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   OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - I-17 U 107/08   

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OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - I-17 U 107/08 (https://dejure.org/2009,63451)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-17 U 107/08 (https://dejure.org/2009,63451)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - I-17 U 107/08 (https://dejure.org/2009,63451)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08

    Beteiligung an einer türkischen Aktiengesellschaft: Schadensersatz wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Für eine Schadensersatzpflicht des Vertreibers reicht es aus, dass es im Fall einer Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gem. § 2 AuslInvestmG, die ebenso wie ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 7 AuslInvestmG die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gem. § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG verpflichtet hätte, nicht zu den Anteilszeichnungen gekommen wäre (BGH NJW 2004, 3706; OLG Karlsruhe WM 2006, 967; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 401; OLG Koblenz WM 2007, 742; OLG Frankfurt, WM 2008, 2208).

    Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 2, 8 AuslinvestmG a.F. einen Schadensersatzanspruch herleitet (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 - 1 U 208/07 -); es ist nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zweck der Risikomischung hält, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management nimmt (davon gehen das OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27, und das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, aus).

    Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil er bei der entscheidungserheblichen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe abweicht, eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung liege bereits vor, wenn Beteiligungen an mehreren Unternehmen vorhanden sind und die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht darlegt, durch Stellung von Personen für Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sowie eine sonstige aktive oder beratende Tätigkeit auf der Managementebene der Zielgesellschaften einen tatsächlichen Einfluss auf das Management auszuüben (OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, Abschnitt II.2 der Gründe).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2009 - 1 U 95/08

    Höhe des Haushaltsführungsschadens bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 2, 8 AuslinvestmG a.F. einen Schadensersatzanspruch herleitet (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 - 1 U 208/07 -); es ist nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zweck der Risikomischung hält, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management nimmt (davon gehen das OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27, und das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, aus).

    Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil er bei der entscheidungserheblichen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe abweicht, eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung liege bereits vor, wenn Beteiligungen an mehreren Unternehmen vorhanden sind und die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht darlegt, durch Stellung von Personen für Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sowie eine sonstige aktive oder beratende Tätigkeit auf der Managementebene der Zielgesellschaften einen tatsächlichen Einfluss auf das Management auszuüben (OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, Abschnitt II.2 der Gründe).

  • BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 14.75

    Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung wurde angenommen, wenn sie in eine Vielzahl der genannten Vermögensgegenstände erfolgte und dies nach der objektiven Gestaltung gerade zum Zweck der Kapitalwertsicherung - sei es durch Minderung von Verlustgefahren, sei es durch Wertsteigerung - geschah (BVerwG NJW 1980, 2482; Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19, Rn. 18).

    Die Tatsache allein, dass die verschiedenen Vermögensgegenstände unterschiedliche Risiken trugen, reichte nicht aus; vielmehr musste der Geschäftszweck des Unternehmens gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet sein (BVerwG NJW 1980, 2482; zust. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1, Rn. 40 ff.), wobei es teilweise für ausreichend gehalten wurde, dass die Geldanlage zwar nicht der alleinige, aber der im Vordergrund stehende Unternehmenszweck war (so offenbar Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1, Rn. 47).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Ob der Kläger durch den - erkennbar an die Formulierungen des Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1989 (WM 1989, 1047) angelehnten - Vortrag, C. sei explizit als Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten, die ihm einen regionalen Tätigkeitsbereich eingeräumt habe, wobei Kunden aus dieser Region an ihn verwiesen worden seien und er sich bei der "Kontaktpflege" an bestimmte Richtlinien habe halten müssen, in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ihm von der Beklagten eine weisungsgebundene Tätigkeit übertragen war, sie also seine Tätigkeit jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen konnte (Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 831, Rn. 5; MünchKommBGB-Wagner, 5. Aufl.,§ 831, Rn. 14 ff. m.w.N.) und er, auch wenn er selbstständig tätig gewesen sein sollte, allgemein oder jedenfalls im konkreten Fall in ihrem Einflussbereich stand und sich in einer gewissen Abhängigkeit zu ihr befand (BGH WM 1989, 1047), kann offen bleiben.

    Aus dem Klagevortrag ergibt sich nicht, dass es sich bei der Beklagten um ein von vornherein auf Täuschung angelegtes "Schwindelunternehmen" (BGH WM 1989, 1047) gehandelt hätte.

  • OLG Köln, 14.11.2008 - 16 U 23/08

    Kosten der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Die allgemeine Erwägung, den Organen der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass die Einwerbung erheblicher Kapitalmittel nur möglich gewesen sei, weil die Anleger über die näheren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen worden seien (OLG Stuttgart, WM 2008, 1368; OLG Düsseldorf, 16. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2008 - I-16 U 23/08), reicht dafür allerdings nicht aus.
  • OLG München, 24.10.2007 - 20 U 1954/07
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Soweit in der Rechtsprechung angenommen worden ist, ein Anleger müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es bei nicht börsennotierten Aktien keine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage gebe und dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet sei (Hanseatisches OLG, OLGR Hamburg 2005, 109; OLG Frankfurt, NZG 2004, 483; OLG München, Urteil vom 24.10.2007 - 20 U 1954/07 -, juris), bezog sich das auf Fälle, in denen ein Beratungsvertrag zustande gekommen, ein unvollständige Angaben enthaltender Prospekt in Umlauf gebracht und/oder ein Börsengang in Aussicht gestellt worden war.
  • OLG Stuttgart, 28.04.2008 - 5 U 6/08

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch des Aktionärs bei Werbung für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Die allgemeine Erwägung, den Organen der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass die Einwerbung erheblicher Kapitalmittel nur möglich gewesen sei, weil die Anleger über die näheren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen worden seien (OLG Stuttgart, WM 2008, 1368; OLG Düsseldorf, 16. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2008 - I-16 U 23/08), reicht dafür allerdings nicht aus.
  • OLG Hamburg, 16.01.2004 - 14 U 135/03

    Pflichten eines Anlageberaters bei Erwerb von nicht börslich gehandelten Aktien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Soweit in der Rechtsprechung angenommen worden ist, ein Anleger müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es bei nicht börsennotierten Aktien keine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage gebe und dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet sei (Hanseatisches OLG, OLGR Hamburg 2005, 109; OLG Frankfurt, NZG 2004, 483; OLG München, Urteil vom 24.10.2007 - 20 U 1954/07 -, juris), bezog sich das auf Fälle, in denen ein Beratungsvertrag zustande gekommen, ein unvollständige Angaben enthaltender Prospekt in Umlauf gebracht und/oder ein Börsengang in Aussicht gestellt worden war.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 U 211/01

    Prospekthaftung: Bösliches Verschweigen; Nichterwähnung von Kapitalerhöhungen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Soweit in der Rechtsprechung angenommen worden ist, ein Anleger müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es bei nicht börsennotierten Aktien keine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage gebe und dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet sei (Hanseatisches OLG, OLGR Hamburg 2005, 109; OLG Frankfurt, NZG 2004, 483; OLG München, Urteil vom 24.10.2007 - 20 U 1954/07 -, juris), bezog sich das auf Fälle, in denen ein Beratungsvertrag zustande gekommen, ein unvollständige Angaben enthaltender Prospekt in Umlauf gebracht und/oder ein Börsengang in Aussicht gestellt worden war.
  • BGH, 01.07.2008 - XI ZR 411/06

    Haftung der Bank wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
    Eine Vermutung für vorsätzliches Handeln kann auch für professionelle Anlagenwerber nicht aufgestellt werden, § 282 BGB a.F. ist auf die Haftung wegen unerlaubter Handlung nicht analog anwendbar (BGH WM 2008, 1596).
  • OLG Celle, 28.03.2007 - 9 U 98/06

    Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen auf Grund des Widerrufs eines

  • OLG Celle, 14.08.2002 - 9 U 67/02

    Erstattung von Einlagen aus stillen Beteiligungen an einer "Limited" (Ltd.);

  • OLG Koblenz, 15.02.2007 - 5 U 1248/06

    Anforderungen an die Anzeige einer Tätigkeit nach AuslInvestmG gegenüber der

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2006 - 1 U 190/05

    Deliktische Haftung: Schutzgesetzcharakter der Zulässigkeitsvoraussetzungen für

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - L 10 U 448/17

    Unfallversicherungsrecht; Vorliegen eines Wegeunfalls; End- oder Ausgangspunkt

    Ein auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klage- und Berufungsverfahren (S 16 U 235/05, Sozialgericht - SG - Düsseldorf/L 17 U 107/08, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -) blieb erfolglos, nachdem das LSG NRW mit Urteil vom 01.10.2008 das zusprechende Urteil des SG Düsseldorf vom 08.04.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen hatte und die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.01.2009 als unzulässig verworfen (B 2 U 309/08 B, BSG) wurde.

    Das SG hat auf das Urteil des LSG NRW vom 01.10.2008 (L 17 U 107/08, LSG NRW) Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass auch unter Beachtung der Aussagen der Zeugen Q1 und B1 keine neuen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger in der Wohnung der FT einen eigenen häuslichen Bereich gehabt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Vorprozessakten (L 17 U 107/08, LSG NRW; L 15 U 477/11, LSG NRW) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

  • BSG, 13.01.2009 - B 2 U 309/08 B
    3 Der Kläger misst folgenden Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung bei: "Darf der vom Sozialgericht Düsseldorf - Az. 16 U 237/05 SG Düsseldorf - festgestellte übliche und unmittelbare Weg zur Arbeit vom Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 ausgenommen werden durch die Berufsgenossenschaft und hier das Berufungsgericht, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, zum Az. L 17 U 107/08"? "Dürfen die Berufsgenossenschaft hier und das Vordergericht entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I" ... "contra legem den Versicherungsschutz für übliche unmittelbare Wege zur Arbeit von der Wohnung der Lebensabschnittsgefährtin aus verneinen, weil der Versicherte dort nur über Toilettenutensilien, Unterwäsche, DVD-Player als eigene Gegenstände verfügt hat"?.
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