Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1088
BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97 (https://dejure.org/1999,1088)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1999 - I ZR 92/97 (https://dejure.org/1999,1088)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - I ZR 92/97 (https://dejure.org/1999,1088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Wettbewerbsverbot - Elektrohaushaltsgerät - Hinweispflicht - Auslaufmodell - Hersteller

  • werbung-schenken.de

    Auslaufmodelle III

    UWG § 3
    Irreführung/Beschaffenheit

  • Judicialis

    UWG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Auslaufmodelle III; Hinweispflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1204
  • MDR 2000, 1024
  • GRUR 2000, 616
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 63/96

    Auslaufmodelle I - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97
    Im übrigen hat der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel ohnehin davon absehen können, die angegriffene Umschreibung in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern sich - wie auch schon in anderen Fällen (vgl. BGH, Urteile v. 3.12.1998 - I ZR 63 und 74/96, GRUR 1999, 757 und 760 = WRP 1999, 839 und 842 - Auslaufmodelle I und II) - mit der Angabe "Auslaufmodell" begnügt.

    Der Senat ist in der Entscheidung "Auslaufmodelle I" (BGH GRUR 1999, 757) aufgrund der dort getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, daß ein Auslaufmodell ein Gerät ist, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

    Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist (BGH GRUR 1999, 757 - Auslaufmodelle I; GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II, jeweils m.w.N.).

    Der Verkehr erwartet nämlich, wie der Senat im einzelnen ausgeführt hat (BGH GRUR 1999, 757, 759 - Auslaufmodelle I), vernünftigerweise nicht, daß mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion ändert oder einstellt, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet werden.

  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 61/97

    Pflicht des Wettbewerbers zur Aufklärung über negative Eigenschaften eines

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97
    Auch bei diesen recht teuren Geräten ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Dezember 1998 (I ZR 61/97, NJWE-WettbR 1999, 145) für einen Abluftwäschetrockner angenommen hat, die Erwartung der Verbraucher begründet, eine technische Fortentwicklung sei insbesondere hinsichtlich der Leistung, der wirtschaftlichen Arbeitsweise, der Geräuschentwicklung und der Umweltverträglichkeit möglich, so daß sie bei - regelmäßig nicht spontan stattfindenden - Einkäufen eine Aufklärung darüber erwarten, ob ein Auslaufmodell angeboten wird.
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97
    Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so daß die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 f. = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung).
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 74/96

    Auslaufmodelle II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97
    Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist (BGH GRUR 1999, 757 - Auslaufmodelle I; GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 229/95

    Fotovergrößerungen - Wesentliche Beeinträchtigung

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97
    Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger daneben unmittelbar aus der verletzten Norm (hier: § 3 UWG) berechtigt, gegen die Beklagte vorzugehen, so daß es auf die Frage nicht ankommt, ob der behauptete Verstoß geeignet wäre, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97
    Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so daß die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 f. = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung).
  • LG Wuppertal, 09.01.2020 - 9 S 179/19

    Vorwerk muss die Kunden nicht vorab über Thermomix-Modellwechsel informieren

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Aufklärungspflicht bei einem Auslaufmodell besteht, nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden kann und dies bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben, eher anzunehmen ist als bei anderen Geräten (BGH, Urteil v. 06.10.1999 - I ZR 92/97 -, juris).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, die sich unter Geltung des § 13 Abs. 2 UWG a.F. aus der verletzten Rechtsnorm selbst ergab (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III), folgt nunmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

    Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster).
  • OLG Köln, 14.12.2007 - 6 U 121/07

    "HappyDigits" - AGB-Kontrolle eines Rabattsystems u.a. Opt-Out-Regelung

    Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung (BGH WRP 1999, 200, 202 - "Beanstandung durch Apothekerkammer"; BGH GRUR 2000, 616 f - "Auslaufmodelle III"; BGH WRP 2000, 389, 392 - "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge"), dass die Verwendung derartiger Begriffe dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt, wenn ihr Sinngehalt im betreffenden Einzelfall nicht zweifelhaft und zwischen den Parteien auch nicht streitig ist.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 6 U 145/18

    Zulässigkeit einer Klage gegen eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt

    Zwar bezieht sich das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf solche Teile des Antrags, die den Inhalt des Verbots tatsächlich selbständig festlegen, nicht aber auf solche, die lediglich der Erläuterung eines an sich schon hinreichend bestimmten Begriffs dienen und bei denen es sich ihrem Wesen nach, ungeachtet ihrer Aufnahme in den Antragstext, um einen Teil der Klagebegründung handelt (BGH, Urteil vom 06.10.1999 - I ZR 92/97, Auslaufmodelle III Rn 19; zit. nach juris; Schwippert, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap 51 Rn 8).
  • OLG Stuttgart, 12.05.2000 - 2 U 251/99

    Begriff des Auslaufmodells

    Denn auch im Fall der Werbung für ein Haushaltsgroßgerät erwartet der Verbraucher ggf. einen Hinweis auf dessen Eigenschaft als Auslaufmodell (BGH WRP 2000, 514, 516 - Auslaufmodelle III, Senat WRP 1994, 902, 905 dort ging es u.a. um die Werbung für eine Waschmaschine; allgemein: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG Rn. 49 b).

    Danach ist Auslaufmodell ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird (BGH WRP 1999, 839 - Auslaufmodelle I - bestätigt in WRP 2000, 514, 515 Auslaufmodelle III).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 4 U 54/01

    Werbung für Verkaufspaket im Einzelhandel - verdecktes Koppelungsgeschäft -

    In einem solchen Fall ist jedoch der Händler verpflichtet, auf diese nachteilige Eigenschaft der angebotenen Ware hinzuweisen (BGH WRP 1999, 839 - Auslaufmodelle; BGH GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II; BGH GRUR 2000, 616 - Auslaufmodelle III).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Zwei Hörgeräte zum Preis von 1"

    Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Haushaltselektrogeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik in der Werbung darauf hinzuweisen ist, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (BGH, GRUR 1999, 757 und 760 - Auslaufmodell I und II; BGH, GRUR 2000, 616 - Auslaufmodell III), auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen ist, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Modell B nicht mehr hergestellt wird oder aus sonstigen Gründen als ein Auslaufmodell anzusehen ist.
  • OLG Köln, 04.12.2002 - 6 U 122/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

    Zum Schutze des Verbrauchers sind dann auch negative Eigenschaften eines Angebotes zu offenbaren, wobei diese Offenlegungspflicht nur so weit geht, wie dies zum Schutze des Verbrauchers unter Berücksichtigung der Interessen des Werbenden unerlässlich ist (BGH WRP 2000, 514/516 -"Auslaufmodelle III"-; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 3 Rdn. 102/103; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 3 Rdn. 48 - jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 04.04.2003 - 6 U 85/02

    Irreführende Werbung bei elektronischem Haushaltsgerät - Auslaufmodell

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein Auslaufmodell, also ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder von ihm selbst - sei es ausdrücklich oder aufgrund sonstiger Umstände - zum Auslaufmodell erklärt worden ist (vgl. BGH WRP 2000, 514/515 - Auslaufmodelle III - m. w. N.), beworben hätte.
  • ArbG Düsseldorf, 06.12.2011 - 2 Ca 3194/11

    Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht, nachvertragliches Wettbewerbsverbot;

  • OLG Koblenz, 01.10.2002 - 4 U 767/02

    Bewerbung von DVD-Playern ohne Kennzeichnung als Auslaufmodell; Irreführende

  • LG Dortmund, 11.11.2020 - 10 O 4/20

    Elektrodurchlauferhitzer, Vorenthalten einer wesentlichen Information

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht