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   OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - I-10 W 23/09   

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https://dejure.org/2009,10439
OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - I-10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,10439)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,10439)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. April 2009 - I-10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,10439)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GKG § 31 Abs. 2; ; GKG § 31 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 31 Abs. 2; GKG § 31 Abs. 3
    Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Erstschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Inanspruchnahme des Zweitschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann Zweitschuldner wegen Gerichtskosten in Anspruch genommen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1617
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2055/97

    Zur Tragung von Gerichtskosten durch unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Danach erschien es geboten, den Haftungsausschluss auf sämtliche Gerichtskosten, also sowohl die noch nicht bezahlten als auch die bereits verauslagten Gerichtskosten, zu erstrecken, weil der Gesetzgeber mit der Haftungsausschlussnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186; Beschlüsse vom 07.02.2000, 1 BvR 1344/99, und vom 20.09.1999, 1 BvR 2055/97, betr. einer mittellosen, teilweise unterlegenen Partei).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Danach erschien es geboten, den Haftungsausschluss auf sämtliche Gerichtskosten, also sowohl die noch nicht bezahlten als auch die bereits verauslagten Gerichtskosten, zu erstrecken, weil der Gesetzgeber mit der Haftungsausschlussnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186; Beschlüsse vom 07.02.2000, 1 BvR 1344/99, und vom 20.09.1999, 1 BvR 2055/97, betr. einer mittellosen, teilweise unterlegenen Partei).
  • BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99

    Zur Tragung von Gerichtskosten durch unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Danach erschien es geboten, den Haftungsausschluss auf sämtliche Gerichtskosten, also sowohl die noch nicht bezahlten als auch die bereits verauslagten Gerichtskosten, zu erstrecken, weil der Gesetzgeber mit der Haftungsausschlussnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186; Beschlüsse vom 07.02.2000, 1 BvR 1344/99, und vom 20.09.1999, 1 BvR 2055/97, betr. einer mittellosen, teilweise unterlegenen Partei).
  • OLG Frankfurt, 26.02.1988 - 5 WF 300/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
    Die PKH-Gewährung schützt generell nicht vor einer Inanspruchnahme durch einen denkbaren Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1989, 40f), so dass ein solcher auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG auszuschließen ist.
  • AG Bad Segeberg, 24.11.2014 - 17 C 22/13

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorrangige Entscheidung über die

    Zwar findet § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG keine Anwendung im Verhältnis mehrerer Erstschuldner zueinander (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09, JurBüro 2009, 273 f., juris Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 31 GKG Rn. 10 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 10 W 446/17

    Voraussetzungen der Haftung des Zweitschuldners

    Für eine derartige Konstellation gilt § 31 Abs. 3 S 1 GKG nicht (Senat, BeckRS 2009, 10131).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21

    Kostenansatz gegen Zweitschuldner

    § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.8.2011 - 2 W 77/10; entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - l-10 W 23/09).

    Indes ist § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (so im Ergebnis auch Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 W 77/10 -, juris. Vgl. auch BeckOK KostR/Semmelbeck, 34. Ed. 1.7.2021, GKG § 31 Rn. 14. Andere Ansicht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - I-10 W 23/09 -, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), wonach der Kläger in einer entsprechenden Konstellation lediglich anstelle des Entscheidungsschuldners in Anspruch genommen werde, dem keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagter zu 1), und nicht anstelle des Entscheidungsschuldners, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagte zu 2), überzeugt nicht.

    Auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob und inwiefern § 31 Abs. 3 GKG auch Anwendung finden soll, wenn einem von zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (dafür: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 - 23 WF 124/12; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), kommt es aus Sicht der Kammer vorliegend nicht an, da nicht das Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 2), sondern das Verhältnis zwischen einem Erstschuldner (Beklagte zu 2) und einem Zweitschuldner (Kläger) streitgegenständlich ist.

    Ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor einer Inanspruchnahme durch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB schützt oder nicht (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), ist somit nach hiesiger Auffassung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungserheblich, da der Kläger im Falle der Inanspruchnahme gegen die Beklagte zu 2 einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91, 123 ZPO geltend machen könnte.

  • OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2009, 10 W 23/09, juris Rn. 5) ist der Auffassung, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gilt, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner.
  • OLG Celle, 23.01.2013 - 2 W 11/13

    Umfang der Inanspruchnahme eines vermögenden Streitgenossen für Gerichtskosten

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Dresden (a. a. O.) lehnt der Senat die Gegenauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2009, 10 W 23/09) ab, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gelte, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner.
  • OLG Naumburg, 03.08.2011 - 2 W 77/10

    Gerichtskostenhaftung: Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners bei

    Im Grundsatz wird diese Ansicht auch in der von der Landeskasse angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 02.04.2009, I-10 W 23/09 - OLGR Düsseldorf 2009, 522, hier zitiert nach juris) geteilt (vgl. Abschnitt I. 1. a) der Gründe, Tz. 4).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11

    Kostentragung in Ehesachen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und

    Ein Vergleich stellt aber eine solche gerichtliche Entscheidung gerade nicht dar (OLG Naumburg, JurBüro 2008, 325 ; vgl. auch AG Koblenz, FamRZ 2009, 1617 ).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 10 W 23/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8025
OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,8025)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2009 - 10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,8025)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 10 W 23/09 (https://dejure.org/2009,8025)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im selbständigen Beweisverfahren; Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umfang des rechtlichen Gehörs im selbständigen Beweisverfahren; Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten

  • ibr-online

    Gehörsrüge wegen abgelehnter Fristverlängerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2010, 317
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.2005 - V ZR 241/04

    Voraussetzungen der Zurückweisung von Parteivorbringen wegen Überschreitung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 10 W 23/09
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf § 411 Abs. 4 ZPO in der Verfügung des Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 23.02.2009 den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW-RR 2006, 428, juris Rn. 8) genügte.
  • VG Düsseldorf, 17.05.2011 - 17 I 4/08

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens mangels Stellungnahmen des

    Wird im Zivilprozess gemäß §§ 411 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz, 296 Abs. 1, 4 ZPO unter Hinweis auf die Präklusionswirkung eine wirksame Ausschlussfrist gesetzt, ist der Antragsteller mit Einwendungen gegen das Gutachten nicht nur im selbstständigen Beweisverfahren, sondern grundsätzlich gemäß §§ 493 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO auch im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 10 W 23/09 -, juris.
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