Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 12.10.2006

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   OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - I-16 U 65/06   

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OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - I-16 U 65/06 (https://dejure.org/2007,10742)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - I-16 U 65/06 (https://dejure.org/2007,10742)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 2007 - I-16 U 65/06 (https://dejure.org/2007,10742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds errichteten notariellen Urkunde; Wirksamkeit einer Geschäftsbesorgung bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bei der Abgabe einer ...

  • Judicialis

    HGB § 128; ; HGB § 129; ; HGB § 130; ; BGB § 150 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 263; ; ZPO § 767; ; ZPO § 767 Abs. 1; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ; RBerG § 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Nichtigkeit einer von Fonds-Anleger dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht für die Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung gegenüber der kreditgebenden Bank wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Eine Befugnis des Geschäftsbesorgers, die geworbenen Gesellschafter zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen in Höhe der auf die Beteiligungsquote beschränkten Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen, ist aus dem zwischen ihm und der GbR geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmachtserteilung (Anl. A2b; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 19/05, DStR 2007, 209, 213) nicht herzuleiten.

    Die bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fallen nicht in den Anwendungsbereich des RBerG (BGH DStR 2007, 209, 212; BGH, Urteil vom 18.07.2006, XI ZR 143/05, DStR 2006, 1850, 1851).

    Auch gehört es zu den ureigenen Rechten und Pflichten der Geschäftsleitung, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (wie in den Vollstreckungsunterwerfungserklärungen vorgesehen) in vollem Umfang zur Geltung zu bringen (vgl. BGH DStR 2007, 209, 213).

    Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die dem Geschäftsbesorger erteilte umfassende Abschlussvollmacht (siehe etwa BGH DStR 2007, 209, 213 m.w.N.).

    Aus dem Umstand, dass die Gesellschafter für die Darlehensschuld der GbR nach ständiger Rechtsprechung des BGH gemäß §§ 128, 130 HGB (analog) akzessorisch persönlich und mit ihrem Privatvermögen haften, ergibt sich keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen (BGH DStR 2007, 209, 214; BGH, Urteil vom 25.10.2005, XI ZR 402/03, DStR 2006, 335, 337).

    Soweit der BGH die von den Gesellschaftern dem geschäftsführenden Gesellschafter oder Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht insoweit für wirksam erachtet hat, als sich die von ihnen vertretenen Gesellschafter der kreditnehmenden GbR gegenüber der Bank (in den vom BGH entschiedenen Fällen jeweils im Darlehensvertrag) zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse in Höhe der kapitalmäßigen Beteiligungen verpflichtet hatten (NJW 2004, 839; WM 2005, 1698; DStR 2006, 335), beruhte die Annahme der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht, wie der BGH in seiner Entscheidung DStR 2007, 209, 214 hervorgehoben hat, maßgeblich darauf, dass die Abgabe derartiger Erklärungen der Gesellschafter in den dortigen Gesellschaftsverträgen der GbR ausdrücklich vorgesehen war.

    Die Vollmacht dazu ist dem Gesellschaftsvertrag, sei es für den Geschäftsbesorger auch erst in Verbindung mit dem umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag, immanent (BGH DStR 2007, 209, 214).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGH, Versäumnisurteil vom 15.02.2005, XI ZR 396/03, WM 2005, 1698; BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 421/02, NJW 2004, 839).

    Insbesondere die Unterwerfung der Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungstitels i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende Tätigkeit dar (BGH, Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 185/05, NZG 2007, 183, 184; NJW 2004, 839).

    Soweit der BGH die von den Gesellschaftern dem geschäftsführenden Gesellschafter oder Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht insoweit für wirksam erachtet hat, als sich die von ihnen vertretenen Gesellschafter der kreditnehmenden GbR gegenüber der Bank (in den vom BGH entschiedenen Fällen jeweils im Darlehensvertrag) zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse in Höhe der kapitalmäßigen Beteiligungen verpflichtet hatten (NJW 2004, 839; WM 2005, 1698; DStR 2006, 335), beruhte die Annahme der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht, wie der BGH in seiner Entscheidung DStR 2007, 209, 214 hervorgehoben hat, maßgeblich darauf, dass die Abgabe derartiger Erklärungen der Gesellschafter in den dortigen Gesellschaftsverträgen der GbR ausdrücklich vorgesehen war.

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGH, Versäumnisurteil vom 15.02.2005, XI ZR 396/03, WM 2005, 1698; BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 421/02, NJW 2004, 839).

    Soweit der BGH die von den Gesellschaftern dem geschäftsführenden Gesellschafter oder Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht insoweit für wirksam erachtet hat, als sich die von ihnen vertretenen Gesellschafter der kreditnehmenden GbR gegenüber der Bank (in den vom BGH entschiedenen Fällen jeweils im Darlehensvertrag) zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse in Höhe der kapitalmäßigen Beteiligungen verpflichtet hatten (NJW 2004, 839; WM 2005, 1698; DStR 2006, 335), beruhte die Annahme der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht, wie der BGH in seiner Entscheidung DStR 2007, 209, 214 hervorgehoben hat, maßgeblich darauf, dass die Abgabe derartiger Erklärungen der Gesellschafter in den dortigen Gesellschaftsverträgen der GbR ausdrücklich vorgesehen war.

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 402/03

    Beschränkung der darlehensvertraglichen Haftung der Gesellschafter einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Aus dem Umstand, dass die Gesellschafter für die Darlehensschuld der GbR nach ständiger Rechtsprechung des BGH gemäß §§ 128, 130 HGB (analog) akzessorisch persönlich und mit ihrem Privatvermögen haften, ergibt sich keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen (BGH DStR 2007, 209, 214; BGH, Urteil vom 25.10.2005, XI ZR 402/03, DStR 2006, 335, 337).

    Soweit der BGH die von den Gesellschaftern dem geschäftsführenden Gesellschafter oder Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht insoweit für wirksam erachtet hat, als sich die von ihnen vertretenen Gesellschafter der kreditnehmenden GbR gegenüber der Bank (in den vom BGH entschiedenen Fällen jeweils im Darlehensvertrag) zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse in Höhe der kapitalmäßigen Beteiligungen verpflichtet hatten (NJW 2004, 839; WM 2005, 1698; DStR 2006, 335), beruhte die Annahme der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht, wie der BGH in seiner Entscheidung DStR 2007, 209, 214 hervorgehoben hat, maßgeblich darauf, dass die Abgabe derartiger Erklärungen der Gesellschafter in den dortigen Gesellschaftsverträgen der GbR ausdrücklich vorgesehen war.

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 239/04

    Wirksamkeit von durch den unwirksam Bevollmächtigten geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Den Klägern wäre es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen, wenn sie ihr gegenüber schuldrechtlich verpflichtet sind, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 28.03.2006, XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118, 2119).

    Insoweit liegt in der abstrakten Vollstreckungsunterwerfung nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe (BGH NJW 2006, 2118, 2119; BGH, Urteil vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1578).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 287/05

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Einwand der Nichtigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2007 auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2007 (XI ZR 287/05) und den Hinweisbeschluss des Vorsitzenden des 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2007 (XI ZR 64/06, vorgelegt als Anlage B 30) abstellt, ergibt sich hieraus nichts für die Beklagte Günstiges.
  • BGH, 09.07.2007 - XI ZR 64/06

    Zurückweisung der Revision betreffend die Kreditaufnahme und die Abgabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2007 auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2007 (XI ZR 287/05) und den Hinweisbeschluss des Vorsitzenden des 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2007 (XI ZR 64/06, vorgelegt als Anlage B 30) abstellt, ergibt sich hieraus nichts für die Beklagte Günstiges.
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Insoweit liegt in der abstrakten Vollstreckungsunterwerfung nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe (BGH NJW 2006, 2118, 2119; BGH, Urteil vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1578).
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 185/05

    Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung bei der Abgabe vollstreckbarer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Insbesondere die Unterwerfung der Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungstitels i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende Tätigkeit dar (BGH, Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 185/05, NZG 2007, 183, 184; NJW 2004, 839).
  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2007 - 16 U 65/06
    Die bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fallen nicht in den Anwendungsbereich des RBerG (BGH DStR 2007, 209, 212; BGH, Urteil vom 18.07.2006, XI ZR 143/05, DStR 2006, 1850, 1851).
  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 300/08

    Kapitalanlagegesellschaft: Außenhaftung der Treugeber/Gesellschafter eines

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2007 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt (I-16 U 65/06, juris).
  • KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07

    BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2007 (I - 16 U 65/06 - vgl. B 6 - Anlage zum SS vom 14.11.07 RA R/// ) die Berufung der hiesigen Beklagten zurück.

    Die von den Klägern in 1. Instanz geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Widerklage aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I - 16 U 65/06 (Gegenstand waren die Klagen mehrerer Gesellschafter der GbR mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars R/// N , Berlin, vom 20. Juni 1996 - UR-Nr. 428/196 - für unzulässig zu erklären) sind nicht begründet; sie werden auch nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2007 (16 U 65/06 - vgl. B 6 - Anlage zum SS vom 14.11.07 RA R/// ) die Berufung der hiesigen Beklagten zurück gewiesen hat.

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OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 U 65/06 (https://dejure.org/2006,62148)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 16 U 65/06 (https://dejure.org/2006,62148)
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