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   OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - I – 15 U 26/09, 15 U 26/09   

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https://dejure.org/2009,27677
OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - I – 15 U 26/09, 15 U 26/09 (https://dejure.org/2009,27677)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2009 - I – 15 U 26/09, 15 U 26/09 (https://dejure.org/2009,27677)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 2009 - I – 15 U 26/09, 15 U 26/09 (https://dejure.org/2009,27677)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Betreuers gegenüber Dritten, Eigenhaftung des Betreuers als Vertreter, Vermüllung, Aufsichtspflicht des Betreuers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1902
    Haftung des Betreuers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Betreuers für "Messi"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuer haftet nicht für Handlungen des Betreuten (Messie-Verhalten)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Vermietung an unter Betreuung stehenden "Messie"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    IBetreuer, der Mietvertrag abschließt, haftet nicht - trotz Verschweigen des "Messie-Syndroms"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermietung an betreuten "Messi": Haftet der Betreuer auf Schadensersatz? (IMR 2010, 373)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1282
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Freiburg, 25.02.2000 - 4 T 349/99

    Betreuer in Wohnungsangelegenheiten darf in die Wohnung des Betreuten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Gerade in Angelegenheiten des Aufenthalts des Betreuten und seiner Wohnung sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. eine Unterbringung des Betreuten gegen seinen Willen) wie auch Beschränkungen des Rechts an der Unverletzlichkeit der Wohnung (z.B. das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Inhabers) nur im Zuge gerichtlicher Anordnungen möglich (§ 1906 BGB für eine Unterbringung und Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 GG für das Betreten der Wohnung), wobei in der Rechtsprechung und Literatur sogar umstritten ist, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Betreuer ein Recht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betreuten zu gewähren (zustimmend LG Berlin FamRZ 1996, 821; LG Freiburg NJW-RR 2001, 146; Münchener Kommentar - Schwab, BGB, 5. Auflage 2008, § 1896 Rn. 86, 87; ablehnend OLG Frankfurt Trax 1996, 17; Staudinger - Bannwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1901 BGB Rn. 42, 43 ).

    Zwar umfasst der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" nach dem Wortsinn alle Angelegenheiten, die die Wohnung betreffen; also nicht nur rechtliche Angelegenheiten wie Begründung oder Auflösung des Mietverhältnisses, Abschluss der Verträge für die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, für die Wohnung betreffende Versicherungen, Handwerker u.ä., sondern auch tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung (vgl. LG Freiburg NJW-RR 2001, 146 - in Juris Rn. 42).

  • RG, 23.11.1908 - VI 578/07

    Kann der Ehemann wegen des Schadens, den seine, wie ihm bekannt, geisteskranke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.

    Hinzu kam in diesen Fällen immer eine besondere familiäre Beziehung, z.B. des Ehemannes zur geisteskranken Ehefrau (vgl. RGZ 70, 48) oder der Eltern gegenüber dem volljährigen geisteskranken Kind (vgl. RGZ 92, 125).

  • BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.

    Eine solche Haftung soll zum Beispiel für den "Haushaltsvorstand" in Betracht kommen, weil dieser tatsächliche autoritative Einwirkungsmöglichkeiten in Bezug auf das Tun und Treiben der "gefährlichen" Person hat, wobei eine Sicherungspflicht auch dann nur gegenüber solchen Gefahren bestehen soll, die aus dem Bereich des Hauswesens hervorgehen (vgl. BGH NJW 1958, 1775).

  • RG, 31.01.1918 - VI 398/17

    Haftung eines Vaters für Schädigung durch seinen geisteskranken Sohn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.

    Hinzu kam in diesen Fällen immer eine besondere familiäre Beziehung, z.B. des Ehemannes zur geisteskranken Ehefrau (vgl. RGZ 70, 48) oder der Eltern gegenüber dem volljährigen geisteskranken Kind (vgl. RGZ 92, 125).

  • LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Gerade in Angelegenheiten des Aufenthalts des Betreuten und seiner Wohnung sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. eine Unterbringung des Betreuten gegen seinen Willen) wie auch Beschränkungen des Rechts an der Unverletzlichkeit der Wohnung (z.B. das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Inhabers) nur im Zuge gerichtlicher Anordnungen möglich (§ 1906 BGB für eine Unterbringung und Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 GG für das Betreten der Wohnung), wobei in der Rechtsprechung und Literatur sogar umstritten ist, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Betreuer ein Recht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betreuten zu gewähren (zustimmend LG Berlin FamRZ 1996, 821; LG Freiburg NJW-RR 2001, 146; Münchener Kommentar - Schwab, BGB, 5. Auflage 2008, § 1896 Rn. 86, 87; ablehnend OLG Frankfurt Trax 1996, 17; Staudinger - Bannwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1901 BGB Rn. 42, 43 ).
  • OLG Schleswig, 30.08.2002 - 1 U 176/01

    Zur Haftung eines Betreuers auf Pflegekosten bei unterlassener Beantragung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, dass der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages oder - was hier allein in Betracht kommt - dass er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW 1995, 1213 - in Juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Schleswig OLGR 2003, 8 - in Juris Rn. 13).
  • AG Düsseldorf, 29.11.2007 - 27 C 11629/06

    Voraussetzungen einer Aufsichtspflicht für eine betreuungsbedürftige Person;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Ein erwachsener Mensch unterliegt einer gesetzlichen Aufsicht nur dann, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist; allein die Stellung als Betreuer im Sinne der §§ 1986 ff BGB begründet noch keine gesetzliche Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 BGB (vgl. LG Bielefeld NJW 1998, 2682 - in Juris Rn. 6; AG Düsseldorf FamRZ 2008, 1029 - in Juris Rn. 21; Münchner Kommentar - Wagner, BGB, 5. Auflage 2009, § 832 Rn. 15; Staudinger - Belling, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 25; Bernau, Rau, Zschieschack, Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko ?, NJW 2008, 3756).
  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 175/93

    Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers für Pflichtwidrigkeiten in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, dass der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages oder - was hier allein in Betracht kommt - dass er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW 1995, 1213 - in Juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Schleswig OLGR 2003, 8 - in Juris Rn. 13).
  • LG Flensburg, 07.03.2008 - 1 S 77/07

    Haftung des Mitmieters bei Vertragsverletzung eines anderen Mieters; Eigenhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Dabei rechtfertigen es die Besonderheiten des Pflegschafts- und Betreuungsrechts nicht an die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen (vgl. BGH a.a.O. - in Juris Rn. 12; OLG Schleswig a.a.O.; LG Flensburg FamRZ 2008, 2232).
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 166/52
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.
  • LG Bielefeld, 26.05.1998 - 20 S 48/98

    Aufsichtspflicht über den Betreuten?

  • OLG Saarbrücken, 18.10.2011 - 4 U 400/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Glatteisunfall eines potentiellen Kunden auf

    Besondere Verkehrssicherungspflichten können sich jedoch auch aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung wie einem Vertragsanbahnungsverhältnis gemäß §§ 311, 241 BGB folgen (vgl. OLG München, Urt. v. 23.08.2007 - 1 U 3222/07, juris Rdn. 3; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1282, juris Rdn. 19 für das Betreuungsverhältnis; AG Siegburg Urt. v. 05.08.2009 - 118 C 496/08, juris Rdn. 22; LG Wiesbaden, Urt. v. 30.09.2010 - 9 O 318/09, juris Rdn. 16).
  • AG Hamburg, 15.07.2016 - 46 C 144/16

    Lärm nach Abmahnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung!

    Zu den rechtlichen Möglichkeiten hat das OLG Düsseldorf Folgendes ausgeführt (Urteil vom 26.08.2009 -I-15 U 26/09 BeckRS 2010, 17938, m.w.N.):.
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