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   AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11 N.R   

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https://dejure.org/2012,35458
AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11 N.R (https://dejure.org/2012,35458)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2012 - I ZU 11/11 N.R (https://dejure.org/2012,35458)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2012 - I ZU 11/11 N.R (https://dejure.org/2012,35458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Recht auf Einsichtnahme in Akten zu wettbewerbsrechtlichem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11
    Der nach der Rechtsprechung des BGH für die Zulässigkeit eines derartigen Vergehens wesentliche Gesichtspunkt besteht in der höheren Effizienz und Schnelligkeit einer Untersagungsverfügung, die der Kammer im Verhältnis zum berufsrechtlichen Verfahren in wesentlich kürzerer Frist die Möglichkeit gibt, das Entstehen weiterer Wettbewerbsnachteile zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/09 - München, NJW 2002, 2039 ff.).
  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09

    Grabmalwerbung

    Auszug aus AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11
    Der nach der Rechtsprechung des BGH für die Zulässigkeit eines derartigen Vergehens wesentliche Gesichtspunkt besteht in der höheren Effizienz und Schnelligkeit einer Untersagungsverfügung, die der Kammer im Verhältnis zum berufsrechtlichen Verfahren in wesentlich kürzerer Frist die Möglichkeit gibt, das Entstehen weiterer Wettbewerbsnachteile zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/09 - München, NJW 2002, 2039 ff.).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11
    Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung v. 26.10.2004 die Rechtsprechung des BGH bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00, BRAK-Mitt. 2005, 22 ff.).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 7.77

    Rechtsnatur der Entscheidung über die Verweigerung von Akteneinsicht

    Auszug aus AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11
    Deswegen ist eine Behörde im Verwaltungsverfahren zur Gestaltung der Akteneinsicht insoweit nicht verpflichtet, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt werden kann (§ 29 HmbVwVfG), und im nachfolgenden Verwaltungsprozess können fehlerhafte behördliche Verfahrenshandlungen, hier also die angeblich zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. Sodan/Ziekow, 2. Aufl., Rdnr. 46 zu § 44a VwGO m.Nw. in Fn. 72, z.B. BVerwG, NJW 1979, 177 etc.; Kopp/Schenke, 17. Aufl., 2011, Rdnr. 4a zu § 44a VwGO).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 24/15

    Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt, Personalakte, Akteneinsicht, Ausübung,

    Vielmehr ist das Begehren des Klägers auf die tatsächliche Gewährung von Akteneinsicht, also einen Realakt, gerichtet; deshalb ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart (so auch AGH Hamburg BeckRS 2012, 21767; ebenso Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 12 Rn. 59 zu § 110 BBG unter Hinweis darauf, dass die Weigerung einer Pflicht zu genügen, keine Regelung im Rechtssinne darstellt, selbst wenn sie irrig in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet werden sollte).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 14/15

    Kein uneingeschränktes Einsichtsrecht eines Rechtsanwalts in Protokolle der

    Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet, wobei der Senat offenlassen kann, ob dem Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels die Verpflichtungsklage (vgl. BGH NJW-RR 2014, 943 Rn. 21 = BRAK-Mitt. 2014, 166) oder die Leistungsklage (vgl. AGH Hamburg BRAK-Mitt. 2012, 230, 231) zur Verfügung stand.
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