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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - I-1 U 196/14   

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https://dejure.org/2018,10618
OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - I-1 U 196/14 (https://dejure.org/2018,10618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14 (https://dejure.org/2018,10618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. April 2018 - I-1 U 196/14 (https://dejure.org/2018,10618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dämmerung ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1; BGB § 254
    Anrechnung der einfachen Kfz-Betriebsgefahr (hier: 20 %) bei Unfall mit Fußgänger bei unvorsichtiger Fahrbahnüberquerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dämmerung ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gewichtung der Betriebsgefahr bei einem Fußgängerunfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch bei Unfall mit grob fahrlässigem Fußgänger entfällt die Halterhaftung selten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überqueren einer Fahrbahn trotz eines erkennbar herannahenden Fahrzeugs begründet überwiegende Haftung des Fußgängers an Unfall - Fahrzeugführer muss Geschwindigkeit bei einem am Fahrbahnrand auftauchenden Fußgänger nicht reduzieren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 925
  • NZV 2018, 474
  • VersR 2018, 1210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 1 U 61/14

    Zusammenstoß Fahrbahn-Querender Fußgänger & Fahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12).

    Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; KG 21. Januar 2010, 12 U 29/09).

    Der Senat verkennt nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger - trotz seines Vorranges - Rücksicht schuldet (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2011 - 13 C 33/11

    Die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit wird weniger durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Die Akte 801 Js 173/10 der StA Kleve sowie die Akte 13 C 33/11 AG Rheinberg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    In dem von der Beklagten zu 1. gegen den Geschädigten XXX vor dem Amtsgericht Rheinberg geführten Schadensersatzprozess 13 C 33/11 hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung angegeben, sie und ihr Ehemann hätten zunächst 2 - 3 Autos vorbeigelassen, die ihr Licht eingeschaltet gehabt hätten.

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 1 U 116/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12).

    Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 2013, 1 U 116/12 m.w.N.; Rogler in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO Rz. 141 ).

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Celle, 12.12.1984 - 3 U 46/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Daher muss es bei einer Mithaftung der Beklagten bleiben, die allerdings nur mit 20% zu bemessen ist (vgl. auch OLG Celle v. 12.12.1984 - 3 U 46/81; OLG Hamm v. 12.05.1981, 13 U 278/81).
  • KG, 21.01.2010 - 12 U 29/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; KG 21. Januar 2010, 12 U 29/09).
  • OLG Hamm, 12.05.1982 - 13 U 278/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Daher muss es bei einer Mithaftung der Beklagten bleiben, die allerdings nur mit 20% zu bemessen ist (vgl. auch OLG Celle v. 12.12.1984 - 3 U 46/81; OLG Hamm v. 12.05.1981, 13 U 278/81).
  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 206/14

    Haftungsabwägung bei Sturzunfall eines Skifahrers beim Passieren einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Solches kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 28.04.2015 - VI 206/14, NJW-RR 2015, 1056) allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein grob fahrlässigen Verhalten für einen Ausschluss des Anspruches nicht in jedem Falle genügt, sondern dass mangels weiterer erschwerender Umstände auch zu berücksichtigen ist, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war (Urteil v. 23.08.2015 - I-1 U 168/15).
  • OLG Hamm, 30.09.2020 - 11 U 15/20

    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem

    Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass dieser Verstoß sich kausal in dem Unfallereignis ausgewirkt hat.Im Ausgangspunkt hat auch der fließende Fahrbahnverkehr gegenüber einem die Straße unter Missachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs querenden Fußgänger Rücksicht zu nehmen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 25 StVO Rn.38 m.w.N; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018, 1 U 196/14, Tz.64 - juris).

    Eine Verpflichtung des Fahrzeugführers bereits Gas wegzunehmen oder zu bremsen, wenn der Fußgänger deutlich vor Erreichen der Querungshilfe auf der Gegenfahrbahn sichtbar wird, besteht deshalb nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018, 1 U 196/14, Tz.68 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 03.03 2004, 14 W 65/03, Tz.3 - juris).

    Das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt deshalb nicht in Betracht, weil ein Idealfahrer bei sachgemäßem und geistesgegenwärtigem Verhalten aufgrund einer weit vorausschauenden und überobligatorisch vorsichtigen Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.04.2018, 1 U 196/14, Tz.70 - juris).

    Ein besonders vorsichtiger Fahrer hätte deshalb bei Auftauchen des Fußgängers am Fahrbahnrand die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabgesetzt, um sicher beurteilen zu können, wie sich der Fußgänger verhalten wird.Nach einer Abwägung der Gesamtumstände bemisst der Senat das überwiegende Mitverschulden des Klägers an dem Unfallereignis mit 80 % und sieht die Beklagten wegen der Betriebsgefahr mit einem Anteil von 20 % in der Haftung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018, 1 U 196/14, Tz.71 - juris; vgl. OLG Celle, Urt. v. 12..12.1984, 3 U 46/81 = VersR 1986, 450).

  • OLG Köln, 06.03.2020 - 11 U 274/19

    Unfall im Bärenkostüm - An Karneval ist mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen

    Zwar ist es richtig, dass, wenn auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, dies dafür spricht, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925, 927).

    Dies gilt insbesondere auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten eines nicht motorisierten Unfallopfers, wenn nicht feststeht, dass der Fahrzeugführer sich wie ein Idealfahrer verhalten hat (OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 918, 919; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925, 927).

  • OLG Hamm, 06.09.2019 - 7 U 18/17

    Verkehrsunfall, Sichtfahrgebot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Beschleunigung,

    Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 18, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, I-1 U 196/14, Rn. 52, juris).

    Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen (so auch aktuell OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 - I-1 U 196/14 -, Rn. 70, juris).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2020 - 22 W 31/20

    Haftungsverteilung bei Fußgängerunfall; Prozesskostenhilfe auch bei überhöhter

    Der Kraftfahrer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht unvorsichtig die Fahrbahn betreten (OLG Hamm 10.4.2018 - 9 U 131/16 - OLG Düsseldorf 10.4.18 - 1 U 196/14 -).

    OLG Karlsruhe 20.6.12 - 13 U 42/12; OLG Saarbrücken 24.4.12 - 4 U 131/11 - OLG Köln 19.3.12 - 16 U 169/11 - OLG Dresden 9.5.17 - 4 U 1596/16 - OLG Düsseldorf 10.4.18 - 1 U 196/14 -: 20% Betriebsgefahr).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 K 22/19

    Planfeststellung für Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Anlage eines

    Im Gegensatz zu Fußgängerüberwegen, an denen Fahrzeuge den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und, wenn nötig, warten müssen (vgl. § 26 Abs. 1 StVO), bleibt im Bereich einer Querungshilfe der Fahrverkehr bevorrechtigt; der Fahrverkehr muss lediglich - wie im übrigen Straßenverlauf auch - die gesamte Fahrbahnbreite zwecks rechtzeitigen Erkennens querender Fußgänger beobachten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 - I-1 U 196/14 - juris Rn. 66).
  • LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
    Denn wenn ein Kraftfahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so gilt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO durch den Fußgänger (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925; Urt. v. 5.3.2013 - I-1 U 116/12, BeckRS 2014, 17670).
  • AG Mettmann, 25.01.2021 - 21 C 67/21
    (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, Az. I-1 U 196/14 m.w.N.).
  • LG Hagen, 27.07.2023 - 8 O 302/22
    Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 - I-1 U 196/14 -, Rn. 56, juris; OLG Hamm, Urteil vom N01. Februar 2016 - I-26 U 105/15 -, Rn. 29, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,62281
OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14 (https://dejure.org/2015,62281)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 1 U 196/14 (https://dejure.org/2015,62281)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14 (https://dejure.org/2015,62281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 38 InsO, § 53 InsO, § 55 Abs 2 S 2 InsO, § 55 Abs 3 InsO, § 108 InsO
    Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber der Krankenkasse nach Insolvenzanfechtung; Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit weiterer Gläubiger; Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren; ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Hamburg, 19.11.2014 - 303 O 335/13

    Insolvenzanfechtung: Rückforderung der an die gesetzliche Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Dieser Eröffnungsantrag ist auch nicht ein anderer, als jener in § 13 InsO oder jener, der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzt wird (ebenso vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 16, LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 45 ).

    Die zeitliche Aufteilung der Forderungen der Beklagten gründet darin, dass sie aus bereits vor dem Eröffnungsantrag bestehenden Arbeitsverhältnissen als Dauerschuldverhältnissen resultieren und eine Einordnung als Masseverbindlichkeiten erst mit entsprechender Ermächtigung der Schuldnerin im Beschluss vom 24.07.2013 (Anlage K2) in Betracht kommt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 53 ).

    cc) Der weitere Aspekt, den der Kläger anführt, dass Sozialversicherungsträger wie die Beklagte wegen der Insolvenzausfallversicherung nach § 175 SGB III weniger schutzbedürftig als andere Gläubiger seien, führt nicht dazu, dass sie bei Erfüllung ihrer Forderung auf Arbeitnehmerbeiträge vor Insolvenzverfahrenseröffnung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO teleologisch auszunehmen ist; dem steht die ausdrückliche Rückstufungsregelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen; nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen sind die Forderungen der Sozialversicherungsträger (wieder) als Insolvenzforderungen zu behandeln (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 65, 66 ).

    Allerdings bedarf die Anwendbarkeit des § 133 InsO dahingehend einer Einschränkung, dass eine Rechtshandlung der Schuldnerin dann nicht anfechtbar ist, wenn - wie streitgegenständlich - die Schuldnerin entsprechend §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO ermächtigt war, eine im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit geltende Forderung zu begründen (LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 102ff).

  • OLG Dresden, 18.06.2014 - 13 U 106/14

    Zur Insolvenzanfechtung im Eigenverwaltungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Dieser Eröffnungsantrag ist auch nicht ein anderer, als jener in § 13 InsO oder jener, der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzt wird (ebenso vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 16, LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 45 ).

    Die damit vom Gesetz vorausgesetzte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff. InsO vorgenommen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 11 ).

    Möchte die Schuldnerin sich vorbehalten, nicht ausschließlich Masseverbindlichkeiten zu begründen, steht es ihr nach überwiegender Auffassung frei, als ein weniger zu der gesetzlich vorgesehenen uneingeschränkten Ermächtigung Einzel- oder Gruppenermächtigungen zu beantragen (Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 270b Rn. 11; Kern in Münchner Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 270b Rn. 111; OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 18) .

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08

    Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden, da diese Vorschrift der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.04.2011, IX ZR 118/10, Rn. 2) .

    Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruht weder auf einer für die Annahme eines Bargeschäfts erforderlichen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten noch hat die Schuldnerin eine relevante Gegenleistung von der Beklagten erhalten (vgl. BGH Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Juris Rn. 14; Urteil vom 09.06.2005, IX ZR 152/03, Juris Rn. 20 ff.).l.

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, IX ZR 164/13, Juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004, 13 U 2163/03, Juris Rn. 13; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar InsO, 5. Aufl. 2015, § 129 Rn. 21 ).
  • OLG Dresden, 29.01.2004 - 13 U 2163/03

    Insolvenzzweckwidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, IX ZR 164/13, Juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004, 13 U 2163/03, Juris Rn. 13; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar InsO, 5. Aufl. 2015, § 129 Rn. 21 ).
  • OLG Naumburg, 29.01.2014 - 5 U 195/13

    Eigenverwaltung in der Insolvenz: Reichweite der gerichtlichen Ermächtigung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die Rechtsauffassung sieht unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, Juris Rn. 23 a.E. eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 270b InsO dergestalt vor, dass die Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO nur solche Verbindlichkeiten umfassen soll, die der von dieser Vorschrift bezweckten Ermöglichung einer Unternehmenssanierung dienen.
  • LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14

    Vorliegen eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückerstattungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    dd) Ferner folgt der Senat auch nicht der in dem Urteil des LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015, 303 O 236/14 (nicht veröffentlich) dargelegten Rechtsauffassung, dass nach Sinn und Zweck des § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten gelten, bei deren Begleichung die Schuldnerin einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens gedient hat und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung besteht.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, Juris Rn. 14 ff .).
  • BGH, 07.04.2011 - IX ZR 118/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden, da diese Vorschrift der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.04.2011, IX ZR 118/10, Rn. 2) .
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH (S. 22 der Berufungsbegründung, Bl. 140, z.B. BGH, Urteil vom 21.01.2013, IX ZR 52/10, Juris Rn. 11 und Urteil vom 12.11.1992 - IX ZR 236/91 ) vermag auch keine andere Würdigung zu rechtfertigen.
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Andernfalls ginge die entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO vorgesehene Herabstufung zur Insolvenzforderung stets ins Leere (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14, Umdruck S. 10, nV; LG Hamburg, ZInsO 2015, 451, 455; für den entsprechenden Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ebenso: HmbKomm-InsO/Jarchow, 5. Aufl., § 55 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO, § 55 Rn. 57).

    Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 InsO lagen deshalb nicht vor (LG Hamburg, ZInsO 2015, 451, 456; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14, Umdruck S. 12; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 237; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 44; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 55 Rn. 33; im Ergebnis wohl auch Buchalik, ZInsO 2012, 349, 356; Geißler, ZInsO 2013, 531, 537).

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