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   OLG Köln, 04.01.2010 - I-17 W 342/09   

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https://dejure.org/2010,5261
OLG Köln, 04.01.2010 - I-17 W 342/09 (https://dejure.org/2010,5261)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.01.2010 - I-17 W 342/09 (https://dejure.org/2010,5261)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2010 - I-17 W 342/09 (https://dejure.org/2010,5261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beratungshilfe; weitere Beschwerde; Angelegenheit; Mietsachen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44
    Beratungshilfe; weitere Beschwerde; Angelegenheit; Mietsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15; BerHG § 2; BerHG § 6
    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beratung wg. zweier Abrechnungen als "eine" Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mieterberatung zu zwei Nebenkostenabrechnungen nur eine Rechtsberatung

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 3 T 225/09
  • OLG Köln, 04.01.2010 - I-17 W 342/09

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 474
  • Rpfleger 2010, 378
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Daher kann eine "Angelegenheit" im vorbezeichneten Sinne begrifflich mehrere "Gegenstände" - als den konkreten Rechten bzw. Rechtsverhältnissen, auf die die anwaltliche Tätigkeit innerhalb des erteilten Auftrags sich bezieht (vgl. BGH AGS 2007, 289) - umfassen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; zum Unterschied zwischen der "Angelegenheit" auf der einen und der Zahl der "Gegenstände" auf der anderen Seite vgl. auch LG Stuttgart aaO 1520).

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH AGS 2007, 289) sollen die außergerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und die darauf gestützte spätere Räumungsklage sogar denselben "Gegenstand" der anwaltlichen Tätigkeit betreffen.

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • LG Koblenz, 15.08.1994 - 2 T 490/94
    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    So ist etwa eine Angelegenheit angenommen worden, wenn der Anwalt den Mandanten bei Streit sowohl wegen der Nebenkostenabrechnung als auch wegen einer überzahlten Monatsmiete Rat erteilt hat (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1985, 556, zustimmend Hansens JurBüro 1986, 1, 8), bei der Beratung wegen der Probleme "Kehrwoche", "Nebenkosten" sowie "Mietkaution" (vgl. LG Stuttgart aaO, zustimmend Mümmler JurBüro 1986, 1522, 1522 f.), beim Zusammentreffen der Beratungsgegenstände "Nebenkostenabrechnung", "Mängel" und "Kündigung des Mietverhältnisses" (AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008 - 4 II 1940/07, juris), bei der Beratung wegen einer Kündigung sowie eines Mieterhöhungsverlangens bezüglich desselben Mietverhältnisses (LG Koblenz JurBüro 1995, 201, zustimmend Schoreit/Groß aaO Rn. 29 sowie Greißinger AnwBl 1996, 606, 611, ablehnend AnwK-RVG/N. Schneider aaO § 15 Rn. 62; differenzierend Enders aaO 340) oder wegen der Beendigung des Mietverhältnisses und Zahlungsansprüchen hieraus (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1988, 1164) sowie bei der gleichzeitigen Beratung wegen Fragen wechselseitiger Zutrittsberechtigungen von Vermieter und Mieter, einer etwaigen Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters sowie der Berechtigung einer fristlosen Kündigung (vgl. LG Kleve JurBüro 1986, 886).
  • OLG Köln, 11.11.1998 - 17 W 365/98

    Angelegenheit gebührenrechtlich

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Denn die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" in gebührenrechtlicher Hinsicht obliegt nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. OLG Köln AGS 2009, 422; LG Stuttgart JurBüro 1986, 1519 zu § 13 BRAGO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rn. 1019; Enders JurBüro 2000, 337, 338 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Angelegenheit im BerHG ist hierbei allgemeiner Meinung zufolge auf die §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Brandenburg AGS 2009, 593, 594).
  • AG Vechta, 04.02.2008 - 4 II 1940/07

    Ablehnung; Angelegenheit; Auftrag; Beratungsgegenstand; Beratungshilfe;

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    So ist etwa eine Angelegenheit angenommen worden, wenn der Anwalt den Mandanten bei Streit sowohl wegen der Nebenkostenabrechnung als auch wegen einer überzahlten Monatsmiete Rat erteilt hat (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1985, 556, zustimmend Hansens JurBüro 1986, 1, 8), bei der Beratung wegen der Probleme "Kehrwoche", "Nebenkosten" sowie "Mietkaution" (vgl. LG Stuttgart aaO, zustimmend Mümmler JurBüro 1986, 1522, 1522 f.), beim Zusammentreffen der Beratungsgegenstände "Nebenkostenabrechnung", "Mängel" und "Kündigung des Mietverhältnisses" (AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008 - 4 II 1940/07, juris), bei der Beratung wegen einer Kündigung sowie eines Mieterhöhungsverlangens bezüglich desselben Mietverhältnisses (LG Koblenz JurBüro 1995, 201, zustimmend Schoreit/Groß aaO Rn. 29 sowie Greißinger AnwBl 1996, 606, 611, ablehnend AnwK-RVG/N. Schneider aaO § 15 Rn. 62; differenzierend Enders aaO 340) oder wegen der Beendigung des Mietverhältnisses und Zahlungsansprüchen hieraus (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1988, 1164) sowie bei der gleichzeitigen Beratung wegen Fragen wechselseitiger Zutrittsberechtigungen von Vermieter und Mieter, einer etwaigen Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters sowie der Berechtigung einer fristlosen Kündigung (vgl. LG Kleve JurBüro 1986, 886).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Bei dieser Sachlage vermag der - vom Senat nicht außer Betracht gelassene - Umstand, dass bei den Pauschgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt und wegen der deshalb in der Regel ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwaltes der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu weit gefasst werden darf (vgl. BVerfG AGS 2002, 273), keine andere Betrachtung zu rechtfertigen.
  • OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 6 W 135/17

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Vorliegen mehrerer Angelegenheiten

    Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des weiteren Beschwerdeverfahrens und die Begründung der weiteren Beschwerde wiederholt die Rechtsansichten des Beteiligen zu 2., mit denen sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits umfangreich auseinandergesetzt hat, so dass von einer nochmaligen Befassung des Landgerichts keine Abhilfe zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt (Main), Beschluss v. 10.05.2016 - 20 W 195/15, Rn 20; OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010 - I-17 W 342/09, 17 W 342/09 Rn 1; jew. zit. nach juris).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Beschluss v. 29.09.2009 - 6 W 105/08; so auch herrschende Meinung, vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2008 - I-10 W 85/08 ; OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09,17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v. 11.05.2010 - I-17 W 47/10; Beschluss v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München, Beschluss v. 04.12.1987 - 11 WF 1369/87- Rn 5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2006 - 8 W 360/06; jew. zit. nach juris).

    Der Rechtspfleger hat zwar bei Erteilung des Berechtigungsscheines festzulegen, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird, jedoch obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09, 17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München Beschluss v. 13.01.2014 - 11 WF 1863/13 Rn 7, jew. zit. nach juris).

  • OLG Köln, 11.05.2010 - 17 W 47/10

    Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der

    Die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine ist für die gebührenrechtliche Bewertung der Zahl der "Angelegenheiten", für die Beratungshilfe bewilligt wurde, grundsätzlich ohne Bedeutung (Festhaltung Senat MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188).

    Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Senatsbeschluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09, BeckRS 2010, 00737 = MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009, 6 W 76/08, BeckRS 2009, 27557 = Rpfleger 2010, 221 = MDR 2009, 1417; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, 16 Wx 252/08, BeckRS 2009, 10575 = FamRZ 2009, 1345 = Rpfleger 2009, 516; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, BeckRS 2006, 12351 = Rpfleger 2007, 84 so auch OLG München, MDR 1988, 330 zur vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO; vgl. ferner AnwaltKommentar-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., Vor VV 2501 ff. Rn. 27).

  • LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Denn die gebührenrechtliche Bewertung obliegt nicht dem den Beratungshilfeschein erteilenden Rechtspfleger, sondern sie sie ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgjl. Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Köln, Bechluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09; OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, 11 WF 1863/13).
  • OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11

    Verwirkung von Beratungshilfegebühren

    - Rpfleger 2010, 378 ff. und 522 ff.), steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch von den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt.
  • AG Rinteln, 16.04.2020 - 1 II 378/19

    Eine oder mehrere "Angelegenheiten"?

    Alleine die Einarbeitung des Rechtsanwalts aufgrund eines erteilten Auftrages in den Mietvertrag, um auf dieser Grundlage völlig unterschiedliche Beanstandungen durchzuprüfen und gegen den Vermieter geltend zu machen, genügt nach Ansicht des Gerichts in dieser Konstellation nicht für die Annahme des inneren Zusammenhangs (a.A. wohl OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010 - 17 W 342/09).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2021 - 1 Reha 1/21

    Umfang der Auslagenerstattung im Verfahren der besonderen Zuwendung für Haftopfer

    Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010, VI ZR 261/09, Rz. 16; Urteil vom 04. Dezember 2007, VI ZR 277/06, Rz. 14, 17; Urteil vom 04. März 2008, VI ZR 176/07, Rz. 7, 9; Urteil vom 26. Mai 2009, VI ZR 174/08, Rz. 25 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04. Januar 2010, 17 W 342/09, Rz. 6 f.; OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 W 279/14, Rz. 3 ff.; sämtlich zitiert nach Juris).
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