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   OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - I-1 U 160/13   

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https://dejure.org/2014,69857
OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - I-1 U 160/13 (https://dejure.org/2014,69857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2014 - I-1 U 160/13 (https://dejure.org/2014,69857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - I-1 U 160/13 (https://dejure.org/2014,69857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Schadensersatz für die Instandsetzung eines Fahrzeugs mit Vorschäden infolge eines Unfalls; Nachweis von Anhaltspunkten für die Einschätzung des Schadens durch den Geschädigten i.R.d. Beweislast

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2010 - 1 U 111/09

    Kein Nachweis einer streitigen Eigentümerstellung allein schon durch die Vorlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden - mit teilweise mehreren Schadensüberlagerungen - betroffen, muss der Kläger zu der erforderlichen hinreichend substantiierten Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rdnr. 49 - zitiert nach juris).

    Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Rdnr. 51 - zitiert nach juris - mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

  • OLG Köln, 08.04.2013 - 11 U 214/12

    Berücksichtigung von Vorschäden eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er konkret zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen hat; andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46); der Geschädigte muss im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (OLG Köln NZV 2013, 445).
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85

    Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (BGH NJW 1984, 2216; BGH NJW 1987, 909, 910).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 16 U 195/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erweislich unwahrer Vortrag des Klägers zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Zwar folgt der erkennende Senat nicht der teilweise vertretenen Rechtsprechung, wonach dem Geschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für die mit dem Unfallereignis kompatiblen Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sei, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lasse, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (so OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; KG Schaden-Praxis 2008, 21).
  • KG, 11.03.2010 - 12 U 115/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Verzögerung des Rechtsstreits; Anforderungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er konkret zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen hat; andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46); der Geschädigte muss im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (OLG Köln NZV 2013, 445).
  • OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98

    Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Zwar folgt der erkennende Senat nicht der teilweise vertretenen Rechtsprechung, wonach dem Geschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für die mit dem Unfallereignis kompatiblen Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sei, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lasse, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (so OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; KG Schaden-Praxis 2008, 21).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (BGH NJW 1984, 2216; BGH NJW 1987, 909, 910).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 160/13
    Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 1 U 31/16

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens

    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (Senat, Urteil vom 6. Mai 2014, Az.: I-1 U 160/13, Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 1 U 32/14

    Umfang des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls beim massiven

    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rn. 49 - zitiert nach juris).

    Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2015 - 1 U 78/14
    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rn. 49 - zitiert nach juris).

    Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, dass keine Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er konkret zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen hat; andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46; siehe auch Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 87 m.w.N.).

  • LG Hagen, 17.07.2020 - 7 S 19/20

    Verkehrsunfall, Vorschaden, Verschweigen, unzulässige Rechtsausübung, Treu und

    Nach anderer Auffassung ist eine Klage auf Ersatz von Fahrzeugschäden daher nicht deswegen insgesamt abzuweisen, weil der Geschädigte den Nachweis der Unfallbedingtheit eines Teilschadens nicht führen kann, wenn jedenfalls eine Berührung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge und ein dadurch verursachter Schaden unstreitig oder bewiesen ist, auch wenn der Geschädigte die Unfallbedingtheit eines weiteren Teilschadens nicht nachweisen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 27.01.2006 - Az. 10 U 4904/05, in: NZV 2006, 261; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008 - Az. 1 U 181/07, in NZV 2008, 295; Urt. v. 06.05.2014 - Az. 1 U 160/13, nach juris ).
  • LG Kleve, 04.12.2015 - 5 S 47/15

    Anforderungen an die Darlegung bei Vorschäden mit Schadensüberlagerungen

    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von (nicht unerheblichen) Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az. 1 U 32/14 sowie Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13).

    Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46).

  • LG Wuppertal, 24.11.2016 - 7 O 60/14

    Verkehrsunfall - Berücksichtigung mehrerer Vorschäden

    Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Mai 2014 - I-1 U 160/13,-, Rn. 17, juris).

    Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Mai 2014- I-1 U 160/13 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 1 U 72/20

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Ungewissheit über den Umfang einer

    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (Senat, Urteil vom 07.03.2017, aaO.; Urteil vom 06.05.2014 - I-1 U 160/13, juris Rn. 13; Urteil vom 02.03.2010 - I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114).
  • LG Düsseldorf, 15.05.2018 - 1 O 257/16
    Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Anspruchsteller zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. I-1 U 32/14 -,Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2017 - 1 U 47/17

    Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast bei vorhandenen Vorschäden

    Ist ein Fahrzeug von einem Vorschaden im Bereich des streitigen Unfallschadens betroffen, muss der durch den klagegegenständlichen Fahrzeugschaden Geschädigte zu der erforderlichen hinreichend substantiierten Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 06.05.2014, 1 U 160/13, Urteil vom 02.03.2010, 1 U 111/09, juris).
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