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   OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - I-10 W 120/08   

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https://dejure.org/2009,2179
OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - I-10 W 120/08 (https://dejure.org/2009,2179)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - I-10 W 120/08 (https://dejure.org/2009,2179)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 (https://dejure.org/2009,2179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    RVG § 55; ; RVG § 56; ; RVG VV Vorb. 3.4; ; RVG VV Nr. 2300; ; RVG VV Nr. 2500 ff

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Oldenburg, 08.05.2008 - 8 W 57/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat (vgl. OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08 (JURIS).

    Sollte die Bedürftigkeit erkennbar geworden sein, wäre der Anwalt ohnehin gehalten gewesen, sich über die Vorschriften der Beratungshilfe abzusichern (vgl. auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08; OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08).

    Überdies gilt es die Gefahr auszuschließen, dass der Anwalt neben der aus der Staatskasse zu erstattenden vollen Verfahrensgebühr auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch den Mandanten erhält (vgl. OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08).

  • OLG Braunschweig, 12.09.2008 - 2 W 358/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Sollte die Bedürftigkeit erkennbar geworden sein, wäre der Anwalt ohnehin gehalten gewesen, sich über die Vorschriften der Beratungshilfe abzusichern (vgl. auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08; OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Frage der Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08; OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 10 W 109/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des später im Wege der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Die Frage, ob diese Grundsätze auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG anzuwenden sind, stellt sich - wie der Senat bereits im Beschluss vom 27.11.2008, I-10 W 109/08 ausgeführt hat - nur dort, wo ein Anwendungsfall der RVG VV-Vorbemerkung 3.4 vorliegt, das heißt eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 angefallen ist.

    Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08 zugrunde liegenden Fall ist hier anzunehmen, dass die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit des Antragstellers vorgelegen haben.

    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

  • OLG Oldenburg, 12.06.2008 - 13 WF 111/08

    Verminderte Verfahrensgebühr bei Tätigkeit eines Anwalts im vorgerichtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Frage der Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08; OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS).

  • OLG Oldenburg, 27.05.2008 - 2 WF 81/08

    Automatische Kürzung der Verfahrensgebühr bei der Entstehung der Geschäftsgebühr;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Der durch die Kürzung entfallende Teil der Verfahrensgebühr lebt nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren; eine solche Ausnahme lässt sich weder der Anrechnungsvorschrift entnehmen (vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 01.07.2008, 2 WF 92/08 und OLG Oldenburg Beschluss vom 27.05.2008, 2 WF 81/08) noch erscheint sie geboten.

  • OLG Bamberg, 01.07.2008 - 2 WF 92/08

    Prozesskostenhilfe: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Der durch die Kürzung entfallende Teil der Verfahrensgebühr lebt nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren; eine solche Ausnahme lässt sich weder der Anrechnungsvorschrift entnehmen (vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 01.07.2008, 2 WF 92/08 und OLG Oldenburg Beschluss vom 27.05.2008, 2 WF 81/08) noch erscheint sie geboten.

  • OLG Schleswig, 03.03.2008 - 15 WF 9/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vorrangige Verrechnung der außergerichtlich entstandenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Der Senat vermag der Ansicht nicht zu folgen, dass die für den Fall des § 58 Abs. 2 RVG vorgesehene vorrangige Verrechnung der anteilig anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und Wahlanwaltsvergütung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Geschäftsgebühr noch nicht gezahlt worden ist (vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008, 15 WF 9/08, MDR 2008, 947).
  • LAG Düsseldorf, 07.08.2008 - 13 Ta 185/08

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Anrechnung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    auf einen maximal abzusetzenden Gebührensatz Bezug nimmt, liegt es nahe, die nach § 49 RVG zu bemessene Verfahrensgebühr nicht um den hälftigen Betrag der nach § 13 RVG berechneten Geschäftsgebühr, sondern um den hälftigen Gebührensatz der angefallenen Geschäftsgebühr zu vermindern (im Ergebnis ebenso LAG Beschluss vom 07.08.2008, 13 TA 185/08: die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteilen vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 (Rpfleger 2007, 505) und 11.07.2007, VIII ZR 310/06 (AGS 2008, 41) ausgeführt, dass - sofern nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist - sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr.
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteilen vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 (Rpfleger 2007, 505) und 11.07.2007, VIII ZR 310/06 (AGS 2008, 41) ausgeführt, dass - sofern nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist - sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr.
  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

  • OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08

    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr.

  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Hieraus erwächst dem Mandanten allenfalls ein Schadensersatzanspruch, den er dem Gebührenanspruch des Anwalts im Wege des Einwands des dolo agit qui petit quod statim redditurus est entgegenhalten oder mit dem er die Aufrechnung erklären kann (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, AZ. 10 W 120/08, Tz. 10 = AGS 2009, 123-126, Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.01.2009, AZ: 5 W 127/09, Tz. 23, OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, AZ. 2 W 203/09, Tz. 19, Beschluss vom 26.01.1009, AZ: 17 WF 192/08, Tz. 12).

    Es kann hier dahinstehen, ob die Berücksichtigung dieses materiell rechtlichen Einwandes im Rahmen des formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahrens überhaupt zu berücksichtigen ist (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, AZ: 10 W 120/08, Tz. 10, Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.04.2009, AZ: 5 W 127/09, Tz. 23).

    Die Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG ist zur Hälfte uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zum RVG anzurechnen und nicht auf die Differenz zwischen der Vergütung des beigeordneten Anwalts und die Wahlanwaltsvergütung (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27.11.2008, AZ: 10 W 109/08 Tz. 15 = OLGR Düsseldorf 2009, 121-123 und vom 27.01.2009, AZ: 10 W 120/08, Tz. 19, OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: 8 WF 211/08, Tz. 14 = OLGR Stuttgart 2009, 222-224, OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2009, AZ: 17 WF 192/08).

    Der gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, AZ: 10 W 120/08, Tz. 18 = AGS 2009, 123-126) folgt der Senat nicht.

  • LAG Hessen, 07.07.2009 - 13 Ta 302/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2008 -13 Ta 115/09- und vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 -).

  • LAG Hessen, 12.06.2009 - 13 Ta 303/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2008 -13 Ta 115/09-).

  • LAG Hessen, 28.04.2009 - 13 Ta 115/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 26.10.2009 - 13 Ta 530/09

    Kürzung der Verfahrensgebühr wegen außergerichtlich entstandener Geschäftsgebühr

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2009 -13 Ta 115/09-, vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 - und vom 7. Juli 2009 -13 Ta 302/09-, AGS 2009 373).

  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 13 Ta 177/10

    Rechtsanwaltsgebühren - Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    23 Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.; so auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2009 -13 Ta 115/09-, vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 - vom 7. Juli 2009 -13 Ta 302/09-, AGS 2009, 373 und vom 26. Oktober 2009 - 13 Ta 530/09 -).

  • LAG Hessen, 08.11.2010 - 13 Ta 374/10

    Kostenfestsetzung - Rechtsanwaltsvergütung - Gesetzesänderung - Berechnung bei

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.; so auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2009 -13 Ta 115/09-, vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 - vom 7. Juli 2009 -13 Ta 302/09-, AGS 2009, 373 und vom 26. Oktober 2009 - 13 Ta 530/09 -).

  • LAG Hessen, 19.04.2010 - 13 Ta 104/10

    Kostenfestsetzung - Anrechnung von Gebühren - Geschäftsgebühr - Verfahrensgebühr

    Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ).

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.; so auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.).

    Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2009 -13 Ta 115/09-, vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 - vom 7. Juli 2009 -13 Ta 302/09-, AGS 2009, 373 und vom 26. Oktober 2009 - 13 Ta 530/09 -).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2010 - 18 W 3/10

    Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden Verfahrensgebühr

    Die Anrechnung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist und in einem nachfolgenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anfällt, sei es auch in der verminderten Höhe des § 49 RVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 in der Sache 10 W 120/08).

    Überdies würde die Anrechnung in der Weise, dass zunächst die Differenz zwischen einer nach § 49 RVG berechneten Verfahrensgebühr und der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG berücksichtigt würde, in erster Linie und zu Lasten der Staatskasse der Deckung der über § 49 RVG hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren dienen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 in der Sache 10 W 120/08), was mit dem Zweck der Anrechnungsvorschrift nicht vereinbar ist.

  • FG Düsseldorf, 27.11.2009 - 10 Ko 862/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Vorbemerkungen zu Teil 3

    1.1 Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Vergütungen, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu entrichten sind (§ 45 RVG; vergl. dazu auch die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2007 - 13 Ta 181/07, RVGreport 2008, 142, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2008 - 13 OA 63/08, abrufbar bei [...], des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 - 18 Ko 382/08 KF, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1665, des OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 718, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008 - 4 So 134/08, Das Juristische Büro 2009, 137, des OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08, JurBüro 2009, 188 und des Hessischen LAG vom 7. Juli 2009 - 13 Ta 302/09, RVGreport 2009, 305), denn die VV-RVG enthalten insoweit keine abweichenden Regelungen.

    Trotz der in einem solchen Fall vermutlich auch gegebenen Voraussetzungen für die Beratungshilfe können die Gebühren nach Nr. 2300 bis 2303 VV-RVG entstehen, etwa, wenn der Mandant seine finanziellen Verhältnisse gar nicht offenbart oder ausdrücklich eine Tätigkeit des Anwalts begehrt, und zwar unabhängig davon, ob Beratungshilfe gewährt wird oder nicht (vergl. dazu den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, - I-10 W 120/08, a.a.O. und Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 44 Tz 5).

  • OLG Zweibrücken, 11.05.2010 - 2 WF 33/10

    Anrechnung von Zahlungen des Mandanten an den beigeordneten Rechtsanwalt auf den

  • OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08

    Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr bei zwei gleichzeitig terminierten Sachen;

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Festsetzung der

  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 14 W 88/12

    Anrechnung gezahlter Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nach § 49 RVG

  • OLG Koblenz, 31.03.2009 - 13 WF 234/09

    Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts:

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2009 - 10 W 126/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • AG Gengenbach, 14.05.2013 - 1 C 193/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Folgen der Unwirksamkeit der Vereinbarung eines

  • OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 258/08

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

  • VG Frankfurt/Main, 08.02.2011 - 7 O 2000/10

    Jugendwohlfahrts und Jugendförderungsrecht

  • FG Düsseldorf, 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09

    Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung

  • AG Gengenbach, 14.05.2013 - 1 C 193/13

    Erfolgshonorar, Wirksamkeit, Vereinbarung, Beratungshilfehonorar

  • FG Düsseldorf, 31.01.2011 - 11 Ko 3981/10

    Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

  • FG Düsseldorf, 02.05.2011 - 15 Ko 521/11

    Die Anrechnungsregelung der Vorb 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis des Gesetzes über

  • AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die

  • FG Münster, 12.11.2010 - 15 Ko 2447/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Vergütung eines im Wege der

  • FG Niedersachsen, 15.04.2010 - 9 KO 2/10

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine geltend gemachte Verfahrensgebühr

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 15 Ko 2447/10

    § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt mangels einschränkender bzw.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - I-10 W 120/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26500
OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - I-10 W 120/08 (https://dejure.org/2009,26500)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2009 - I-10 W 120/08 (https://dejure.org/2009,26500)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - I-10 W 120/08 (https://dejure.org/2009,26500)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Oldenburg, 08.05.2008 - 8 W 57/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat (vgl. OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08 (JURIS).

    Sollte die Bedürftigkeit erkennbar geworden sein, wäre der Anwalt ohnehin gehalten gewesen, sich über die Vorschriften der Beratungshilfe abzusichern (vgl. auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 ; OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08 ).

    Überdies gilt es die Gefahr auszuschließen, dass der Anwalt neben der aus der Staatskasse zu erstattenden vollen Verfahrensgebühr auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch den Mandanten erhält (vgl. OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08 ).

  • OLG Braunschweig, 12.09.2008 - 2 W 358/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV -Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV -Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV -Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Sollte die Bedürftigkeit erkennbar geworden sein, wäre der Anwalt ohnehin gehalten gewesen, sich über die Vorschriften der Beratungshilfe abzusichern (vgl. auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 ; OLG Oldenburg Beschluss v. 08.05.2008, 8 W 57/08 ).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Frage der Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 ; OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 10 W 109/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des später im Wege der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Die Frage, ob diese Grundsätze auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG anzuwenden sind, stellt sich - wie der Senat bereits im Beschluss vom 27.11.2008, I-10 W 109/08 ausgeführt hat - nur dort, wo ein Anwendungsfall der RVG VV -Vorbemerkung 3.4 vorliegt, das heißt eine Geschäftsgebühr nach RVG VV -Nr. 2300 angefallen ist.

    Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08 zugrunde liegenden Fall ist hier anzunehmen, dass die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit des Antragstellers vorgelegen haben.

    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV -Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV -Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV -Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

  • OLG Oldenburg, 12.06.2008 - 13 WF 111/08

    Verminderte Verfahrensgebühr bei Tätigkeit eines Anwalts im vorgerichtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV -Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV -Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV -Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Frage der Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 ; OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS).

  • OLG Oldenburg, 27.05.2008 - 2 WF 81/08

    Automatische Kürzung der Verfahrensgebühr bei der Entstehung der Geschäftsgebühr;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV -Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV -Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV -Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Der durch die Kürzung entfallende Teil der Verfahrensgebühr lebt nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren; eine solche Ausnahme lässt sich weder der Anrechnungsvorschrift entnehmen (vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 01.07.2008, 2 WF 92/08 und OLG Oldenburg Beschluss vom 27.05.2008, 2 WF 81/08 ) noch erscheint sie geboten.

  • OLG Bamberg, 01.07.2008 - 2 WF 92/08

    Prozesskostenhilfe: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV -Nr. 2300 ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, 10 W 109/08) auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV -Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV -Nr. 3100 anzurechnen (so auch OLG Braunschweig Beschluss vom 12.09.2008, 2 W 358/08 (JURIS); OLG Bamberg Beschluss v. 01.07.2008, 2 WF 92/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss vom 12.06.2008, 13 WF 111/08 (JURIS); OLG Oldenburg Beschluss v. 27.05.2008, 2 WF 81/08 (JURIS).

    Der durch die Kürzung entfallende Teil der Verfahrensgebühr lebt nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren; eine solche Ausnahme lässt sich weder der Anrechnungsvorschrift entnehmen (vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 01.07.2008, 2 WF 92/08 und OLG Oldenburg Beschluss vom 27.05.2008, 2 WF 81/08 ) noch erscheint sie geboten.

  • LAG Düsseldorf, 07.08.2008 - 13 Ta 185/08

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Anrechnung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    auf einen maximal abzusetzenden Gebührensatz Bezug nimmt, liegt es nahe, die nach § 49 RVG zu bemessene Verfahrensgebühr nicht um den hälftigen Betrag der nach § 13 RVG berechneten Geschäftsgebühr, sondern um den hälftigen Gebührensatz der angefallenen Geschäftsgebühr zu vermindern (im Ergebnis ebenso LAG Beschluss vom 07.08.2008, 13 TA 185/08 : die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen).
  • OLG Schleswig, 03.03.2008 - 15 WF 9/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vorrangige Verrechnung der außergerichtlich entstandenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Der Senat vermag der Ansicht nicht zu folgen, dass die für den Fall des § 58 Abs. 2 RVG vorgesehene vorrangige Verrechnung der anteilig anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und Wahlanwaltsvergütung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Geschäftsgebühr noch nicht gezahlt worden ist (vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008, 15 WF 9/08 , MDR 2008, 947).
  • OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08

    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Derartigen Einwendungen ist jedoch im formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren zwischen dem Anwalt und der Landeskasse ebenso wenig nachzugehen wie der Frage, ob der Anwalt in diesen Fällen allenfalls auf die Gebühr des RVG VV -Nr. 2500 in Höhe von EUR 10,- zu verweisen ist ( OLG Oldenburg Beschluss vom 23.06.2008, 5 W 34/08 ).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2009 - 10 W 120/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteilen vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 ( Rpfleger 2007, 505) und 11.07.2007, VIII ZR 310/06 ( AGS 2008, 41) ausgeführt, dass - sofern nach RVG VV -Vorbem. 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist - sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

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