Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - I-15 U 172/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Wiedereinsetzung, Falschadressierung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund Adressierung an ein nicht zuständiges Gericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 517; ZPO § 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund Adressierung an ein nicht zuständiges Gericht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
RA muss richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Falsche Adressierung des Rechtsmittels - Wiedereinsetzung?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Falschadressierung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Falschadressierung
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 05.09.2013 - 10 O 170/12
- OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - I-15 U 172/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13
Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623; vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).Gerade weil die Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei tätig war und in einer solchen Arbeitssituation immer die Gefahr besteht, dass über die Erledigung der Aufgaben am Empfang (z.B. Annahme von Telefongesprächen, Aufnahme von Mandanten) eine Anordnung zur Änderung der falsch erstellten Rechtsmittelschrift in Vergessenheit gerät und damit gerade keine unverzügliche Korrektur sichergestellt war, durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht allein auf seine Kanzleiangestellte verlassen, sondern er hätte die unverzügliche Korrektur der Rechtsmittelschrift verlangen müssen und diese erst danach unterzeichnen dürfen (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 08.02.2012- XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591-1594).
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061-1062 m.w.N.). - LG Mönchengladbach, 05.09.2013 - 10 O 170/12
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Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach -10 O 170/12- wird als unzulässig verworfen. - BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
Anforderungen an eine wirksame Berufungseinlegung - Falsche Angaben zur Person …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13
Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623; vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.). - BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13
Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623; vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).