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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12   

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https://dejure.org/2012,43748
OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,43748)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.08.2012 - 1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,43748)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. August 2012 - 1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,43748)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Vermieters im Falle des Nichtbestehens einer vereinbarten Versicherung

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Mieters bei versicherter Mietsache

  • ra.de
  • gaius.legal

    Haftung des Mieters bei versicherter Mietsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61 a.F.
    Haftung des Vermieters im Falle des Nichtbestehens einer vereinbarten Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherung: Wann haftet der Mieter über den Selbstbehalt hinaus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter einer Sache muss den Mieter so stellen, als gäbe es die vereinbarte Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlende Versicherung belastet Vermieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter versichert Mietsache nicht: Haftet Mieter bei Beschädigung? (IMR 2013, 1047)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 341
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Steht damit fest, dass die Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich der Mieterin während des Gebrauchs der Mietsache stammt, muss sich die Beklagte im Hinblick auf ihre vertragliche Haftung nicht nur hinsichtlich des Vertretenmüssens, sondern auch zur objektiven Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens entlasten (BGH NJW 1994, 2019, 2020; NJW-RR 2005, 235; NZM 2005, 100; 2009, 29; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538 Rdn. 3).

    Die Klägerin wäre nämlich verpflichtet, an Stelle der Beklagten die Versicherung in Anspruch zu nehmen (BGH NZM 2005, 100, 101).

    Die Klägerin trägt nach der sog. versicherungsrechtlichen Lösung vielmehr die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Unfalls durch die Beklagte (BGH NZM 2005, 100, 101 f.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 97; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers BGH NJW-RR 2002, 1243, NZM 2001, 638, 639).

  • BGH, 14.05.2003 - IV ZR 166/02

    Zurechnung des den Versicherungsfalls herbeiführenden Verhaltens Dritter; Begriff

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Der Versicherte hat nicht für das Verschulden Dritter einzustehen (BGH NJW-RR 2003, 1250, 1251).

    Hierfür ist es vielmehr im Einzelfall erforderlich, mit selbständigen Befugnissen gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten, für diesen zu handeln und in diesem Rahmen auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 2007, 2038, 2039; 2009, 2881 2882 f.; NJW-RR 2003, 1250, 1251).

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07

    Haftungsbeschränkung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    § 61 VVG a.F. ist keine Schadensersatznorm, sondern beinhaltet einen subjektiven Risikoausschluss (BGH NJW 2009, 2881, 2882).

    Hierfür ist es vielmehr im Einzelfall erforderlich, mit selbständigen Befugnissen gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten, für diesen zu handeln und in diesem Rahmen auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 2007, 2038, 2039; 2009, 2881 2882 f.; NJW-RR 2003, 1250, 1251).

  • BGH, 18.05.1994 - XII ZR 188/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigungen vermieteter Räume

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Steht damit fest, dass die Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich der Mieterin während des Gebrauchs der Mietsache stammt, muss sich die Beklagte im Hinblick auf ihre vertragliche Haftung nicht nur hinsichtlich des Vertretenmüssens, sondern auch zur objektiven Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens entlasten (BGH NJW 1994, 2019, 2020; NJW-RR 2005, 235; NZM 2005, 100; 2009, 29; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538 Rdn. 3).
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Bloße Führer einer gemieteten Maschine, Arbeitnehmer, Betriebsleiter oder sonstige Inhaber der Obhut sind keine Repräsentanten (BGH NJW 1993, 1862, 1864; NJW-RR 1988, 920, 921; Römer NZV 1993, 249, 253 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.12.1997 - 33 U 91/97
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Die Klägerin trägt nach der sog. versicherungsrechtlichen Lösung vielmehr die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Unfalls durch die Beklagte (BGH NZM 2005, 100, 101 f.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 97; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers BGH NJW-RR 2002, 1243, NZM 2001, 638, 639).
  • OLG Zweibrücken, 18.12.2008 - 4 U 43/07

    Maschinenversicherung: Transportschaden bei einer fest auf einem LKW montierten

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Sie muss nur die Beklagte so stellen, als gäbe es die Maschinenversicherung (OLG Zweibrücken NJOZ 2009, 585, 586).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 201/99

    Mitursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Für eine gleichstufige Mithaftung genügt regelmäßig Mitursächlichkeit (BGH NJW 2000, 3423, 3424).
  • BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03

    Rechtsfolgen der Übertragung der Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Hierfür ist es vielmehr im Einzelfall erforderlich, mit selbständigen Befugnissen gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten, für diesen zu handeln und in diesem Rahmen auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 2007, 2038, 2039; 2009, 2881 2882 f.; NJW-RR 2003, 1250, 1251).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.08.2012 - 1 U 26/12
    Es ist daher verfehlt, Arbeitsschutzregelungen für die Beurteilung der Pflichtenlage des Hebebühnenmieters heranzuziehen, denn sie schützen keine Sachen und ihre Konkretisierungsfunktion beschränkt sich auf Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH NJW 1984, 360, 361 f.; BayObLG NJW-RR 2002, 1249, f.; 2003, 1459, 1460; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 753; Wagner, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., § 823 Rdn. 283; Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 823 Rdn. 150), um die es hier nicht geht.
  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

  • OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

  • BGH, 10.11.2004 - XII ZR 71/01

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer vom Mieter

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZR 148/06

    Haftung des Vermieters einer in Brand geratenen Scheune für Schäden an

  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 248/81

    Verkehrssicherungspflichten des Architekten bei Veränderung eines von einem

  • BGH, 23.03.1988 - IVa ZR 234/86

    Deckung eines Brandschadens an der Betriebseinrichtung und an den Lagerbeständen

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

  • BayObLG, 10.09.2001 - 5Z RR 209/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kiesgrube

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - I-1 U 26/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,58972
OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - I-1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,58972)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2012 - I-1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,58972)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2012 - I-1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,58972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 197/09

    Geschäftsmäßige Forderungseinziehung: Ermächtigung einer BGB-Gesellschaft zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urteil vom 26.04.1994, VI ZR 305/93; Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.).

    Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (std. Rspr., BGH, Urteil vom 26.07.2001, III ZR 172/00; Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 50/98; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich oder für einen größeren Personenkreis ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09 a.a.O.).

    Diese Bewertung wird bestätigt durch den Umstand, dass sich anlässlich der Schaffung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren der Gesetzgeber ausdrücklich die Bündelung von Individualansprüchen durch - der hiesigen Klägerin von der Interessenlage vergleichbare - Interessengemeinschaften im Wege der Einziehungsermächtigung als mögliche Alternative abgelehnt hat, da eine solche Tätigkeit nach Art und Umfang über ein Gelegenheitsgeschäft hinausgehe und damit als geschäftsmäßig i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, zitiert aus JURIS mit Hinweis auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanlegermusterverfahren, BT-Drs. 15/5091, S. 14).

  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Überdies kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf an, ob bzw. ab wann durch den Vertragspartner des Rechtssuchenden ein zugelassener Rechtsberater hinzugezogen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93 Rn. 9; BGH, Urteile vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; vom 03.07.2008, III ZR 260/07; vom 29.07.2009, I ZR 166/06 Rn. 23 ff. , 27; vom 20.07.2012, V ZR 217/11 Rn. 11; jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.).

    Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urteil vom 26.04.1994, VI ZR 305/93; Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.).

    Da der Vertragszweck der Klägerin von vornherein auf eine verbotene Tätigkeit - die Einziehung fremder Forderungen - gerichtet war, erstreckt sich die Nichtigkeit des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung auch auf die in § 2 des Poolvertrages vorgesehene Übertragung der einzelnen Forderungen, denn es wäre mit dem Zweck des Art. 1 § 1 RBerG unvereinbar, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02, zitiert aus JURIS m. w. N.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93

    Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Die Vorschrift gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung und bezweckt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat schützen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93, zitiert aus JURIS m. w. N.).

    Überdies kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf an, ob bzw. ab wann durch den Vertragspartner des Rechtssuchenden ein zugelassener Rechtsberater hinzugezogen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93 Rn. 9; BGH, Urteile vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; vom 03.07.2008, III ZR 260/07; vom 29.07.2009, I ZR 166/06 Rn. 23 ff. , 27; vom 20.07.2012, V ZR 217/11 Rn. 11; jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.12.1999 (1 BvR 2161/93, zitiert aus JURIS) in Bezug auf einen eingetragenen Verein (Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären) mit auf den vorliegenden Fall übertragbaren Erwägungen zu bedenken gegeben hat, muss die Bündelung von Schadensersatzansprüchen zwar nicht zwangsläufig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Anleger führen.

  • OLG Köln, 15.07.2008 - 9 U 181/07

    Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Damit ist die Klägerin auch formal nicht Inhaberin der behaupteten Schadensersatzforderungen geworden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, I-9 U 181/07, zitiert aus JURIS Rn. 38).

    Dass eine vertragliche Treuebindung vorhanden war, vermag an der Fremdheit der Forderungen nichts zu ändern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, I-9 U 181/07, zitiert aus JURIS).

  • BGH, 26.07.2001 - III ZR 172/00

    Rechtsberatung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (std. Rspr., BGH, Urteil vom 26.07.2001, III ZR 172/00; Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 50/98; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 236/99

    Substantiierung des klagebegründenden Parteivorbringens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Zudem bleibt die Verneinung der Parteifähigkeit der Klägerin letztlich auch mit Blick auf das Interesse der Anleger an einer effektiven Rechtsverfolgung geboten, da ihnen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO jeweils die substantiierte Darlegung konkreter Tatsachen obliegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2000, VI ZR 236/99 m. w. N.).
  • BGH, 26.01.1989 - X ZR 100/87

    Wesentliche Veränderung der Sachlage durch ein Strafurteil - Bindende Wirkung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Grundsätzlich sind die Feststellungen eines Strafurteils für den Zivilrechtsstreit nicht bindend; maßgeblicher Streitstoff bleibt der nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast vorzutragende Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1989, X ZR 100/87, zitiert aus JURIS).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (std. Rspr., BGH, Urteil vom 26.07.2001, III ZR 172/00; Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 50/98; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1999 - II ZR 383/96

    Umwandlung kreisgeleiteter VEB der Wohnungswirtschaft in Kapitalgesellschaften;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (BGHZ 146, 3411 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.01.1999, II ZR 383/96).
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12
    Mit dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof in seiner nachgehenden Entscheidung, die zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits führte, nicht ausdrücklich befasst (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, zitiert aus JURIS).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung

  • LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 10 O 383/10

    Schadenersatz wegen Beteiligung an einer betrügerischen Erlangung und

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 217/11

    Treu und Glauben: Unzulässige Berufung auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des

  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

  • BGH, 03.07.2008 - III ZR 260/07

    Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe im Beratungsvertrag einer

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 87/10

    Verstoß der Gründung einer GbR gegen ein gesetzliches Verbot

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 148/95

    Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen

  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - 15 U 8/09

    Parteifähigkeit einer "Inkasso"- BGB -Gesellschaft

  • LG Stuttgart, 18.02.2019 - 30 O 72/18

    Erlaubnisbedürftige Rechtsdienstleistung: Parteifähigkeit einer zum Zwecke der

    (1) Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, die es vermeidet, die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch bloß formale Aspekte zu umgehen (noch zum RBerG: BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317; Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938; zum RDG: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 - I-1 U 26/12, Rn. 479 - juris m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 6 U 164/16

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Interesse eines Kapitalanlegers an der

    Das ergebe sich aus der Begründung, mit der der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (I-1 U 26/12) die Revision zugelassen habe.

    Der 1. Zivilsenat (I-1 U 26/12) hat im Vorprozess mit Urteil vom 27.11.2012 (Anlage K 10) die Berufung der Pool-GbR gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.07.2011 (10 O 383/10, Anlage K 6) zurückgewiesen, weil der Pool-GbR die Parteifähigkeit gefehlt habe.

  • LG Düsseldorf, 17.06.2016 - 10 O 358/15

    Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsberatung i.R.e.

    Die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.11.2012 (Az. I-1 U 26/12; Anlage K10) als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gründung der Gesellschaft sei wegen eines Verstoßes des Gesellschaftsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB unwirksam und die Gesellschaft mithin nicht parteifähig.

    Weil sich noch nicht absehen lässt, ob und in welcher Höhe der Kläger mit zusätzlichen Kosten, die aus dem Berufungsverfahren in Verbindung mit seiner gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen der Pool-GbR resultieren, belastet wird, ist dem Feststellungsantrag insoweit stattzugeben, als der Beklagte den Kläger von sämtlichen Kosten freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der streitgegenständlichen Rechtsberatung im Hinblick auf die Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-1 U 26/12) angefallen sind oder noch anfallen werden.

  • OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13

    Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages einer geschädigten Gesellschaft wegen

    Dem Beschluss vom 11.6.2013 ist dagegen nicht zu entnehmen, welcher Art die Rechtsverfolgung war, insbesondere ob es sich um eine überschaubare Anzahl von Geschädigten und ein einmaliges Vorgehen gegen denselben Anspruchsgegner handelte.Schließlich liegt auch dem von der Beklagten angeführten Hinweis des BGH vom 28.1.2014 (Az. XI ZR 50/13, GA 767 ff.) bzw. dem vorausgegangenen Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.11.2012 (Az. 1 U 26/12, GA 699ff.) insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als dort schon dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nach nicht angenommen werden konnte, der Zweck des Zusammenschlusses der Pool-Mitglieder habe sich auf eine bloße Ausnutzung von Kostenvorteilen durch die einmalige gerichtliche Geltendmachung der Forderung beschränkt.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 07.12.2012 - 1 U 26/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,58138
OLG Oldenburg, 07.12.2012 - 1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,58138)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,58138)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 1 U 26/12 (https://dejure.org/2012,58138)
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