Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.11.2011

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10   

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https://dejure.org/2011,69
BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,69)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - I ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,69)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - I ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,69)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Teddybär

    UWG § 6 Abs. 4 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Teddybär - Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.

  • openjur.de

    § 6 Abs. 4 Nr. 2 UWG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Teddybär

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 Nr 4 Alt 2 UWG
    Vergleichende Werbung: Herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens - Teddybär

  • webshoprecht.de

    Herabsetzende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens eines Druckerpatronenvertriebs - Teddybär

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Tatbestands des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG durch herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens

  • kanzlei.biz

    Teddybär

  • info-it-recht.de
  • Betriebs-Berater

    Zur unlauteren vergleichenden Werbung durch unzulässige Rufausnutzung eines Kennzeichens

  • rewis.io

    Vergleichende Werbung: Herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens - Teddybär

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergleichende Werbung: Herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens - Teddybär

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 6 Abs. 4 Nr. 2
    Verwirklichung des Tatbestands des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG durch herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teddybär

  • datenbank.nwb.de

    Vergleichende Werbung: Herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens - Teddybär

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG
    Zur Frage, ob für baugleiche Druckerpatronen Bildmotive des Originalherstellers verwendet werden dürfen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Teddybären, Badeentchen, Sonnenschirme - Bildmotive, wie sie ein Originalhersteller für die Zuordnung von Druckerpatronen zu seinen Druckern benutzt, dürfen auch von Herstellern kompatibler Druckerpatronen benutzt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Wettbewerbswdrige Rufbeeinträchtigung setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kennzeichnung von Noname-Druckerpatronen mit Originalmotiven

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen

  • heise.de (Pressemeldung, 28.09.2011)

    Verpackung von Alternativtinten darf Original ähneln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Epson's "Teddybären" auf "Pelikan" - Druckerpatronen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht - Vergleichende Werbung im Interesse des Verbrauchers gestattet

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Pelikan darf EPSON-Bildmotive übernehmen - Vereinfachung der Zuordnung zum passenden Drucker im Verbraucherinteresse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Die von Druckerherstellern für die Zuordnung ihrer Patronen verwendeten Bildmotive dürfen auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kennzeichnung von Noname-Druckerpatronen mit Originalmotiven

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die von Druckerherstellern für die Zuordnung ihrer Patronen verwendeten Bildmotive dürfen auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Vergleichende Werbung mit ähnlichen Kennzeichen bei Herabsetzung unzulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur unlauteren vergleichenden Werbung durch unzulässige Rufausnutzung eines Kennzeichens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verwendung abgewandelter Bildmotive

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pelikan darf Bildmotive von Epson auch für fremde Druckerpatronen verwenden

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bären, Enten und Sonnenschirme nicht rufausbeutend

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Bildmotiven für Wettbewerber erlaubt?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Verwendung von Bildmotiven eines Wettbewerbers - Rufausnutzung bei vergleichender Werbung häufig unvermeidbar

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Konkurrenz darf Bildmotive der EPSON-Druckerpatronen in variierter Form verwenden

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    "Druckerstreit": Verwendung der Bildmotive des Mitbewerbers nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mitbewerber im Druckerpatronengeschäft dürfen auf Produkten und Verpackungen Bilder verwenden, die den Original EPSON-Bildern ähnlich sind.

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Teddybären und Tintenpatronen: Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Anbieter von Druckerpatronen darf abgewandelte Original-Bildmotive verwenden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Epson mit Klage gegen Pelikan-Nachbautinte gescheitert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 39
  • MDR 2011, 1434
  • GRUR 2011, 1158
  • MIR 2011, Dok. 088
  • BB 2011, 2753
  • K&R 2011, 798
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10
    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/EG kann die Bezugnahme auf ein fremdes Kennzeichen für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein; eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht dann nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und mit dem fremden Kennzeichen nur einer Abgrenzung der zu vergleichenden Produkte dient und damit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede objektiv herausstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 71 f. = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 6 Rn. 154 mwN).

    Daher ist der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44-50 und 77 - L'Oréal/Bellure; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 156 mwN).

    Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. - L'Oréal/Bellure).

    Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf dann in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 50 und 77 - L'Oréal/Bellure).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Zeichen dann unter den - richtlinienkonform auszulegenden - Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG fällt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348, 349 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme).

    c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die Zeichen, um deren Ausnutzung es geht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als solche, das heißt auch bei isolierter Verwendung ohne Angabe der Marke des Herstellers oder des Produkts, für die sie bestimmt sind, als Bezeichnung eines von einem bestimmten Unternehmen stammenden Erzeugnisses erkennen muss (vgl. EuGH, GRUR 2002, 354 Rn. 50 - Toshiba/Katun).

    Nach diesen Grundsätzen ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird; denn ohne diese wird sich ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 158; vgl. auch EuGH, GRUR 2002, 354 Rn. 59 - Toshiba/Katun).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01

    Bestellnummernübernahme

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Zeichen dann unter den - richtlinienkonform auszulegenden - Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG fällt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348, 349 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-59/05

    Siemens - Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10
    Dasselbe gilt dann, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 Siemens/VIPA).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 167/13

    Vergleichende Werbung: Verwendung einer fremden Marke in einem

    Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 - Teddybär).

    Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 - Teddybär).

    Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär).

    Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär).

    Der Senat hat es auch für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewerbers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 - Teddybär).

    Es spricht nichts dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die Vorteile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte und für die Verbraucher sowie den Wettbewerb als solchen ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 - Teddybär).

    Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und damit ein Schutz vor Verwässerung wird davon nicht erfasst (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21 - Teddybär).

    Soweit die Revision meint, die Verwendung der Marken der Klägerin in den Internetangeboten der Beklagten führe zu einem unlauteren Abfangen von Kunden, kann dies weder nach § 6 UWG noch nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der gezielten Mitbewerberbehinderung eine Unlauterkeit des Internetauftritts der Beklagten begründen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 26 - Teddybär).

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Der Vorwurf einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 - Teddybär; Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13, GRUR 2015, 1136 Rn. 17 f. = WRP 2015, 1336 - Staubsaugerbeutel im Internet).

    Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär).

  • LG Köln, 18.09.2018 - 31 O 376/17

    Irreführende Werbung mit "Nirgendwo Günstiger Garantie"

    Die Bestimmung des Art. 4 lit. d der Richtlinie 2006/114/EG, die die unionsrechtliche Grundlage für die Bestimmung des § 6 II Nr. 4 MarkenG darstellt, sieht vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern kenntlich macht, allein dann als unzulässig an, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft (BGH GRUR 2011, 1158 - Teddybär).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 60/12

    Einschränkungen des Markenrechts im Bereich der vergleichenden Werbung;

    Daher ist der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 77 - L'Oréal/ Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 - Teddybär).

    Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär).

    Der Werbende muss sich jedoch nicht auf die zur Identifikation unbedingt notwendigen Artikel- oder Bestellnummernnummern beschränken, sondern darf auch andere, mit höherem Aufmerksamkeitswert versehene Kennzeichen, wie Bildsymbole, übernehmen, wenn die Vorteile, die sich aus dieser Verhaltensweise nicht nur für den Werbenden, sondern auch für die Verbraucher und den Wettbewerb als solchen ergeben, den Nachteil, der sich für den Zeicheninhaber daraus ergeben kann, dass an Stelle der nach dem Gesagten zulässigen Bestellnummernübernahme eine Übernahme der Bildmotive erfolgt, überwiegen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 - Teddybär).

  • LG München I, 25.06.2021 - 17 HKO 7040/21

    Oktoberfest

    Kennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist nicht nur ein Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes, sondern jedes Zeichen, welches der Verbraucher als ein Zeichen von einem Unternehmen stammend identifiziert (BGH GRUR 2011, 1158 - Teddybär).
  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

    Ein Zeichen fällt dann unter den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (BGH, Urteil vom 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158, Tz. 13 - Teddybär; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Werbenden, des Mitbewerbers und der Verbraucher unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 - Teddybär; Sack, WRP 2011, 155; Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rz. 157 m.w.N.; Sack in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 6 Rz. 176 m.w.N.; Ohly, Vergleichende Werbung für Zubehör und Warensortimente, GRUR 2007, 3; Fezer, UWG, 2005, § 6 Rz. 210).

  • OLG Köln, 19.09.2014 - 6 U 7/14

    Unzulässige Nachahmung eines Produktes

    "Kennzeichen" ist dabei - richtlinienkonform - weit im Sinne jedes Zeichens auszulegen, das von den angesprochenen Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert wird (BGH, GRUR 2011, 1158 Tz. 13 - Teddybär; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 6 Rn. 151).
  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

    Hiervon abgesehen ist die Übung, in der Produktwerbung für das Zubehör auch das Original mit abzubilden, auch verschiedentlich durch den BGH erkannt worden (vgl. BGH GRUR 2005, 163, Aluminiumräder; BGH GRUR 2011, 1158 - Teddybär).
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BGH, 28.11.2011 - I ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,6811)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2011 - I ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,6811)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2011 - I ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,6811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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