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   OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - I-15 U 44/05   

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https://dejure.org/2005,14677
OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - I-15 U 44/05 (https://dejure.org/2005,14677)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2005 - I-15 U 44/05 (https://dejure.org/2005,14677)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - I-15 U 44/05 (https://dejure.org/2005,14677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Absackens eines öffentlichen Gehwegs; Eigentumsverletzung wegen unzureichender Verfüllung und Verdichtund einer Baugrube; Erstattungsfähigkeit einer Auslagenpauschale

  • Judicialis

    BGB § 179; ; BGB § ... 280 I; ; BGB § 286 I; ; BGB § 286 III; ; BGB § 398 a.F.; ; BGB § 634 I 1 a.F.; ; BGB § 634 II a.F.; ; BGB § 635 a.F.; ; BGB § 823; ; BGB § 823 I; ; BGB § 831; ; ZPO § 287; ; ZPO § 524; ; ZPO § 524 II 2; ; ZPO § 531; ; VOB/B § 13 Nr. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 831; ZPO § 287
    Ansatz einer Auslagenpauschale bei einem Schadensfall, der nicht auf einem Verkehrsunfall beruht - hier: Bauarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - 15 U 44/05
    Gerade das vom Beklagten angeführte Beispiel der Überprüfung der Rechnung rechtfertigt die Pauschale nicht, weil der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht ersatzfähig ist (BGH NJW 1980, 119; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rz. 41).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 - I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558).
  • AG Brandenburg, 13.01.2017 - 31 C 71/16

    Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle

    Zwar gibt es eine generelle Anerkennung einer Unkostenpauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - in der Rechtsprechung nicht ( BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 21.12.2005, Az.: I-15 U 44/05; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff. ) und wäre dies angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung wohl auch nicht gerechtfertigt ( BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f. ).
  • AG Brandenburg, 27.05.2022 - 31 C 290/20

    Verkehrsunfall - Vorfahrtverletzung durch Linksabbieger

    Zwar gibt es eine generelle Anerkennung einer Unkostenpauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - in der Rechtsprechung nicht (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.; BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005, Az.: I-15 U 44/05; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.) und wäre dies angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung wohl auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.; BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.).
  • AG Brandenburg, 08.01.2016 - 31 C 111/15

    Zur Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten und Unkostenpauschale

    Zwar gibt es im Übrigen in der Rechtsprechung eine generelle Anerkennung einer Unkostenpauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - nicht ( BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 21.12.2005, Az.: I-15 U 44/05 ) und angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung wäre dies wohl auch nicht gerechtfertigt ( BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f. ).
  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 144/07

    Anwendung der sog. Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshauptstadt E in Höhe von 5.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005 (I-15 U 44/05), in Höhe von 389, 44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2005 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2006 ( 15 O 555/03) sowie in Höhe von 526, 38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 07.11.2006 ( 15 O 555/03) freizustellen.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten aus der Betriebshaftpflichtversicherung die Freistellung von Zahlungsansprüchen, die der Stadt E auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-15 U 44/05) vom 21.12.2005 und auf Grund zweier rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf (15 O 555/03) gegen ihn zustehen.

    Auf die Berufung des Klägers bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 44/05) durch seine Entscheidung vom 21.12.2005 im wesentlichen das landgerichtliche Urteil und wies die Klage nur wegen der Auslagenpauschale und eines Teils der geltend gemachten Zinsen ab.

    die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Landeshauptstadt E von den Verbindlichkeiten in Höhe von 27.828,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005 (I-15 U 44/05), in Höhe von 1.770,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2005 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.07.2005 (15 O 555/03) und in Höhe von 2.392,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2006 (15 O 555/03) freizustellen.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Landeshauptstadt E von den Verbindlichkeiten in Höhe von 27.828,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005 (I-15 U 44/05), in Höhe von 1.770,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2005 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.07.2005 (15 O 555/03) und in Höhe von 2.392,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2006 (15 O 555/03) freizustellen.

    Die beigezogenen Akten I-15 U 44/05 OLG Düsseldorf = 15 O 555/03 LG Düsseldorf sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

  • OLG Celle, 16.06.2021 - 14 U 152/20

    Höhe der Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen

    Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2005 - 15 U 44/05, juris-Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 08.05.2021 - VI ZR 37/11, Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2019 - 2 U 49/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Beschädigung eines Kfz durch herabstürzenden Ast

    Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 - I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - VI ZR 37/11 -, Rn. 11, juris).
  • AG Brandenburg, 15.10.2019 - 31 C 246/18

    Verkehrsunfall - Wildunfall auf Landstraße - hochgeschleudertes Damwild

    Zwar gibt es eine generelle Anerkennung einer Unkostenpauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - in der Rechtsprechung nicht ( BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 21.12.2005, Az.: I-15 U 44/05; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff. ) und wäre dies angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung wohl auch nicht gerechtfertigt ( BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f. ).
  • AG Frankenthal, 09.02.2023 - 3a C 303/22

    Unfallregulierung: Anspruch des Geschädigten auf Freistellung von den

    Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für anderweitige Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen lehnt die Rechtsprechung ab (BGH jurisPR-VerkR 13/2012 Anm. 1 = NJW 2012, 2267; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 11668; OLG Karlsruhe VersR 2018, 544; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 346; LG Hamburg SP 2013, 32; AG Brandenburg NJW-RR 2016, 283 mwN) und sind die in Ansatz gebrachten 30, 00 ? angesichts der derzeitigen Inflationsquote und der damit verbundenen Preissteigerungsrate nicht zu beanstanden und die Beklagte abzüglich bereits gezahlter 25, 00 ? zur Zahlung weiterer 5, 00 ? verpflichtet, §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 251 BGB.
  • LG Koblenz, 20.01.2022 - 3 O 325/20

    Haftung von Bahnunternehmen bei Vollbremsung eines Zuges

    Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2005 - 15 U 44/05) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (so auch BGH NJW 2012, 2267).
  • LG Erfurt, 12.05.2015 - 10 O 582/14

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Hundes des Klägers durch den

  • AG Remscheid, 21.11.2017 - 28 C 63/16

    Muss Vermieter Schneefanggitter anbringen?

  • LG Limburg, 19.05.2017 - 2 O 188/15

    Eigentumsverletzung bei Ausübung Hammerschlags- und Leiterrecht

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