruchszeichens in einer dem Zweck dieses Verfahrens zuwideraufenden Weise ausgeweitet und verzögert werden würde; denn zur Beantwortung der Frage, ob mangels Benutzung ein schutzwürdiges Interesse des Widersprechenden an der Geltendmachung seines Zeichenrechts gegenüber dem Anmelder anzuerkennen ist, bedarf es der umfassenden Heranziehung des gesamten Wettbewerbstatbestandes (BGHZ 32, 133, 140) [BGH 29.03.1960 - I ZR 89/58], die dem ordentlichen Rechtsstreit vorbehalten bleiben muß.

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Erst die Überschreitung eines angemessenen Zeitraumes zur Aufnahme der tatsächlichen Zeichenbenutzung ist im allgemeinen ein Beweisanzeichen dafür, daß dem Zeicheninhaber der Benutzungswille fehlt (BGHZ 10, 211, 213 [BGH 03.07.1953 - I ZR 91/52] - Nordona; 32, 133, 139 - Dreitannen).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 93/58
    In jenem Rechtsstreit wird gleichzeitig - unter dem Aktenzeichen I ZR 89/58 - durch den erkennenden Senat über die Revisionen, der dortigen Parteien entschieden.

    Der Senat hat im Urteil vom 29. März 1960 in der Sache I ZR 89/58 nähere Ausführungen über Defensivzeichen gemacht und insbesondere dargelegt, daß aus einem Defensivzeichen - von Ausnahmen abgesehen - keine weiterreichenden Verbietungsrechte gegen Dritte hergeleitet werden können als aus dem wirklich benutzten Hauptzeichen.

  • BGH, 22.02.1963 - Ib ZR 179/61

    Rechtsmittel

    Hieran anknüpfend meint die Revision, die beiden vorher angemeldeten reinen Wortzeichen seien rechtlich als sog. Defensivzeichen zu dem allein benutzten Wortbildreichen zu werten; dann aber könne die Klägerin aus diesen beiden Zeichen Rechte nur herleiten, soweit die angegriffenen Zeichen der Beklagten im Verwechslungsbereich des Wortbildzeichens lägen (BGH GRUR 1961, 33 ff - Dreitannen).

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob bei Verwendung einer identischen Buchstabenfolge lediglich die Trennung des Gesamtwortes in Silben ausreichen kann, um für die ungetrennte Schreibweise von einem nach den Grundsätzen der Dreitannen-Entscheidung (GRUR 1961, 33) schutzunwürdigen Abwehrzeichen sprechen zu können.

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58

    Prüfung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit verschiedener Waren -

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

  • BGH, 25.02.1965 - VII ZR 79/63

    Rechtsweg für Streit über Verwaltung von Umstellungsgrundschulden

  • BGH, 29.11.1974 - I ZR 60/72

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach Bild

  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 55/66

    Entzug des Schutzes einer international registrierten Marke (IR-Marke) für das

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

  • BGH, 26.04.1963 - Ib ZR 105/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.03.1962 - I ZR 144/60

    Rechtsmittel

  • OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 1267/93

    Einwilligung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts

  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

  • BGH, 11.06.1965 - Ib ZR 56/63

    Wettbewerbsverstoß durch Eingriff in fremde Kennzeichnungsrechte -

  • BGH, 18.10.1967 - Ib ZR 81/65

    Verletzung von Rechten an Warenzeichen - Anspruch auf Unterlassung - Gefahr einer

  • BGH, 29.06.1966 - Ib ZR 99/64

    Anspruch auf Namensrechte und Kennzeichnungsrechte wegen Bestehens einer

  • BGH, 11.10.1972 - I ZB 1/71

    Übereinstimmung eines eingetragenen Warenzeichens mit dem für die

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