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   OLG Köln, 11.11.2015 - I-13 U 159/13   

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OLG Köln, 11.11.2015 - I-13 U 159/13 (https://dejure.org/2015,35939)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2015 - I-13 U 159/13 (https://dejure.org/2015,35939)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. November 2015 - I-13 U 159/13 (https://dejure.org/2015,35939)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme einer kommunalen Gebietskörperschaft aus einem Zins-Swap-Vertrag; Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung eines Zins-Swap-Geschäfts; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungs- und/oder Beratungspflichtverletzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 386
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Eine Pflicht zur Aufklärung über den bewusst strukturierten negativen Marktwert eines Swaps sei höchstrichterlich erstmals im BGH-Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - bejaht und bis dahin überwiegend abgelehnt worden.

    Höchstrichterlich ist dagegen erstmals mit Urteil des BGH vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10 - eine Aufklärungspflicht der Bank über den von ihr bewusst in einen Zinsswap einstrukturierten negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts angenommen worden.

    Dem steht nicht entgegen, dass auch die vom BGH im Urteil vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) angenommene Aufklärungspflicht über den bewusst einstrukturierten negativen Marktwert eines Swaps ihren Grund in einer Interessenkollision der als Beraterin dem Kundeninteresse verpflichteten Bank findet und - wie vorstehend unter (a) dargelegt - in der Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur Aufklärung über heimliche Rückvergütungen als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen schon seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bejaht wurde.

    Demgegenüber geht es im Streitfall allein um die Empfehlung eigener Anlageprodukte im (Zweipersonen)Verhältnis zwischen Bank und Kunde, bei der die Bank anerkanntermaßen weder über ihre Gewinnerzielungsabsicht und den daraus resultierenden - auf der Hand liegenden - Interessenkonflikt noch ihre Kalkulation bzw. Gewinnmarge aufklären musste (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, Tz. 38).

    Denn anders als in der Entscheidung des BGH vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10 - handelt es sich im Streitfall - wie im Folgenden unter (2) dargelegt - nicht um derart hochkomplex strukturierte Finanzprodukte wie den vom BGH beurteilten CMS Spread Ladder Swap-Vertrag.

    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 22.3.2011 (XI ZR 33/10) einen weitergehenden Pflichtenumfang postuliert hat, war dies erkennbar den Eigenheiten des dort streitgegenständlichen Swaps geschuldet, der sich durch eine komplizierte Berechnung des variablen Zinses (Multiplikationsfaktor, Strike, Hebelwirkung, Memory-Effekt) auszeichnete.

    Genau diese Umstände machen nach der Entscheidung vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) den anfänglichen negativen Marktwert des Produkts aus.

    Wie der BGH aber bereits in seiner Entscheidung vom 22.3.2011 (XI ZR 33/10, Rz. 38) dargelegt hat, erschöpft sich der anfängliche negative Marktwert aber auch nicht in dem generellen Gewinninteresse der Bank oder dessen Höhe, welches sich im Falle einer sofortigen Auflösung des Geschäftes (für den Kunden negativ) realisiert - was im Übrigen bei nahezu jedem Bankprodukt der Fall ist.

    (2) Auch die Argumentation der Beklagten, die Grundsätze zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert seien jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die mit der Klägerin geschlossenen Verträge - hier: der Flip-Zinsswap - nicht so komplex ausgestaltet gewesen seien, wie der der BGH-Entscheidung XI ZR 33/10 zugrunde liegende CMS-Spread-Ladder-Swap ( GA 989), führt zu keiner abweichenden Bewertung.

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Dabei macht sie im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BGH vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - ausdrücklich keine Bereicherungsansprüche mehr geltend (GA 1393), sondern stützt ihr Begehren allein noch auf eine fehlerhafte Anlageberatung der Beklagten (GA 1393 ff.).

    a) Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gegenüber den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen wegen eines möglichen - zur Nichtigkeit gem. § 134 BGB führenden - Verstoßes der Swap-Verträge gegen haushaltsrechtliche Vorgaben braucht der Senat nicht zu prüfen, nachdem die Klägerin angesichts der Entscheidung des BGH vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - solche Ansprüche ausdrücklich nicht mehr geltend macht und dementsprechend ihre zunächst auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Zahlungsklage auch nicht mehr weiter verfolgt.

    Im übrigen wird nicht zuletzt aus der aktuellen Entscheidung des BGH vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13 - Tz. 67) deutlich, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot der §§ 75 ff. GO lediglich das Innenverhältnis der Gemeinde zur Rechtsaufsicht betrifft und insofern von der Beklagten nicht zu beachten ist.

    Im Hinblick auf die unterlassene Aufklärung über den negativen Marktwert der Swap-Verträge sind etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls gem. § 37 a WpHG a.F. verjährt und können den mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen auch nicht analog § 215 BGB entgegen gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - Rz. 49, 50).

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - bedurfte es jedoch keiner Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Flip-Zinsswaps, weil diesem - aus Sicht des Senats konnexe - Grundgeschäfte zugrunde lagen.

    Der anfängliche negative Marktwert ist zwar keine Kennziffer für eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 28.4.2015 - XI ZR 378/13 -, Rz. 40).

    Die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Anlegers über einen anfänglichen negativen Marktwert besteht, wie der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.4.2015 (XI ZR 378/13, juris Rn. 39) ausdrücklich klargestellt hat, unabhängig von der Komplexität des konkreten Produktes.

    Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts kann der Kunde das Eigeninteresse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrags richtig einschätzen (BGH, Urt. v. 28.04.2015, XI ZR 378/13, juris Rn. 41).

    Mit dem o.g. Urteil vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13, Rz. 42) hat der BGH nunmehr allerdings ausdrücklich entschieden, dass die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert dann nicht bestehe, wenn die beratende Bank zu Swap-Geschäften rate, die der Absicherung gegenläufiger Zins- und Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienten.

  • OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 9 U 148/08

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Die Urteile des OLG Stuttgart (WM 10, 756, 762 f.; WM 10, 2169, 2173 ff.), in denen eine Aufklärungspflicht der Bank angenommen wird, datieren vom 26.02.2010 bzw. 27.10.2010, während in den zeitlich früheren - wenn auch erst nach dem 10.02.2009 ergangenen - Entscheidungen des OLG Düsseldorf (9 U 187/08 vom 29.06.2009), des OLG Bamberg (4 U 92/08 vom 11.05.2009), des OLG Frankfurt (23 U 76/08 vom 27.09.2009) und des OLG Celle (3 U 45/09 vom 30.09.2009) eine Aufklärungspflicht abgelehnt wurde.

    Selbst wenn man die entsprechende Wertung und eine darauf aufbauende Beratung lediglich als Fragestellung "tatsächlicher Natur mit einem finanzwirtschaftlichen Schwerpunkt" ansähe (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2010 - 9 U 148/08, WM 2010, 2169), fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten, denn zum Einen ist die Durchsetzung des kommunalrechtlichen Spekulationsverbotes eine Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehört auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der Kontrollgremien der Kommunalverwaltung.

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine Hinweispflicht auf kommunalrechtliche Beschränkungen bejaht wird (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 24.3.2005 - 2 U 111/04, WM 2005, 1313; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2010 - 9 U 148/08, WM 2010, 2169) überzeugen die angeführten Gründe nicht bzw. sind jedenfalls nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar: Das OLG Naumburg (Urt. v. 24.3.2005 - 2 U 111/04, WM 2005, 1313) hat zwar eine Hinweispflicht auf kommunalrechtliche Beschränkungen (Spekulationsverbot etc.) bejaht.

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 13 U 128/13

    Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen des

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    cc) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und des vom BGH in seinem Urteil vom 22.03.2011 beschriebenen, im anfänglichen negativen Marktwert zum Ausdruck kommenden schwerwiegenden Interessenkonflikts hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13.08.2014 im Verfahren 13 U 128/13 eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über den anfänglichen negativen Marktwert ungeachtet eines im Einzelfall gegebenen Grundgeschäftsbezuges des Swap-Vertrages bejaht (über die zugelassene Revision hat der BGH noch nicht entschieden).

    In der Sache hat der Senat im Verfahren 13 U 128/13 das Bestehen einer Aufklärungspflicht über den besonderen Interessenkonflikt der Bank unabhängig von einem Grundgeschäftsbezug bejaht, weil nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Interessenkonflikt, in dem sich die Bank aufgrund der von ihr veranlassten internen Maßnahmen (Strukturierung des Anlageproduktes) befinde, in solchen Fällen nicht zeige, in denen das Anlageprodukt nicht reinen Spekulationszwecken des Kunden, sondern dessen Zinsoptimierungswünschen hinsichtlich eines Grundgeschäfts diene.

    Der erkennende Senat vermag dieser Begründung zwar nichts zu entnehmen, was - jedenfalls aus seiner Sicht - die in seinem Urteil vom 13.08.2014 (a.a.O.) angestellten Erwägungen zur Aufklärungspflicht der Bank ungeachtet eines Grundgeschäftsbezuges in Frage stellen könnte.

  • OLG Bamberg, 11.05.2009 - 4 U 92/08

    WIrksames Swapgeschäft eines Kommunalunternehmens

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Die Urteile des OLG Stuttgart (WM 10, 756, 762 f.; WM 10, 2169, 2173 ff.), in denen eine Aufklärungspflicht der Bank angenommen wird, datieren vom 26.02.2010 bzw. 27.10.2010, während in den zeitlich früheren - wenn auch erst nach dem 10.02.2009 ergangenen - Entscheidungen des OLG Düsseldorf (9 U 187/08 vom 29.06.2009), des OLG Bamberg (4 U 92/08 vom 11.05.2009), des OLG Frankfurt (23 U 76/08 vom 27.09.2009) und des OLG Celle (3 U 45/09 vom 30.09.2009) eine Aufklärungspflicht abgelehnt wurde.

    Ob andernfalls die Grenzen einer (unerlaubten) Rechtsberatung überschritten worden wären - weil die Beklagte die rechtliche Wertung hätte treffen müssen, ob das Produkt unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist und eine konnexe Grundgeschäftsbezogenheit vorliegt (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 11.5.2009 - 4 U 92/08, WM 2009, 1082) -, kann dahinstehen.

    Die Annahme eines Beratungsverschuldens unter diesem Aspekt hätte zur Folge, dass die Gemeinde das mit der Anlageentscheidung verbundene Risiko im Nachhinein auf das beratende Kreditinstitut abwälzen könnte (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 11.5.2009 - 4 U 92/08, WM 2009, 1082; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.8.2010 - 23 U 230/08; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9.2007 - 6 U 122/06, WM 2008, 66 - Hinweis auf das Kreditaufnahmeverbot nach §§ 220 Abs. 2 S. 1, 222 SGB V; OLG Dresden, Beschl. v. 10.2.2004 - 8 U 2225/03, WM 2004, 1278 - Hinweis auf stiftungsrechtliche Verpflichtungen).

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Während die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 118, 201, 208; BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13 Tz. 14), entfällt die Haftung wegen Vorsatzes bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum (BGH, Urt. v. 15.07.2014 a.a.O.).

    Mit Rücksicht auf eine solche Rechtsprechung hat er - zuletzt - entschieden, dass sich eine Bank jedenfalls für die Zeit ab 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13 Tz. 18 ff.; ferner: WM 10, 1694 ff.; BGHZ 193, 159).

    Abgesehen davon, dass die Fälle, in denen der BGH unter Hinweis auf diese seit langem bestehende Rechtsprechung einen Rechtsirrtum der Bank verneint hat (vgl. Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09; Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13), einen unvermeidbaren - und nicht, wie hier, einen einfachen - Rechtsirrtum betrafen, liegen der Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen aufgrund von Rückvergütungen (und jetzt auch: Innenprovisionen) Dreipersonenverhältnisse zugrunde, in denen die Bank dem Anleger die von ihr empfohlene Kapitalanlage erst vermittelt hat.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Mit Rücksicht auf eine solche Rechtsprechung hat er - zuletzt - entschieden, dass sich eine Bank jedenfalls für die Zeit ab 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13 Tz. 18 ff.; ferner: WM 10, 1694 ff.; BGHZ 193, 159).

    Abgesehen davon, dass die Fälle, in denen der BGH unter Hinweis auf diese seit langem bestehende Rechtsprechung einen Rechtsirrtum der Bank verneint hat (vgl. Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09; Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13), einen unvermeidbaren - und nicht, wie hier, einen einfachen - Rechtsirrtum betrafen, liegen der Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen aufgrund von Rückvergütungen (und jetzt auch: Innenprovisionen) Dreipersonenverhältnisse zugrunde, in denen die Bank dem Anleger die von ihr empfohlene Kapitalanlage erst vermittelt hat.

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Das Landgericht hat insoweit zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH angenommen, dass einem Anleger, der aufgrund einer Aufklärungs- und/oder Beratungspflichtverletzung eine - sonst nicht gezeichnete - Kapitalanlage erworben hat, bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages ungeachtet der objektiven Werthaltigkeit der Anlage ein Vermögensschaden entsteht, wenn die Anlage für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGHZ 162, 306; BGH, Urt. v. 24.03.2015 - XI ZR 278/14).

    (2) Zwar fällt eine vorsätzliche Aufklärungs- und/oder Beratungspflichtverletzung nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG (BGHZ 162, 306, 312; 170, 226).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 6 U 122/06

    Kreditaufnahmeverbot gesetzlicher Krankenkassen nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    Die Annahme eines Beratungsverschuldens unter diesem Aspekt hätte zur Folge, dass die Gemeinde das mit der Anlageentscheidung verbundene Risiko im Nachhinein auf das beratende Kreditinstitut abwälzen könnte (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 11.5.2009 - 4 U 92/08, WM 2009, 1082; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.8.2010 - 23 U 230/08; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9.2007 - 6 U 122/06, WM 2008, 66 - Hinweis auf das Kreditaufnahmeverbot nach §§ 220 Abs. 2 S. 1, 222 SGB V; OLG Dresden, Beschl. v. 10.2.2004 - 8 U 2225/03, WM 2004, 1278 - Hinweis auf stiftungsrechtliche Verpflichtungen).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13
    (1) Dass die Beklagte nicht anlegergerecht beraten, d.h. den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel der Klägerin nicht berücksichtigt hat (vgl. zu den Kriterien der anlegergerechten Beratung nur BGHZ 123, 126; 191, 119 Rz. 22; BGH, Urt. v. 29.04.2014 - XI ZR 477/12 -, Rz. 12), lässt sich nicht feststellen.
  • OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 230/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der Beratungspflicht bei

  • OLG Dresden, 10.02.2004 - 8 U 2225/03

    Anlageberatung; Beratungsfehler

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06

    Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der

  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 76/08

    Schadenersatzanspruch: Aufklärungspflicht einer Bank hinsichtlich Gewinn bzw.

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 9 U 187/08

    Pflichten des Anlageberaters; Anforderungen an die Empfehlung eines sog.

  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 9 U 164/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Verletzung der Pflicht zur

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 116/05

    Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress aufgrund

  • OLG Naumburg, 24.03.2005 - 2 U 111/04

    Bank muss bei Beratung eines Gemeindeunternehmens zu Swap-Geschäft auf

  • OLG Celle, 30.09.2009 - 3 U 45/09

    Beratungspflichten der Bank beim Abschluss von Termingeschäften

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • LG Köln, 13.08.2013 - 21 O 124/12

    Schadenersatzbegehren einer Kommune wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

  • OLG München, 06.07.2016 - 7 U 3913/14

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch bezüglich der Rückabwicklung von

    Für zwischen dem 30.10.2004 und dem 31.10.2007 abgeschlossene Swapverträge ergibt sich dasselbe aus § 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG in den zwischen dem 31.10.2004 und dem 19.1.2007 bzw. dem 20.1.2007 und dem 31.10.2007 geltenden Fassungen, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beratung in Finanzinstrumenten hier als - ebenfalls von § 37 a WpHG alter Fassung erfasste - Wertpapiernebendienstleistung qualifiziert wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 29).

    Es ist kein Grund ersichtlich, diese zum Erwerb von Wertpapieren oder Beteiligungen entwickelte Rechtsprechung nicht auf den Abschluss von Swapverträgen zu übertragen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 30).

    a) Soweit die Nichtaufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert der gegenständlichen Swapgeschäfte in Rede steht, kann sich die Beklagte auf einen vorsatzausschließenden (wenn auch möglicherweise vermeidbaren) Verbotsirrtum berufen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 30 ff.; Nobbe, WM 2016, 289/290; Bausch, WM 2016, 247/253).

    Maßgeblich zur Beurteilung dieser Frage ist der Stand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der unterlassenen Aufklärung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, a.a.O. Rz. 33).

    Dies würde aber nur zur Verneinung eines jegliche Haftung ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtums führen, begründet aber nicht die Annahme, dass die Verantwortlichen auf Beklagtenseite die Rechtslage, wie sie sich nunmehr aufgrund der neueren BGH-Rechtsprechung darstellt, bei Vertragsschluss positiv kannten; hiernach ist von einem "bloßen" oder vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 35).

  • OLG Köln, 01.06.2017 - 24 U 176/16

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Pflicht einer Bank

    Dass der Vertragsschluss auch bei Swap-Geschäften für den Beginn der Verjährung maßgeblich ist, hat auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (BGH, NJW 2015, 2248, 2253; ebenso etwa OLG München, BeckRS 2014, 12565; OLG Köln [13. Zivilsenat], BeckRS 2015, 19636).

    Der Senat ist mit anderen Obergerichten der Auffassung, dass eine unterbliebene Aufklärung über den negativen Marktwert eines Swaps jedenfalls im Jahr 2005 keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellte (OLG Köln [13. Zivilsenat] BeckRS 2015, 19636; OLG Hamm NJW-RR 2015, 1080, 1082 Rn. 31; OLG München BeckRS 2014, 12565; vgl. auch Nobbe, a.a.O.).

  • LG Köln, 17.08.2017 - 15 O 140/16
    Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - I-13 U 159/13 (jüngst erneut explizit für das Jahr 2006 m.w.N. bestätigt durch: OLG Köln, Beschl. v. 22.05.2017 - 24 U 18/17, n.v).

    Da die Beklagte hinsichtlich einer vermeintlichen Nichtaufklärung unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie ob des Umstands, dass es keine entgegenstehende Rechtsprechung gegeben habe, davon ausgegangen sei, dass über einen anfänglichen negativen Marktwert nicht aufgeklärt werden müsse, kann es dahinstehen, dass selbst das Fehlen eines solchen Vortrags nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde (OLG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - I-13 U 159/13, Rn. 36).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2017 - 16 U 59/16

    Bankenhaftung: Vorsätzliche Falschberatung durch unterlassene Aufklärung über

    (2) Aufgrund der in den Jahren 2006 bis Anfang 2010 bestehenden Rechtsprechung, als das streitgegenständliche Geschäfte abgeschlossen wurde, ist der Beklagten daher zuzugestehen, dass ihre verantwortlichen Organe davon ausgingen, gegenüber ihren Kunden - so auch der Klägerin zu 1 - anfängliche negative Marktwerte der empfohlenen Derivate nicht ungefragt offenzulegen zu müssen, so dass sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtwidrigkeit unterließen, die für sie tätigen Mitarbeiter anzuhalten, ihre Vertragspartner entsprechend aufzuklären (so auch OLG München, Urteil vom 18.6.2014, 7 U 328/13, Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015, I-13 U 159/13, Rn. 31 ff.; zitiert nach juris).
  • LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16

    Abgrenzung zwischen Verbraucherhandeln und Unternehmerhandeln i.R.d. Widerrufs

    Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - I-13 U 159/13.
  • LG Köln, 25.08.2016 - 15 O 266/15
    Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - I-13 U 159/13.
  • OLG München, 14.03.2016 - 19 U 1095/15

    Anlageberatung bei Zins- und Währungsswap-Geschäften

    Für den Beginn der dreijährigen - taggenau zu berechnenden - Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F. ist jeweils auf den Zeitpunkt der einzelnen Vertragsabschlüsse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 - XI ZR 278/14, NJW-RR 2015, 1076; OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13 Rz. 25), so dass bei den beiden am 09.03.2007 gezeichneten CCS am 09.03.2010 Verjährung eingetreten wäre.
  • LG Köln, 01.09.2016 - 15 O 550/14

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Pflichten aus

    Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - I-13 U 159/13.
  • OLG München, 21.03.2016 - 7 U 365/15

    Offenbarungspflichten einer Bank beim Abschluss eines Zins-Swap-Vertrages

    Der Senat teilt jedoch die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 11.11.2015, Az: 13 U 159/13), das darauf abstellt, dass höchstrichterlich erstmals im Urteil des BGH vom 22.03.2011(Az: XI ZR 33/10) eine Aufklärungspflicht der Bank über den von ihr in einen Zinsswap einstrukturierten negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenskonflikts angenommen worden war und sich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vor Mitte 2009 keine Entscheidung findet, die eine entsprechende Aufklärungspflicht der beratenden Bank bejaht hat.
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