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   BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11   

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https://dejure.org/2012,38299
BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11 (https://dejure.org/2012,38299)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2012 - I ZR 92/11 (https://dejure.org/2012,38299)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - I ZR 92/11 (https://dejure.org/2012,38299)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    CEPS-Pipeline

    Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, § 134 BGB
    Gemeinschaftsrechtliches Beihilferecht: Objektive Wertermittlung bei Veräußerung eines Unikats; Gesamtnichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Kaufvertrages mit Erhaltens- bzw. Ersetzensklausel bei Beihilfegewährung durch Vereinbarung eines zu niedrigen Kaufpreises - ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zu niedriger Kaufpreis als Beihilfeelement bei einer Pipeline-Veräußerung durch die öffentliche Hand (CEPS-Teilstück)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfecharakter eines Kaufvertrags über ein Pipeline Systhem bei Verzicht auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren unter Beteiligung der öffentlichen Hand

  • kanzlei.biz

    CEPS-Pipeline

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Gemeinschaftsrechtliches Beihilferecht: Objektive Wertermittlung bei Veräußerung eines Unikats; Gesamtnichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Kaufvertrages mit Erhaltens- bzw. Ersetzensklausel bei Beihilfegewährung durch Vereinbarung eines zu niedrigen Kaufpreises - ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3
    Beihilfecharakter eines Kaufvertrags über ein Pipeline Systhem bei Verzicht auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren unter Beteiligung der öffentlichen Hand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Beihilferecht: Vertrag insgesamt nichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot? -

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkauf von Staatseigentum als Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Unikats durch die öffentliche Hand

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot durch den Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot durch den Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zu niedriger Kaufpreis bei einer Beihilfemaßnahme gebietet keine Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gas-Pipeline-Verkauf weiter auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zu niedriger Kaufpreis als Beihilfeelement bei einer Pipeline-Veräußerung durch die öffentliche Hand (CEPS-Teilstück)

  • mwe.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vermeidung der aus dem Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot folgenden Nichtigkeit von Verträgen zwischen der öffentlichen Hand und Unternehmen (RA'in Martina Maier, RA Robert Bäuerie; Kommunalwirtschaft 2013, 500-504)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beihilferechtswidriger Kaufvertrag ist nicht zwingend nichtig! (VPR 2013, 8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 254
  • MDR 2013, 15
  • MDR 2013, 897
  • EuZW 2013, 753
  • NZBau 2013, 591
  • WM 2013, 2185
  • DÖV 2013, 824
  • ZfBR 2013, 592
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003, V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2012, III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 33; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Wie sich insbesondere aus der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, gebietet der Zweck des unionsrechtlichen Durchführungsverbots aber keine Gesamtnichtigkeit von Kaufverträgen, in denen das Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis ist (in diesem Sinne auch BGH, WM 2012, 2024 Rn. 16).

    In der Sache III ZB 3/12 wurde auf Rückzahlung einer Beihilfe geklagt, die in einem Zinsvorteil bestand (WM 2012, 2024).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das jeweilige nationale Recht also die Möglichkeit vorsehen, eine unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährte Beihilfe ("formell rechtswidrige Beihilfe") auch nach einer positiven Entscheidung der Kommission zurückzufordern; ein Zwang dazu besteht nach Unionsrecht aber nicht (vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C368/04, Slg. 2006, I9957 = EuZW 2006, 725 Rn. 56 - Transalpine Ölleitung; ebenso BGH, WM 2012, 2024 Rn. 16).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003, V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2012, III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 33; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Unter Bezug auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Fällen FNCE (EuZW 1993, 62 Rn. 16, 17) und SFEI (EuZW 1996, 564 Rn. 67) hat der Bundesgerichtshof angenommen, dieser Zweck des Durchführungsverbots lasse sich nur durch Annullierung der rechtsgeschäftlichen Regelung erreichen, die es verletzt (BGHZ 173, 129 Rn. 34).

    Der IX. Zivilsenat hatte sich mit einem Darlehen zu befassen, das in vollem Umfang eine Beihilfe darstellte, weil sich das begünstigte Unternehmen am Markt nicht mehr finanzieren konnte (BGHZ 173, 129).

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 25/94

    Bedeutung einer salvatorischen Klausel in einem Praxis-Übertragungsvertrag

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    aa) Eine Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773; Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933, 935).

    Ist sie unwirksam und bliebe der übrige Vertragsinhalt dennoch gültig, würde der Vertrag seinen Charakter als Austauschvertrag verlieren und allein als einseitige Verpflichtung des Käufers fortbestehen (vgl. BGH, NJW 1996, 773, 774).

    Solange von den Vertragsparteien keine Ersatzvereinbarung getroffen worden ist, kann der Eintritt der Gesamtnichtigkeit unter diesen Umständen dann nicht durch eine Ersetzungsklausel verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773, 774).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV, dessen Verletzung die Klägerin rügt, begründet für sie als Konkurrentin der Streithelferin subjektive Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 19 ff. - Flughafen Frankfurt-Hahn).

    Dabei obliegt es im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (EuGH, EuZW 1993, 62 Rn. 10 - FNCE, BGHZ 188, 326 Rn. 25).

    Das Durchführungsverbot hat die Funktion zu verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn, mwN).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003, V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2012, III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 33; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Einen Abschreckungseffekt, der sich effizient durch eine Gesamtnichtigkeit erreichen ließe, bezweckt das Durchführungsverbot nicht (vgl. Verse/Wurmnest, AcP 204 (2004), S. 855, 860; aA Kühling, ZWeR 2003, 498, 504 ff.).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003, V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2012, III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 33; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    So ging es in dem vom XI. Zivilsenat entschiedenen Fall um einen Investitionszuschuss, der insgesamt als Beihilfe zu qualifizieren war (BGH, EuZW 2004, 252).

  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Weder anderen Rechtsbeziehungen der Parteien des Kaufvertrags noch einer gesetzlichen Regelung lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, worauf sich die Parteien des Kaufvertrags bei - unterstellter - Nichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung verständigt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 17).

    Ist aber nicht eindeutig, welche Bestimmung die Parteien an die Stelle einer nichtigen Regelung gesetzt hätten, so ist es dem Gericht verwehrt, in Anwendung der Ersetzungsklausel eine bestimmte, ihm interessengerecht erscheinende Klausel zum Vertragsinhalt zu machen (vgl. BGH, NJW 2009, 1135 Rn. 16).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Wäre der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nichtig, müsste die Beklagte daher die Beihilfe zurückfordern (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06, Slg. 2008, I-469 = EuZW 2008, 145 Rn. 38 - CELF I), ohne dass die Streithelferin noch einwenden könnte, dass tatsächlich keine Beihilfe vorliegt.

    Außerdem kann es gegebenenfalls die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C199/06, Slg. 2008, I469 = EuZW 2008, 145 Rn. 55 - CELF I; Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-384/07, Slg. 2008, I10393 = EWS 2009, 81 Rn. 28 - Wienstrom).

  • BGH, 04.12.1996 - VIII ZR 360/95

    Rückabwicklung eines langjährig durchgeführten Getränkelieferungs- und

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    aa) Eine Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773; Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933, 935).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
    Denn es geht hier nicht um die Aufklärung eines - nicht festgestellten - tatsächlichen Parteiwillens, sondern um eine an objektiven Maßstäben orientierte Bewertung, was die Parteien im Falle des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220).
  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 34/98

    Beschenkter Sparkassenangestellter

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 84/09

    Salvatorische Erhaltungsklausel: Umkehrung der gesetzlichen Vermutung der

  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 18.12.2008 - C-384/07

    Wienstrom - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen

  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 278/94

    Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

  • BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines

  • BGH, 01.07.2011 - V ZR 84/10

    Schadensrecht - Kauf von Waldgrundstücken und Rücktritt

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Dies ist bei den europäischen Beihilfevorschriften, deren Zweck im Schutz des Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen liegt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753, 755, 757; G/H/N/von Wallenberg/Schütte, 57. EL, AEUV, Art. 107 Rn. 10; Koenig/Meyer, NJW 2014, 3547, 3550 f.), nicht der Fall.

    Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB unwirksam sein können (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753, 755 ff. mwN), wird zu prüfen sein, inwieweit bewusst Leistungen rechtsgrundlos oder ohne rechtswirksame Absicherung erbracht wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 403).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen Vertragsrecht bekannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs- und Ersetzungsklausel (vgl. zu der Klausel BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 26 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 30; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, BGHZ 196, 254 Rn. 52 f).
  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 2 U 131/18

    Holzlieferverträge verstoßen gegen europäisches Beihilferecht

    Der BGH geht in seiner älteren Rechtsprechung davon aus, dass ein privatrechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV - also ohne das vorgesehene Prüfungsverfahren unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot - gewährt wird, von Anfang an nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - III ZB 3/12, NVwZ-RR 2012, 960 - Tz. 19; Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 Tz. 34 m.w.N.; Vossler in BeckOGK, BGB, Stand 01.10.2019, § 134 Rdn. 245).

    Aus Sinn und Zweck des Durchführungsverbots ergibt sich vielmehr, dass ein Kaufvertrag, der Beihilfeelemente enthält, wegen des Verstoßes gegen dieses Verbot nur insoweit nichtig ist, wie durch ihn eine Beihilfe gewährt wird (Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 Tz. 48).

    Bei Zuwiderhandlungen gegen ein einseitiges gesetzliches Verbot gebietet es bereits der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Nichtigkeitsfolge auf den nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes erforderlichen Umfang zu beschränken, was nach der Rechtsprechung des BGH gerade auch bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot Bedeutung erlangt (Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 Tz. 50 m.w.N.).

    Auch wenn die Parteien in Ziffer 9 des Rahmenkaufvertrages vom 17.04.2007 eine Ersetzungsklausel des Inhalts vereinbart haben, dass anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung tritt, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, und damit zu erkennen gegeben haben, dass im Fall der Unwirksamkeit der Vertrag im Übrigen erhalten bleiben soll, bewirkt die Vereinbarung einer Ersetzungsklausel umgekehrt nicht zwangsläufig, dass die vom Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfassten Teile unter allen Umständen als wirksam behandelt werden sollen (Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 Tz. 53).

    Sie führt vielmehr zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil, d.h. dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten, denjenigen trifft, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzes für unwirksam hält (Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 Tz. 53), hier also das beklagte Land.

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Das fortwirkende Feststellungsinteresse und die erforderliche Klagebefugnis ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin als gewerbliche Betreiberin einer Kletterhalle in der räumlichen Nähe des Projekts mit dem Beigeladenen im Dienstleistungswettbewerb steht und dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV potentiellen Wettbewerbern im Falle einer Beihilfe ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die nationalen Gerichte aus der Verletzung des Durchführungsverbots die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11 - BGHZ 196, 254 Rn. 14 m.w.N.).
  • LG Münster, 21.06.2018 - 11 O 334/12

    Nichtigkeit von Verträgen über den Ankauf von Holz aufgrund Verstoßes gegen ein

    Außerdem sollen Wettbewerbsvorteile des Einzelnen verhindert werden, die sich daraus ergeben können, dass ihm auf einem nicht vorgesehenen Weg eine Beihilfe gewährt wird (BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12, juris; BGH, Urteil vom 05.12.2012, I ZR 92/11, juris; OVG Berlin, Urteil vom 18.12.2017, OVG 6 B 3.17, juris).

    In derartigen Fällen soll es genügen, nur den beihilferechtswidrig erlangten Vorteil abzuschöpfen (vergleiche BGH, Urteil vom 05.12.2012, I ZR 92/11, Rn. 35, 39, juris).

  • LAG Hamm, 18.02.2014 - 14 Sa 806/13

    Klageänderung durch Klagehäufung in Berufung

    Die Gesamtnichtigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (vgl. BGH, 15. März 2010, a. a. O.; 5. Dezember 2012, I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 , Rn. 55).

    Auch sie bewirkt nicht, dass die vom Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfassten Teile des Geschäfts unter allen Umständen als wirksam behandelt werden sollen, insbesondere wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, worauf sich die Parteien des Vertrags bei Nichtigkeit der Bestimmung verständigt hätten (vgl. BGH, 5. Dezember 2012, I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 , Rn. 53, 59).

  • LG Münster, 17.09.2014 - 11 O 334/12

    Staatliche Beihilfe durch vertragliche Meistbegünstigungsklausel

    Zwar lässt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, dass die effektive Durchsetzung des Beihilfenrechts nicht gebietet, den gesamten die Beihilfe gewährenden Vertrag rückabzuwickeln, sondern dass nur der beihilfenrechtswidrig erlangte Vorteil abgeschöpft werden muss (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 92/11 mit weiteren Nachweisen).

    Anstelle der Gesamtnichtigkeit kommt auch eine Vertragsanpassung in Betracht (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 92/11).

    Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es nicht um den tatsächlichen Parteiwillen, sondern um eine an objektiven Maßstäben orientierte Bewertung dessen, was die Parteien im Falle des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, geht (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 92/11).

  • LAG Hamm, 05.06.2015 - 10 Sa 67/15

    Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots ohne

    Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (vgl. BGH, 15. März 2010, a. a. O.; 5. Dezember 2012, I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 ff., Rn. 55) oder wenn die Aufrechterhaltung oder Ersetzung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines

    Auch soweit die Klägerin an unionsrechtliche Beihilfegrundsätze anknüpft (I 42 und 43, insbes. Trute/Broemel a.a.O. 22 f), führt diese Sicht, dass die Gebührenfinanzierung der Rundfunkanstalten als Beihilfe, weil strukturelle Koppelung von unabhängiger Finanzierung und Erfüllung des Gemeinwohlauftrages, eine Technologieneutralität bedinge, mit der Verpflichtung, die Kabelnetzbetreiber gegenüber anderen Betreibern von Übertragungsinfrastrukturen nicht zu benachteiligen, in der langen argumentativen Verknüpfungskette schon daran vorbei, dass das Beihilferecht zwar einem Konkurrenten subjektive Rechte einräumt (BGHZ 196, 254 [Tz. 14] - CEPS-Pipeline ; Z 188, 326 [Tz. 19 f] - Flughafen Hahn ), nicht aber gegenüber jedermann, der von dem Einsatz der Beihilfe betroffen sein könnte, eine Schutzwirkung entfaltet (Rennert EuZW 2011, 576, 582; vgl. auch Ladeur a.a.O. 942).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    So kann sich aus der Verletzung von Rechtsnormen - etwa drittschützender Bestimmungen - entweder die Unwirksamkeit des Vertrags im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVfG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 177/17, juris Rn. 47; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 8 K 3527/17, juris Rn. 133 ff.; noch weitergehend offenbar BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - KZR 84/20, juris Rn. 40 ff. [Herleitung des Eingriffs bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO]) oder aber dessen Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 59 Abs. 1 VwVfG ergeben (vgl. jeweils zu Art. 108 Abs. 3 AEUV BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24/14, juris Rn. 18 und 21 f.; ebenfalls für Anwendung des § 134 BGB BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, juris Rn. 34 m.w.N.; siehe ferner Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Auflage § 59 Rn. 73 ff. [zur alternativ in Betracht kommenden Unwirksamkeit gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG] und § 60 Rn. 55 [zum vereinzelt erwogenen Lösungsrecht]).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) nicht entschieden, ob es sich bei dem rechtskräftig für nichtig erklärten Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 um eine Genehmigung handelte, deren Nichtigkeit zur (schwebenden) Unwirksamkeit des Vergleichsvertrags etwa gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG oder gar zu dessen Nichtigkeit im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 BGB führt (vgl. zu Art. 108 AEUV BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, juris Rn. 34 m.w.N.; zum dortigen Streitstand Stelkens in Stelkens/Bonk//Sachs, VwVfG 9. Auflage § 59 Rn. 73 ff.), sondern angenommen (aaO Rn. 76 ff.), dass zumindest ein Umsetzungshindernis bestehe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14

    Feststellungsklage; berechtigtes Feststellungsinteresse; Subsidiarität;

  • OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 4 U 207/17

    Voraussetzungen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe nach Art. 107, 108 AEUV

  • BVerwG, 25.08.2021 - 4 B 3.21

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

  • VG Trier, 10.09.2020 - 2 K 4848/19

    Schnelles Internet für die Eifel - Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

  • LSG Hessen, 22.01.2018 - L 8 KR 441/17

    Der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens an das Sozialgericht, die

  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2016 - 6 S 54.15

    Anspruch des Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf Einhaltung des

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