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   OLG Düsseldorf, 07.04.2017 - I-17 U 29/16   

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OLG Düsseldorf, 07.04.2017 - I-17 U 29/16 (https://dejure.org/2017,66643)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2017 - I-17 U 29/16 (https://dejure.org/2017,66643)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2017 - I-17 U 29/16 (https://dejure.org/2017,66643)
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  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2017 - 17 U 29/16
    Der Bundesgerichtshof geht in einem ähnlich gelagerten Fall zum GmbH-Recht (Urteil vom 29.09.2008, II ZR 234/07, Tz. 15 ff.) davon aus, dass im Falle der Unterlassung der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen einer Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger nach § 31 Abs. 1 GmbHG bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche durch den Geschäftsführer keine weitere Schadensersatzverpflichtung mit einer erst vom Zeitpunkt der Verjährung des ursprünglichen Anspruchs laufenden Verjährung ausgelöst wird.
  • OLG Köln, 29.06.2000 - 18 U 31/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer Verletzung gesellschaftlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2017 - 17 U 29/16
    Darüber hinaus scheidet der vom Landgericht angenommene Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aber auch aus, weil er zur Vermeidung der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung sich selbst hätte bezichtigen müssen, was von ihm nach allgemeinen Grundsätzen nicht verlangt werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000, 18 U 31/00, Tz. 41; Münchener Kommentar zum AktG/Spindler, 4. Aufl., § 93 Rz. 293; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 93 Rz. 201; Grunewald, NZG 2013, S. 841 ff; ).
  • BGH, 21.02.2005 - II ZR 112/03

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2017 - 17 U 29/16
    Zwar kommt es in Betracht, einem Schuldner die Einrede der Verjährung zu versagen, wenn sein Vorgehen in einem derartigen Maß gegen Treu und Glauben verstieße, dass der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit abzusprechen wäre (BGH, Urteil vom 21.02.2005, II ZR 112/03 Tz. 12).
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