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   OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - I-15 U 35/16   

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https://dejure.org/2016,10723
OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - I-15 U 35/16 (https://dejure.org/2016,10723)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16 (https://dejure.org/2016,10723)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - I-15 U 35/16 (https://dejure.org/2016,10723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil im Patentverletzungsverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil im Patentverletzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Zwar trifft es zu, dass der EuGH mit dem von ihm vorgegebenen Ablauf ein sorgfältig austariertes Gleichgewicht schuf und es für dessen Umsetzung notwendig ist, dass der SEP-Inhaber seine Pflichten vollständig erfüllt (vgl. Senat, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139).

    Erst der Eintritt einer vom anderen Teil zu erfüllenden Bedingung zieht die dann vom jeweils anderen zu erfüllenden Bedingungen nach sich (vgl. Senat, Beschluss v. 13.01.2016, I-15 U 66/15 = NZKart 2016, 139).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Auch für einen vom Landgericht angeführten Vertrauensschutz der Klägerin mit Blick auf die frühere nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2009, 694 - Orange-Book-Standard) dürfte eher kein Raum sein.
  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Anerkanntermaßen ist in aller Regel kein selbständiges Rechtsmittel des Streithelfers anzunehmen, wenn sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 1982, 2069; NJW-RR 2006, 670; BB 2006, 577; MünchKomm/Schultes, ZPO, 4. A., 2013, § 67 Rn 5 mwN).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Gerichte der Mitgliedsstaaten die Auslegung des Unionsrechts auch auf Rechtsstreitigkeiten zu übertragen haben, die vor dem Erlass der jeweiligen Vorabentscheidung entstanden sind (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3422), so dass eine Differenzierung nach Übergangs- und Neufällen unzulässig sein dürfte.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Die vom EuGH in der Rechtssache Huawei Technologies ./. ZTE (Az. C 170/13, Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764 - Huawei Technologies/ZTE) im Rahmen der Auslegung des Art. 102 AEUV aufgestellten Kriterien zu der Frage, wann ein marktbeherrschender Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung erhebt, hat das Landgericht im Ergebnis und in der Begründung jedenfalls vertretbar zur Anwendung gebracht.
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG besteht, ist der Beklagte auf die Klage des hierzu nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG legitimierten früheren Patentinhabers nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin zu verurteilen (BGH, GRUR 2013, 713 Rn 55 - Fräsverfahren).
  • OLG Köln, 01.02.2006 - 11 W 5/06

    Unwirksamkeit einer vom Werklohnschuldner formularmäßig ausbedungenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Anerkanntermaßen ist in aller Regel kein selbständiges Rechtsmittel des Streithelfers anzunehmen, wenn sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 1982, 2069; NJW-RR 2006, 670; BB 2006, 577; MünchKomm/Schultes, ZPO, 4. A., 2013, § 67 Rn 5 mwN).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Der Antrag der Beklagten vom 04.04.2016 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I. 1., I. 2. und I. 3. des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016 (Az. 4a O 126/14) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

    Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16
    Anerkanntermaßen ist in aller Regel kein selbständiges Rechtsmittel des Streithelfers anzunehmen, wenn sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 1982, 2069; NJW-RR 2006, 670; BB 2006, 577; MünchKomm/Schultes, ZPO, 4. A., 2013, § 67 Rn 5 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2016 - 15 U 66/15

    Anforderungen an ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen

    Die nach dem EuGH-Urteil "vor der gerichtlichen Geltendmachung" geforderten Erklärungen dürften grundsätzlich im Rechtsstreit nachholbar sein, weil ein Versäumnis grds. weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfte (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 09.05.2016 - 15 U 35/16; WuW 2016, 442).
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16 zitiert nach juris), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zuließe.

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 16/16

    Zellulares Funksystem

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen grundsätzlich nachgeholt werden dürfen, weil ein Versäumnis insoweit grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 6 bei Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 27 bei Juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16 - Rn. 30 a.E. bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E. 345), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zulässt.

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen grundsätzlich nachgeholt werden dürfen, weil ein Versäumnis insoweit grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 6 bei Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 27 bei Juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16 - Rn. 30 a.E. bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E. 345), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zulässt.

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16 zitiert nach juris), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zuließe.

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 27/16

    Mobiles Kommunikationssystem

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen grundsätzlich nachgeholt werden dürfen, weil ein Versäumnis insoweit grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 6 bei Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 27 bei Juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16 - Rn. 30 a.E. bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E. 345), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zulässt.

  • OLG Karlsruhe, 23.05.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

    aa) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO ist in der Regel geboten, wenn das angefochtene Urteil bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Bestand haben wird (Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II; Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 - 6 U 118/14, juris Rn. 11 - Leiterbahnstrukturen; vom 23. April 2015 - 6 U 44/15, juris Rn. 17 - Mobiltelefone; vom 8. September 2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 39 - Dekodiervorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls; Beschluss vom 9. Mai 2016 - I-15 U 35/16, juris Rn. 6).

    Denn die summarische Prüfung hat sich regelmäßig auf diejenigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zu beziehen und gleichzeitig zu beschränken, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 - 6 U 118/14, juris Rn. 12 - Leiterbahnstrukturen vom 8. September 2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 40 - Dekodiervorrichtung; Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 157; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2016 - I-15 U 35/16, juris Rn. 7).

    Eine darüber hinausgehende Richtigkeitsgewähr kann die landgerichtliche Entscheidung nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie im Hinblick auf den Rechtsbestand des Klagepatents gerade nicht auf einer eigenen Sachentscheidung beruht, sondern lediglich auf einer vorläufigen Prognose über die Erfolgsaussichten des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens (vgl. für das Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, Rn. 10 - Kurznachrichten; ferner Senat, Beschluss vom 8. September 2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 40 - Dekodiervorrichtung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2016 - I-15 U 35/16, juris Rn. 7).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 35/16
    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen grundsätzlich nachgeholt werden dürfen, weil ein Versäumnis insoweit grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 6 bei Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 27 bei Juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16 - Rn. 30 a.E. bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E. 345), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zulässt.

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16 zitiert nach juris), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zuließe.

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 U 18/19

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Eine solche Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019, Az.: I-15 U 35/16, GRUR-RS 2019, 44914; Voß in: BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Vor §§ 139 ff. Rn. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 15/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen Patents; Patent über ein

  • OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 51/18
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

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