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   BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05   

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https://dejure.org/2007,5943
BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05 (https://dejure.org/2007,5943)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2007 - I ZR 98/05 (https://dejure.org/2007,5943)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - I ZR 98/05 (https://dejure.org/2007,5943)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz wegen Verlusts von Transportgut gegen einen Paketbeförderungsdienst; Haftungsumfang für den Verlust der Pakete; Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration; Mitverschulden wegen ...

  • tis-gdv.de

    Grobes Organisationsverschulden, Mitverschulden, Organisationsverschulden

  • Judicialis

    HGB § 425; ; HGB § 435; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 2
    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05
    Wenn - wie mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394).

    Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03

    Voraussetzungen des Mitverschuldens wegen Absehens von einem Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34).

    Nach dem Zweck der Obliegenheit zur Warnung vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, der darin besteht, den Schädiger auf eine für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeblich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 235/02

    Rechtsfolgen der Vereinbarung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 98/05
    Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32).
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06

    Abwägung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

    Inzwischen hat der Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412 Tz. 21; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 16/07

    Begriff der Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR; Obliegenheit des Versenders

    Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist nach der Rechtsprechung des Senats bei massenhafter Versendung von Paketen im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412, 414) 5.000 EUR, das heißt etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9.2 der Beförderungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren Beförderungsleistungen zugrunde legt (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210, 211; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 18 U 81/07

    Zum Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers

    Nach den Entscheidungen des BGH vom 1.12.2005 (Az. I ZR 4/04, I ZR 31/04, I ZR 46/04 und I ZR 265/03) und vom 03.05.2007 - I ZR 98/05 - (TranspR 2007, 412 ff.) ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Beklagten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Wert eines Pakets 5.000 EUR übersteigt.
  • LG Düsseldorf, 03.04.2008 - 31 S 11/07

    Mindestverschuldensanteil bei Paketsendungen von pauschal 50 Prozent bei einem

    Im Rahmen der Haftungsabwägung nimmt die Kammer entsprechend der Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2007, Az.: 18 U 132/06) bei Paketen - wobei auf den Wert jedes einzelnen Pakets abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3.5.2007, Az.: I ZR 98/05) - von einem Wert von 510, 01 EUR bis zu einem Wert von 5000,-- EUR einen Mitverschuldensanteil von pauschal 50 % an, der sich für jede angefangenen weiteren 5000,-- EUR stufenweise um jeweils 2 % erhöht.
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