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   OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - I-15 U 51/14   

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OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - I-15 U 51/14 (https://dejure.org/2016,43432)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2016 - I-15 U 51/14 (https://dejure.org/2016,43432)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2016 - I-15 U 51/14 (https://dejure.org/2016,43432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen unlauterer Nachahmung von Leistungsergebnissen mit wettbewerblicher Eigenart; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Handfugenpistole

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen unlauterer Nachahmung von Leistungsergebnissen mit wettbewerblicher Eigenart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpen).

    Erforderlich ist vielmehr, dass durch das Auftreten der Nachahmungen die prägenden Gestaltungsmerkmale Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnen kann (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege).

    Lediglich wenn dies nur in geringem Umfang erfolgt, schadet das der wettbewerblichen Eigenart nicht (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliegen).

    Erforderlich ist, dass das Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

    Die Bekanntheit kann sich aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder einem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern, BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege).

    Denn dann Fall kann der Verkehr beide unmittelbar miteinander vergleichen (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen) und dadurch unabhängig davon, ob er das eine Produkt bereits kennt, zu dem falschen Schluss kommen, beide Produkte seien aufgrund der gleichen oder ähnlichen Gestaltung demselben Hersteller zuzuordnen.

    Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die hier in Rede stehenden Gegenstände keine "Allerweltserzeugnisse" bzw. "Dutzendware", der keine wettbewerbliche Eigenart zukommt, weil der Verkehr auf die betriebliche Herkunft solcher Erzeugnisse keinen Wert legt und deshalb nicht gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen des Produkts auf dessen betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern).

    Erforderlich ist, dass das Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

    Die Bekanntheit kann sich aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder einem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern, BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Bekanntheit ist die Markteinführung der Nachahmung (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

    Denn dann Fall kann der Verkehr beide unmittelbar miteinander vergleichen (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen) und dadurch unabhängig davon, ob er das eine Produkt bereits kennt, zu dem falschen Schluss kommen, beide Produkte seien aufgrund der gleichen oder ähnlichen Gestaltung demselben Hersteller zuzuordnen.

    Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Weiterhin ist für die wettbewerbliche Eigenart und für deren Grad entscheidend, inwieweit sich die schutzbegründenden Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten gleicher Gattung im Marktumfeld abheben (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 1986, 673 - Beschlagprogramm).

    Es genügt insbesondere die Gefahr, dass der Verkehr annimmt, es handele sich bei dem nachgeahmten Produkt um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2001, 443 - Vienetta; BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung).

    Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung).

    Für die Frage, ob eine Kennzeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließt, kommt es nicht darauf an, ob die Bezeichnung objektiv eine Handelsmarke ist, die von einem Handelsunternehmen gebraucht wird, sondern darauf, wie die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste).

    Versteht der Verkehr eine Bezeichnung als eine Herstellerangabe, so schließt diese die Herkunftstäuschung regelmäßig aus, selbst wenn dieses Verständnis irrig sein sollte (BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse ist wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpe; BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; BGH, GRUR 1999, 1106 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2003, 359 - Pflegebett).

    Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst).

    So kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beispielsweise das Aufbringen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung zumutbar und geeignet sein, um eine Herkunftsverwechslung auszuschließen (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2001, 443 - Vienetta).

    Bei Maschinen und Geräten liegt es überdies nach der Lebenserfahrung nahe, dass die Verwendung unterscheidender Merkmale eine Herkunftstäuschung ausschließt (BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen).

    So schließt bei technischen Geräten eine Kennzeichnung meist die Herkunftstäuschung aus (BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse ist wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpe; BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; BGH, GRUR 1999, 1106 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2003, 359 - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2012, 1155, 1156 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpen).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Nachahmer den Preis des Originals unterbietet und noch hinzukommt - da die Preisunterbietung an sich wettbewerbsgemäß ist -, dass das Original mit erheblichen Entwicklungskosten belastet ist, und sich diese Kosten in einer ganz erheblichen Diskrepanz der Preise der konkurrierenden Erzeugnisse niederschlagen (BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpen).

    Darin, dass die Beklagte vier Modelle der Klägerin nahezu identisch anbietet, kann aber noch kein systematisches Anhängen an die Produkte der Klägerin gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpen), zumal die Beklagte jedenfalls die Ausführungsform 5 mit einem Kennzeichen versehen hat.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse ist wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpe; BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; BGH, GRUR 1999, 1106 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2003, 359 - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2012, 1155, 1156 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Technisch notwendige Gestaltungselemente können als freier Stand der Technik nicht wettbewerblich eigenartig sein (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2008, 790 - Baugruppe).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die hier in Rede stehenden Gegenstände keine "Allerweltserzeugnisse" bzw. "Dutzendware", der keine wettbewerbliche Eigenart zukommt, weil der Verkehr auf die betriebliche Herkunft solcher Erzeugnisse keinen Wert legt und deshalb nicht gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen des Produkts auf dessen betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern).

    Es genügt insbesondere die Gefahr, dass der Verkehr annimmt, es handele sich bei dem nachgeahmten Produkt um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2001, 443 - Vienetta; BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Die wettbewerbliche Eigenart kann auch aus übereinstimmenden Merkmalen einzelner Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden (BGH, NJW-RR 2008, 124, 126 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 793, 795 - Rillenkoffer; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200, 209 - Tablet-PC).

    In diesem Fall kann die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare einer solchen Modellreihe abgeleitet werden (BGH, NJW-RR 2008, 124 - Handtaschen).

    Nahezu identisch ist eine Nachahmung, wenn sie vor Vorbild nur geringfügig und im Gesamteindruck unerheblich abweicht, wobei gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen müssen (BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, NJW-RR 2008, 124 - Handtaschen).

    In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich weniger auf sie als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH, NJW-RR 2008, 124 - Handtaschen).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2012, 1155, 1156 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 58 - Seilzirkus).

    Dass diese Elemente bei der Bestimmung charakteristischer, die wettbewerbliche Eigenart bestimmender Merkmale außer Betracht bleiben, entspricht dem Grundsatz, bei der Beurteilung der Modelle nicht einzelne, lediglich mitprägende Gestaltungselemente herauszugreifen, sondern auf den Gesamteindruck des Originalprodukts abzustellen (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

    So kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beispielsweise das Aufbringen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung zumutbar und geeignet sein, um eine Herkunftsverwechslung auszuschließen (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2001, 443 - Vienetta).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse ist wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpe; BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; BGH, GRUR 1999, 1106 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2003, 359 - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2012, 1155, 1156 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpen).

    Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 51/14
    Der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse ist wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210 - Vakuumpumpe; BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; BGH, GRUR 1999, 1106 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2003, 359 - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2012, 1155, 1156 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; BGH, NJW-RR 2010, 53 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; BGH, GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Allerdings ist bei diesen Merkmalen im Rahmen der die Unlauterkeit der Nachahmung begründenden Umstände zu berücksichtigen, dass gemeinfreie technische Lösungen übernommen werden dürfen; auch der Nachahmer braucht nicht das Risiko einzugehen, es mit anderen Lösungen zu versuchen (BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter).

    Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2002, 86 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • OLG Köln, 26.02.2014 - 6 U 71/13

    Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse von LED-Monitoren

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 20/90

    Systemunterschiede - Erstbegehungsgefahr; Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 243/83

    "Beschlagprogramm"; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Herstellerprogramms

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 221/00

    "Pflegebett"; Wettbewerbliche Eigenart der Umsetzung einer gestalterischen und

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016 - 15 U 51/14, juris).
  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

    Ob eine Kennzeichnung ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wie die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, I-15 U 51/14, Rn. 150; BGH, Urt. v. 19.10.2000, I ZR 225/98, Rn. 33 - Viennetta).

    Je eher im betreffenden Warensegment starke und bekannte Marken bestehen, an denen Abnehmer sich orientieren, je eher das Produkt erst nach eingehender Prüfung und Überlegung gekauft wird und je stärker dem Abnehmer bewusst ist, dass mehrere ähnlich gestaltete Erzeugnisse miteinander konkurrieren, desto eher genügt eine deutliche Kennzeichnung, um die Herkunftstäuschung auszuräumen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, I-15 U 51/14, Rn. 146, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 14c O 4/21
    Ob eine Kennzeichnung ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wie die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 , Az. I-15 U 51/14, Rn. 150; BGH, Urt. v. 19.10.2000, Az. I ZR 225/98, Rn. 33 - Viennetta).

    Je eher im betreffenden Warensegment starke und bekannte Marken bestehen, an denen Abnehmer sich orientieren, je eher das Produkt erst nach eingehender Prüfung und Überlegung gekauft wird und je stärker dem Abnehmer bewusst ist, dass mehrere ähnlich gestaltete Erzeugnisse miteinander konkurrieren, desto eher genügt eine deutliche Kennzeichnung, um die Herkunftstäuschung auszuräumen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. I-15 U 51/14, Rn. 146, zitiert nach juris).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38065
OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14 (https://dejure.org/2019,38065)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2019 - 15 U 51/14 (https://dejure.org/2019,38065)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 15 U 51/14 (https://dejure.org/2019,38065)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens (BGH, Az. I ZR 91/16) zu tragen.

    Mit Urteil vom 16.11.2017 (Az. I ZR 91/16 = GRUR 2018, 331 ff. - Handfugenpistole; nachfolgend auch "BGHU") hat der BGH das betreffende Senatsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 4) zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war.

    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der (erneuten) Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 - LGA tested; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 11 - Handfugenpistole, nachfolgend auch "BGHU").

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole mwN).

    Ein Erzeugnis verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistolen mwN).

    Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex I; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistolen mwN).

    Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 36 - Jeans I; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole mwN).

    Technische Erzeugnisse wie die angegriffene Ausführungsform 4 können wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistolen mwN).

    Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistolen mwN).

    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole mwN).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 - Gartenliege; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 - Gartenliege; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe entgegen, dass das Produkt umfangreich unter Fremdkennzeichnungen in Verkehr gelangt sei, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen hierfür darlegungs- und beweispflichtig, weil es sich dabei um einen Umstand handelt, der die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart entfallen lässt (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 22 - Handfugenpistole).

    Soweit die Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht in vollem Umfang aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt der Klägerin allerdings eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, in welchem Umfang die Klägerin es gestattet, dass ihr Produkt mit einer fremden Kennzeichnung versehen wird (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 22 - Handfugenpistole).

    Die Pflicht der Beklagten, die Kosten des Revisionsverfahrens (BGH, Az. I ZR 91/16) zu tragen, ergibt sich aus §§ 563 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 - Gartenliege; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 - Gartenliege; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole mwN).

    Wie oben ausgeführt, bedarf es dafür eines Vertriebs unter Fremdkennzeichnung in großem Umfang (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Allerdings darf Tatsachenvortrag nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er zu früherem Vortrag in Widerspruch steht (BGH, WRP 2016, 869 Rn. 14 - ConText).

    Es ist einer Partei nämlich nicht verwehrt, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, WRP 2016, 869 Rn. 14 - ConText).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Denn sie hat im Rahmen des Zumutbaren die von der Beklagten behauptete Tatsache - d.h. eines Vertriebes der Handfugenpistole unter fremder Kennzeichnung in einem Umfang von mehr als 50 % - unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände substantiiert bestritten (vgl. BGH, GRUR 2014, 657 - Bearshare).

    Mit Blick auf den substantiierten Vortrag der Klägerin hätte es der Beklagten oblegen, die vermeintliche Unrichtigkeit der betreffenden Behauptung der Klägerin darzulegen sowie ihrerseits einen mehr als nur geringfügigen Vertrieb der Handfugenpistole H 14 unter Fremdkennzeichnung zu beweisen (vgl. BGH, GRUR-RR 2017, 567 - Ego-Shooter; GRUR 2014, 657 - Bearshare).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole mwN).

    Ein Erzeugnis verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistolen mwN).

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Insbesondere hat der BGH inzwischen die früher vertretene Formel, wonach einer in Beweisnot befindlichen Partei in bestimmten Situationen verschiedenartige "Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr" zugutekommen könnten, zwischenzeitlich zu Recht aufgegeben (vgl. BGH, NJW 2004, 2011, 2012 ff.).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Insgesamt besteht der Erstattungsanspruch daher (weiterhin) zu einem Anteil von drei Fünfteln, also in Höhe von 1.416,48 EUR, da die Abmahnung nur im Hinblick auf drei der fünf gerügten Ausführungsformen begründet war (zur Quotelung vgl. BGH, GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter; BGH, GRUR 2010, 939 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Wie oben ausgeführt, bedarf es dafür eines Vertriebs unter Fremdkennzeichnung in großem Umfang (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox).
  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Insgesamt besteht der Erstattungsanspruch daher (weiterhin) zu einem Anteil von drei Fünfteln, also in Höhe von 1.416,48 EUR, da die Abmahnung nur im Hinblick auf drei der fünf gerügten Ausführungsformen begründet war (zur Quotelung vgl. BGH, GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter; BGH, GRUR 2010, 939 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).
  • BGH, 15.05.2001 - VI ZR 55/00

    Anforderungen an die Substantiierungslast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 51/14
    Schon das Institut der sekundären Darlegungs last beruht auf der Erwägung, dass die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei anders als der Gegner keinen Einblick in die behaupteten Vorgänge hat bzw. haben kann (BGH, NJW-RR 2001, 1294).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

  • OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 179/17

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Befestigungsmittel ("Steckdübel II")

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 15 U 51/14   

Zitiervorschläge
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OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 15 U 51/14 (https://dejure.org/2016,49887)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2016 - 15 U 51/14 (https://dejure.org/2016,49887)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 15 U 51/14 (https://dejure.org/2016,49887)
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