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   OLG Düsseldorf, 15.08.2003 - I-16 U 171/02   

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OLG Düsseldorf, 15.08.2003 - I-16 U 171/02 (https://dejure.org/2003,31295)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2003 - I-16 U 171/02 (https://dejure.org/2003,31295)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 2003 - I-16 U 171/02 (https://dejure.org/2003,31295)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 61/85

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2003 - 16 U 171/02
    Die Regelung in Ziffer 9 Abs. 3 dieser AGB, wonach ab Schadenskenntnis eine Ausschlussfrist von 12 Monaten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs einsetzen soll und außerdem der Auftraggeber mit Ausschlusswirkung einer 12-monatigen Klagefrist ab schriftlicher Ablehnung der Ersatzleistung unterworfen wird, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie die kurze Verjährungsfrist des § 51 a WPO von 5 Jahren ab Anspruchsentstehung noch weiter abkürzt (vgl. nur: BGHZ 97, 21; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Rdnrn. 950 ff., 959).
  • OLG Koblenz, 15.01.2016 - 8 U 1268/14

    Kapitalanalge: Schadenersatzanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen

    Es handelt sich bei den Allgemeinen Auftragsbedingungen - schon der Bezeichnung nach - um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2009 - I-24 U 27/08, 24 U 27/08 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2003 - I-16 U 171/02 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1989 - 9 U 36/88 -, juris), welche hinsichtlich der genannten Klausel den Anlegern als Verbrauchern gegenüber nicht wirksam einbezogen - von einem durchschnittlichen Anleger kann nicht verlangt werden, dass er sich die genannten, im Prospekt jeweils nicht abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen zugänglich macht, um erst dort auf die genannte Ausschlussfrist zu stoßen - und insoweit zudem unwirksam sind.

    Die Klausel verkürzt die nach § 199 Abs. 3 BGB für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren von ihrer Entstehung an geltende "absolute" Verjährungsfrist auf die Hälfte, benachteiligt den Vertragspartner dadurch unangemessen und ist mithin gemäß §§ 310, 307 Abs. 2 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2003 - I-16 U 171/02 -, Rn. 4, juris m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2013 - 309 O 425/08 -, Rn. 229, juris).

  • LG Hamburg, 12.06.2013 - 309 O 425/08

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler aufgrund von

    In einem Urteil vom 15.8.2003 hat das OLG Düsseldorf unter Verweis auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die hier streitgegenständliche Regelung des Nr. 9 Abs. 3 AAB unwirksam ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2003, Az.: I-16 U 171/02, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 12 U 75/07

    Haftung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft: Pflichtverletzungen bei der Prüfung

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, dass eine Ausschlussfrist von nur 12 Monaten ab Kenntnis vom Schaden und vom anspruchsbegründenden Ereignis mit § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) unvereinbar, also auch gegenüber Kaufleuten unwirksam ist (BGHZ 73, 363; BGHZ 97, 21; BGH WM 1986, 940; BGHZ 102, 220; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2003, Az. I-16 U 171/02).
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