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   BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15   

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https://dejure.org/2017,2150
BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15 (https://dejure.org/2017,2150)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - I ZR 91/15 (https://dejure.org/2017,2150)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - I ZR 91/15 (https://dejure.org/2017,2150)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Flughafen Lübeck

    § 67 ZPO, Art 108 Abs 3 AEUV, Art 267 AEUV, Art 29 Abs 1 EUV 2015/1589
    Subventionskontrolle: Einlegung der Revision durch die Streithelferin nach Erteilung der geschuldeten Auskunft durch die Hauptpartei; Bindung deutscher Gerichte an die vorläufige Beurteilung des Beihilfecharakters einer Förderung durch die EU-Kommission; mögliche ...

  • IWW

    §§ 242, ... 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, § 67 ZPO, § 301 ZPO, § 254 ZPO, Art. 107 AEUV, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, Art. 267 AEUV, Art. 108 AEUV, VO 2015/1589, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 5 EUV, Art. 13 Abs. 2 VO 2015/1589, Verordnung (EG) Nr. 659/1999, VO 659/1999, Art. 107 Abs. 2, Art. 13 VO 2015/1589, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV, Art. 9 Abs. 6, Art. 15 Abs. 2 VO 2015/1589, Art. 7 Abs. 6, Art. 13 Abs. 2 VO 659/1999

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission seitens der deutschen Gerichte

  • Betriebs-Berater

    Rückforderung einer Förderung auf der Grundlage einer nur vorläufigen Einstufung als Beihilfemaßnahme durch die Kommission - Flughafen Lübeck

  • rewis.io

    Subventionskontrolle: Einlegung der Revision durch die Streithelferin nach Erteilung der geschuldeten Auskunft durch die Hauptpartei; Bindung deutscher Gerichte an die vorläufige Beurteilung des Beihilfecharakters einer Förderung durch die EU-Kommission; mögliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 67; AEUV Art. 108 Abs. 3
    Einhaltung der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission seitens der deutschen Gerichte

  • rechtsportal.de

    Einhaltung der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission seitens der deutschen Gerichte

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flughafen Lübeck

  • datenbank.nwb.de

    Subventionskontrolle: Einlegung der Revision durch die Streithelferin nach Erteilung der geschuldeten Auskunft durch die Hauptpartei; Bindung deutscher Gerichte an die vorläufige Beurteilung des Beihilfecharakters einer Förderung durch die EU-Kommission; mögliche ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unerlaubte Beihilfe: Vorläufige Beurteilung durch Kommission nicht ohne Weiteres bindend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Frage des Verstoßes eines Flughafenbetreibers gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

  • heuking.de (Kurzinformation)

    EU-Beihilfe-Prüfung bindet nationale Gerichte

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Frage des Verstoßes eines Flughafenbetreibers gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergünstigungen für Ryanair: Entscheidung erst im Februar über Lübecker Flughafen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Billigflieger im Konflikt mit dem Beihilferecht: BGH widerspricht EuGH aber nur ein bisschen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 844
  • EuZW 2017, 312
  • WM 2017, 1430
  • BB 2017, 450
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Doch bedeutet dies nicht, dass dieser Beschluss keine Rechtswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 37 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 20 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Um die praktische Wirksamkeit des Beihilfekontrollsystems gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu gewährleisten, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Durchführung einer Maßnahme auszusetzen, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat, wenn die Kommission aufgrund einer vorläufigen Bewertung in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angenommen hat, diese Maßnahme weise Beihilfeelemente auf (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 bis 40 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 22 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Insbesondere müssen es die nationalen Gerichte unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 41 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 24 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Sie können auch einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Ohne Erfolg wendet die Revision ein, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Formulierung seien die nationalen Gerichte verpflichtet, die Konsequenzen aus einem "eventuellen" und nicht aus einem "zu unterstellenden" Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings sinngemäß ausgeführt, die nationalen Gerichte dürften nicht die Ansicht vertreten, eine Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgrund vorläufiger Bewertung festgestellt habe, dass die Maßnahme Beihilfeelemente aufweise (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C 27/13 Rn. 21 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch klargestellt, dass nationale Gerichte bei Zweifeln am Beihilfecharakter einer Maßnahme oder an der Gültigkeit oder Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum einen die Kommission um Erläuterung bitten können, und zum anderen gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren anrufen können oder müssen (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 44 - Deutsche Lufthansa).

    Wird dem Eröffnungsbeschluss der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine weitreichende Rechtswirkung beigemessen, so ist bereits zweifelhaft, ob die nicht vorgesehene Beteiligung von Beihilfegebern und begünstigten Unternehmen im Vorprüfungsverfahren, das dem Eröffnungsbeschluss vorhergeht, mit dem Recht auf Anhörung vor Erlass einer nachteiligen Verwaltungsentscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta in Einklang steht (vgl. Soltész, NJW 2013, 3771, 3774; Kamann, ZWeR 2014, 60, 74 f.; Rennert, DVBl 2014, 669, 672).

    Liegt eine nicht genehmigte Beihilfe vor, können die nationalen Gerichte die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen oder beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 43 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 26 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Eine solche Funktionsverschiebung bei der Durchsetzung des Beihilferechts von der Kommission zu den nationalen Gerichten durch die Kombination fehlender Anwendung des Art. 13 VO 2015/1589 mit sehr langen Prüfverfahren bei der Kommission entspricht nicht dem Kooperationsmodell des Unionsrechts (vgl. Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 646; von Bonin/Wittenberg, EuZW 2014, 65, 69).

  • EuGH, 04.04.2014 - C-27/13

    Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Mit Beschluss vom 4. April 2014 (C-27/13 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die erste und zweite Frage wie folgt geantwortet:.

    Doch bedeutet dies nicht, dass dieser Beschluss keine Rechtswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 37 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 20 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Um die praktische Wirksamkeit des Beihilfekontrollsystems gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu gewährleisten, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Durchführung einer Maßnahme auszusetzen, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat, wenn die Kommission aufgrund einer vorläufigen Bewertung in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angenommen hat, diese Maßnahme weise Beihilfeelemente auf (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 bis 40 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 22 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Insbesondere müssen es die nationalen Gerichte unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 41 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 24 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Sie können auch einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Ohne Erfolg wendet die Revision ein, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Formulierung seien die nationalen Gerichte verpflichtet, die Konsequenzen aus einem "eventuellen" und nicht aus einem "zu unterstellenden" Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings sinngemäß ausgeführt, die nationalen Gerichte dürften nicht die Ansicht vertreten, eine Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgrund vorläufiger Bewertung festgestellt habe, dass die Maßnahme Beihilfeelemente aufweise (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C 27/13 Rn. 21 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Liegt eine nicht genehmigte Beihilfe vor, können die nationalen Gerichte die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen oder beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 43 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 26 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 220/97

    Erteilung einer Markenlizenz

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Das Berufungsgericht hätte entweder über den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits ebenfalls entscheiden oder die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear).

    Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear; BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).

    Das Teilurteil des Landgerichts allein über den Auskunftsanspruch ohne gleichzeitige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch war daher unzulässig (vgl. BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear).

    Hat das Berufungsgericht eine an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung - auch ohne entsprechenden Antrag - grundsätzlich in der Revisionsinstanz nachzuholen (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear).

    Auch liegt kein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung des gesamten Streitgegenstands durch das Berufungsgericht vor (vgl. BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear).

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Eine mit der Unabhängigkeit nationaler Gerichte schwerlich vereinbare Bindung an die vorläufige Auffassung einer - wenn auch auf Unionsebene errichteten - Verwaltungsbehörde ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 18 ff., juris; kritisch zu einer solchen Bindungswirkung etwa auch Rennert, DVBl 2014, 669, 674; Engel, EnWZ 2014, 22, 23; Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 645; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1, 3; Sonder, ZEuS 2014, 361, 371).

    Die Befugnis, an der vorläufigen beihilferechtlichen Beurteilung durch die Kommission zu zweifeln, ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Funktion der nationalen Gerichte, deren Verpflichtung zur unabhängigen Rechtsanwendung und Rechtsprechung nicht mit Bindungswirkung durch vorläufige Bewertungen der als Verwaltungsbehörde handelnden Kommission beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 30, juris).

    Vielmehr besteht dann Anlass, bei der Kommission eine Stellungnahme einzuholen, ob diese Umstände eine gegenüber dem Eröffnungsbeschluss abweichende beihilferechtliche Beurteilung erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 37, juris; Kamann, ZWeR 2014, 60, 78).

    Hält die Kommission weiter an ihrer Auffassung fest, erscheinen dem Gericht die dafür angeführten Gründe jedoch nicht überzeugend, so hat das Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu ersuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 26, juris; Kamann, ZWeR 2014, 60, 78 f.).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Die Anordnung der Rückforderung vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission muss insbesondere mit dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV; zum Gebot der Verhältnismäßigkeit im Beihilfeprüfverfahren der Kommission vgl. auch EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13, SpuRt 2016, 202 Rn. 148) vereinbar sein.

    Die ihm vorhergehende Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die Beihilfequalität und Vertragskonformität einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zu ermöglichen (vgl. EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 Rn. 135).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, juris).

    Die Aussage des Senats im ersten Revisionsurteil, im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, Rn. 31, juris), stand im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

  • BGH, 21.08.2014 - VII ZR 24/12

    Gewährleistungsklage wegen Baumängeln an einem neu errichteten Mehrfamilienhaus:

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear; BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear; BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).
  • EuG, 25.03.2009 - T-332/06

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    bb) Ausreichender Rechtsschutz wird den betroffenen Wirtschaftsunternehmen nicht schon durch die Möglichkeit gewährt, den Eröffnungsbeschluss der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union anzufechten (vgl. EuG, Urteil vom 25. März 2009 - T-332/06 Rn. 35 bis 43 - Alcoa Trasformazioni).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-275/00

    First und Franex

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
    Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit bindet auch die Organe der Union (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV; EuGH, Urteil vom 26. November 2002 - C-275/00, Slg. 2002, I-10943 = EuZW 2003, 54 Rn. 49 - First und Franex; Urteil vom 16. Oktober 2003 - C-339/00, Slg. 2003, I-11757 Rn. 71 - Irland/Kommission; von Bogdandy/Schill in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand September 2013, Art. 4 EUV Rn. 111; Rennert, DVBl 2014, 669, 675).
  • BVerfG, 23.11.2011 - 1 BvR 2682/11

    Nichtannahmebeschluss: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Beteiligung des

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

  • EuG, 03.03.2015 - T-251/13

    Gemeente Nijmegen / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • OLG Schleswig, 08.04.2015 - 6 U 54/06

    Flughafen Lübeck: Luftfahrtunternehmen hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche

  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

  • OLG Schleswig, 20.05.2008 - 6 U 54/06

    Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt Hahn

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

  • OLG Dresden, 18.05.1993 - 7 U 60/93

    Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten

  • RG, 05.03.1935 - III B 3/35

    Kann der Nebenintervenient die Berufung beschränken, wenn die Hauptpartei zwar im

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    b) Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nach ständiger Rechtsprechung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - besteht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, juris Rn. 23 - Flughafen Lübeck).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18

    Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils

    Ein Teilurteil darf jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist und der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 09. Februar 2017 - I ZR 91/15, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - I ZR 94/07, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, juris Rn. 18).
  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17

    Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO

    Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht (BGH 9. Februar 2017 - I ZR 91/15 - Rn. 17 für eine Rechtsmitteleinlegung; für eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 - Rn. 3) .

    Etwas Anderes gilt zwar, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht, wobei dieser Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern auch durch schlüssiges Verhalten der Hauptpartei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGH 9. Februar 2017 - I ZR 91/15 - Rn. 19 mwN).

  • BGH, 19.09.2019 - I ZB 6/19

    Gewährung unzulässiger Beihilfen an eine Fluggesellschaft durch den Flughafen

    Infolgedessen wäre das Prüfungsverfahren der Kommission noch nicht abgeschlossen und die nationalen Gerichte wären ohne Konsultation der Kommission oder Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht berechtigt, von der vorläufigen Einschätzung im Eröffnungsbeschluss der Kommission abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, WRP 2017, 451 Rn. 40 - Flughafen Lübeck).
  • BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21

    Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch

    Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, WM 2017, 1430 Rn. 17).
  • OLG Köln, 20.04.2018 - 6 U 124/17
    Die Frage, ob ein Teilurteil in Betracht kommt, ist - auch wenn die Beklagten insoweit keine Rüge erhoben haben - von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 - I ZR 91/15, WRP 2017, 451 - Flughafen Lübeck, mwN).

    Zu der Frage der Zulässigkeit von Teilurteilen bei Stufenklagen hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, WRP 2017, 451 - Flughafen Lübeck) folgendes ausgeführt:.

    Soweit die Möglichkeit besteht, über den Antrag selbst zu entscheiden (vgl. BGH, WRP 2017, 451 - Flughafen Lübeck), müsste auch über die bislang nicht vom Landgericht entschiedenen Anträge eine Entscheidung getroffen werden.

  • OLG Frankfurt, 31.08.2018 - 8 U 53/15

    Rückforderung einer unter Vorbehalt geleisteten Schmerzensgeldzahlung

    Das Rechtsmittel ist nur unzulässig, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels widerspricht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.01.1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386; Urteil vom 09.02.2017 - I ZR 91/15, WM 2017, 1430, 1431 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

    Ein entsprechender entgegenstehender Wille der Partei kann sich sowohl aus ausdrücklichen Erklärungen der Partei als auch aus deren eigenem Prozessverhalten ergeben (BGH, NJW-RR 2008, 261; Urt. v. 09.02.2017, Az.: I ZR 91/15, BeckRS 2017, 101997, Rz. 19; BeckOK, a.a.O., § 67 Rz. 16; Musielak/Voit, a.a.O.).
  • OLG Bamberg, 24.08.2023 - 12 U 58/22

    Pflicht des Bodenlegers zur Prüfung des Bodenunterbaus bei nicht unterkellerten

    Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, WM 2017, 1430 Rn. 17).
  • OLG München, 27.07.2023 - 29 U 7919/21

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, unangemessene Benachteiligung,

    Zugleich mit dem Auskunftsantrag der Stufenklage konnte auch über den Feststellungsantrag entscheiden werden (vgl. BGH BeckRS 2017, 101997 Rn. 23-26 - Flughafen Lübeck; BGH NJW 2008, 2262 Rn. 9; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 22 f. zu § 254).
  • OLG München, 13.02.2020 - 29 U 673/19

    Kein Inverkehrbringen durch Lieferung von Produktionsstätte zum Vertriebslager

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