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   OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - I-15 U 71/14   

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OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - I-15 U 71/14 (https://dejure.org/2014,44964)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2014 - I-15 U 71/14 (https://dejure.org/2014,44964)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 2014 - I-15 U 71/14 (https://dejure.org/2014,44964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Zwei Hörgeräte zum Preis von 1"

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Zwei Hörgeräte zum Preis von 1"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geers Hörgeräte setzt sich gegen Wettbewerbszentrale durch

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00

    Computerwerbung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Denn wenn ein nachvollziehbares Interesse an einer bestimmten Werbeaussage besteht, so kann es nicht als von vornherein unlauter angesehen werden, wenn der Blickfang nicht sämtliche Einschränkungen enthält, die für das beworbene Angebot in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht gelten (zu einer zulässigen sachlichen Einschränkung eines weiter zu verstehenden Blickfangs vgl. BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, zur Korrigierbarkeit eines falschen Eindrucks vgl. auch BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor; zur Einschränkung der Zielgruppe des Angebots vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 18366).

    Eine derart missverständliche, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als abschließend verstandene Aussage kann aber durch einen entsprechenden Sternchenhinweis korrigiert werden (BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor).

    Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis setzt voraus, dass dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (st. Rspr. des BGH, vgl. GRUR 2006, 164, -166 - Aktivierungskosten II; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung; GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine irrtumsausschließende Aussage am Blickfang teilhat, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH, GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II).

  • OLG Hamm, 31.05.2011 - 4 U 3/11

    Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit von Preisnachlässen bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Denn wenn ein nachvollziehbares Interesse an einer bestimmten Werbeaussage besteht, so kann es nicht als von vornherein unlauter angesehen werden, wenn der Blickfang nicht sämtliche Einschränkungen enthält, die für das beworbene Angebot in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht gelten (zu einer zulässigen sachlichen Einschränkung eines weiter zu verstehenden Blickfangs vgl. BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, zur Korrigierbarkeit eines falschen Eindrucks vgl. auch BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor; zur Einschränkung der Zielgruppe des Angebots vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 18366).

    Der Senat sieht es in diesem Zusammenhang als offensichtlich an, dass den an einer Hörgeräteversorgung Interessierten bekannt ist, wie sich das Entgelt für ein Hörgerät für gesetzlich Versicherte zusammensetzt, nämlich aus einer Zahlung der Krankenkasse, einem Eigenanteil und der Zuzahlung von 10,- EUR (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2011, Az. 4 U 3/11, Rn. 62, GvW 14).

    Ebenso liegt es auf der Hand, dass Hörgeschädigte ihr Hörgerät sorgfältig auswählen werden, da dieses Gerät dazu dient, die Funktion eines zentralen Sinnesorgans wieder herzustellen, was erhebliche Auswirkungen auf den Alltag und die Lebensqualität hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2011, Az. 4 U 3/11, Rn. 60, GvW 14).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97

    Computerwerbung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Denn wenn ein nachvollziehbares Interesse an einer bestimmten Werbeaussage besteht, so kann es nicht als von vornherein unlauter angesehen werden, wenn der Blickfang nicht sämtliche Einschränkungen enthält, die für das beworbene Angebot in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht gelten (zu einer zulässigen sachlichen Einschränkung eines weiter zu verstehenden Blickfangs vgl. BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, zur Korrigierbarkeit eines falschen Eindrucks vgl. auch BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor; zur Einschränkung der Zielgruppe des Angebots vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 18366).

    Eine derart missverständliche, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als abschließend verstandene Aussage kann aber durch einen entsprechenden Sternchenhinweis korrigiert werden (BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor).

    Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis setzt voraus, dass dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (st. Rspr. des BGH, vgl. GRUR 2006, 164, -166 - Aktivierungskosten II; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung; GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II).

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 110/00

    Preis ohne Monitor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Denn wenn ein nachvollziehbares Interesse an einer bestimmten Werbeaussage besteht, so kann es nicht als von vornherein unlauter angesehen werden, wenn der Blickfang nicht sämtliche Einschränkungen enthält, die für das beworbene Angebot in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht gelten (zu einer zulässigen sachlichen Einschränkung eines weiter zu verstehenden Blickfangs vgl. BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, zur Korrigierbarkeit eines falschen Eindrucks vgl. auch BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor; zur Einschränkung der Zielgruppe des Angebots vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 18366).

    Eine derart missverständliche, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als abschließend verstandene Aussage kann aber durch einen entsprechenden Sternchenhinweis korrigiert werden (BGH, GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II, BGH, GRUR 2000, 911, 913 f.; BGH, GRUR 2003, 249 f. - Preis ohne Monitor).

    Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis setzt voraus, dass dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (st. Rspr. des BGH, vgl. GRUR 2006, 164, -166 - Aktivierungskosten II; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung; GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II).

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02

    Entscheidung über einen erstinstanzlich nicht beschiedenen Hilfsantrag im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Denn ein wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedener Hilfsantrag der Klägers wird allein durch die RechtDteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens ( BGH, NJW-RR 2005, 220, BVerwG, BeckRS 2012, 50113).

    Diese vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitgegenstände kann der Beklagte nur durch ein Anerkenntnis oder durch die Hinnahme einer Verurteilung, nie jedoch dadurch einschränken, dass er Rechtsmittel einlegt (BGH, NJW-RR 2005, 220).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 6 U 24/06

    Irreführende Werbung: Koppelung eines DSL-Phone-Angebots mit einer blickfangartig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Entscheidend ist, ob die Adressaten den aufklärenden Hinweis sofort zur Kenntnis nehmen können (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 165, 166 - Sparpaket Surf + Phone), was vorliegend aufgrund der räumlich abgesetzten Darstellung des Sternchenhinweises der Fall ist.

    Erhöhte Anforderungen an die Deutlichkeit des Sternchenhinweises ergeben sich vorliegend weder daraus, dass der Verbraucher die beanstandete Werbung nur flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (dazu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.98), noch daraus, dass der Hinweis einen Inhalt hat, der für den Adressaten überraschend kommt, noch daraus, dass es sich um ein Angebot handeln würde, das per se - wie etwa Kopplungsangebote - einer erhöhten Missbrauchskontrolle unterliegen würde (zu letzterem vgl. BGH, GRUR 2006, 164 - Aktivierungskosten II; zur Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Faktoren vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 165, 167 - Sparpaket Surf + Phone).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis setzt voraus, dass dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (st. Rspr. des BGH, vgl. GRUR 2006, 164, -166 - Aktivierungskosten II; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung; GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II).

    Erhöhte Anforderungen an die Deutlichkeit des Sternchenhinweises ergeben sich vorliegend weder daraus, dass der Verbraucher die beanstandete Werbung nur flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (dazu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.98), noch daraus, dass der Hinweis einen Inhalt hat, der für den Adressaten überraschend kommt, noch daraus, dass es sich um ein Angebot handeln würde, das per se - wie etwa Kopplungsangebote - einer erhöhten Missbrauchskontrolle unterliegen würde (zu letzterem vgl. BGH, GRUR 2006, 164 - Aktivierungskosten II; zur Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Faktoren vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 165, 167 - Sparpaket Surf + Phone).

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Zunächst enthält die streitgegenständliche Blickfangwerbung keine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein objektiver Anlass besteht (kurz: eine "dreiste Lüge" (vgl. BGH, GRUR 2012, 81, 82 - Innerhalb 24 Stunden)), die stets - unabhängig davon, ob ein Sternchenhinweis eine Korrektur enthält - unzulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisangabe; OLG Naumburg, GRUR-RR 2007, 244, 246 - Neuwahlen; OLG Hamm, BeckRS 2013, 07271; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.97).

    Denn die Werbeaussage ist so wie sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird, hinsichtlich der Zielgruppe nicht insgesamt unrichtig (wie etwa eine schlicht falsche Preisangabe, vgl. BGH, GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung), sondern sie enthält lediglich die halbe Wahrheit.

  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 74/96

    Auslaufmodelle II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Vielmehr darf er diejenigen Geräte, die er aus der laufenden Produktion erworben hat und im Rahmen des normalen Warenumschlags vor dem Erscheinen eines Nachfolgemodells im Handel absetzt, ohne einen solchen Hinweis vertreiben (BGH, GRUR 1999, 760, 761 f. - Auflaufmodelle II).
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 63/96

    Auslaufmodelle I - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14
    Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Haushaltselektrogeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik in der Werbung darauf hinzuweisen ist, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (BGH, GRUR 1999, 757 und 760 - Auslaufmodell I und II; BGH, GRUR 2000, 616 - Auslaufmodell III), auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen ist, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Modell B nicht mehr hergestellt wird oder aus sonstigen Gründen als ein Auslaufmodell anzusehen ist.
  • BGH, 06.10.1999 - I ZR 92/97

    Auslaufmodelle III - Irreführung/Beschaffenheit

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 57/05

    150 % Zinsbonus

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 60/05

    Nachlass bei der Selbstbeteiligung

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 123/12

    DER NEUE - Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen

  • BVerwG, 05.04.2012 - 4 B 45.11

    Zum Schicksal des Hilfsantrags in der Rechtsmittelinstanz

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 192/06

    Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung

  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 197/94

    Brillenpreise II - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 143/03

    Erbenermittler als Rechtsbeistand

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 119/10

    Innerhalb 24 Stunden

  • OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende vergleichende Werbung für Mobilfunktarif;

  • OLG Hamburg, 25.03.2010 - 3 U 108/09

    Ticket ab 19,90 € - Werbung im Internet: Irreführung bei dem Bewerben des

  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 4 U 129/12

    Wettbewerbswidrigkeitder Bewerbung angeblich reduzierter "Eröffnungspreise"

  • OLG Nürnberg, 16.08.2022 - 3 U 747/22

    Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit Rabatten für den Erwerb einer

    In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014 - I-15 U 71/14, juris-Rn. 31).
  • OLG Nürnberg, 23.12.2022 - 3 U 1720/22

    Gesamtrabattankündigung eines Möbelhauses

    In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 5 Rn. 1.89; OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - I-15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183).
  • LG Ingolstadt, 03.06.2022 - 1 HKO 2646/21

    Irreführende Werbung trotz Sternchenhinweis

    Wie deutlich der Verweis auf den aufklärenden Hinweis und der aufklärende Hinweis selbst platziert und gestaltet sein muss, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2014, I - 15 U 71/14 Rz. 42 - juris).
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