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   OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - I-18 U 25/08   

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https://dejure.org/2008,4812
OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - I-18 U 25/08 (https://dejure.org/2008,4812)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2008 - I-18 U 25/08 (https://dejure.org/2008,4812)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - I-18 U 25/08 (https://dejure.org/2008,4812)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Einzahlung einer Kapitalerhöhung durch einen Anteilseigner der von ihm verwalteten AG; Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage; Sinn und Zweck der Grundsätze zur verdeckten Sacheinlage; Sinn und Zweck der ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht sacheinlagefähige Vermögensgegenstände

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 242; ; BGB § 288; ; BGB § 812; ; BGB § 814; ; AktG § 17; ; AktG § 26; ; AktG § 27; ; AktG § 27 Abs. 3; ; AktG § 54; ; AktG § 66 Abs. 1 Satz 2; ; AktG § 183 Abs. 2; ; GmbHG § 19

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung der Grundsätze über die verdeckten Sacheinlage auf den Austausch von Beratungsleistungen gegen neue Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 180
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Es genügt eine Willensübereinstimmung, wie zum Beispiel ein gemeinsamer Plan (BGHZ 170, 47).

    Ob es sich bei den Beratungsleistungen aus Sicht der Schuldnerin um ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen der laufenden Geschäftverkehrs gehalten hat, kann dahinstehen, weil der BGH der Auffassung, auf gewöhnliche Umsatzgeschäfte seien die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage generell nicht anwendbar, eine Absage erteilt hat (vgl. BGHZ 170, 47 sowie BGH WM 2008, 638).

    Soweit dies der Fall ist, handelt es sich um eine sogenannte verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGHZ 173, 145 und BGHZ 170, 47).

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WM 2008, 784; WM 2008, 638 und WM 2007, 1739) ist es als verdeckte Sacheinlage anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll.

    Nach BGH WM 2008, 784 genügt auch die bloße Vereinbarung eines Gegengeschäfts, das auf einen Einlagenrückfluss hinausläuft.

    Jedoch hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen (vgl. BGH WM 1998, 925; BGH WM 2008, 784; BGHZ 173, 143).

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WM 2008, 784; WM 2008, 638 und WM 2007, 1739) ist es als verdeckte Sacheinlage anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll.

    Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Einmann-GmbH, genügt ein auf die Sacheinlageleistung gerichtetes Vorhaben des Gesellschafters (BGH WM 2008, 638).

    Ob es sich bei den Beratungsleistungen aus Sicht der Schuldnerin um ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen der laufenden Geschäftverkehrs gehalten hat, kann dahinstehen, weil der BGH der Auffassung, auf gewöhnliche Umsatzgeschäfte seien die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage generell nicht anwendbar, eine Absage erteilt hat (vgl. BGHZ 170, 47 sowie BGH WM 2008, 638).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91

    Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Wie die Beklagten zutreffend unter Berufung auf die Entscheidungen BGHZ 118, 83 und BGHZ 122, 180 ausführen, ist die Beklagte zu 1. erst mit Übertragung der neuen Aktien von der W. auf sie zahlungspflichtig geworden, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die eingangs dargestellte Abrede vorlag.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGHZ 118, 83 und BGHZ 122, 180) ist es zwar richtig, dass bei Einschaltung einer Emissionsbank diese allein Übernehmer der jungen Aktien ist, so dass die Ausübung des mittelbaren Bezugsrechts durch einen Altaktionär lediglich zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Aktionär und der Emissionsbank führt.

  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90

    BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Wie die Beklagten zutreffend unter Berufung auf die Entscheidungen BGHZ 118, 83 und BGHZ 122, 180 ausführen, ist die Beklagte zu 1. erst mit Übertragung der neuen Aktien von der W. auf sie zahlungspflichtig geworden, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die eingangs dargestellte Abrede vorlag.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGHZ 118, 83 und BGHZ 122, 180) ist es zwar richtig, dass bei Einschaltung einer Emissionsbank diese allein Übernehmer der jungen Aktien ist, so dass die Ausübung des mittelbaren Bezugsrechts durch einen Altaktionär lediglich zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Aktionär und der Emissionsbank führt.

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, nach Auffassung des BGH müssen auch Dienstleistungen sacheinalgefähig sein, weil der BGH eine Werkleistung (Standort- und Projektanalyse) als sacheinlagefähig angesehen hat (vgl. BGH WM 1998, 925), überzeugt nicht, denn ein Werk hat - auch wenn es sich um ein geistiges Werk handelt - einen feststellbaren Wert.

    Jedoch hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen (vgl. BGH WM 1998, 925; BGH WM 2008, 784; BGHZ 173, 143).

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WM 2008, 784; WM 2008, 638 und WM 2007, 1739) ist es als verdeckte Sacheinlage anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll.

    Soweit dies der Fall ist, handelt es sich um eine sogenannte verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGHZ 173, 145 und BGHZ 170, 47).

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 113) sei nicht von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen, weil die W. als Inferent durch die Honorarzahlungen nicht in gleicher Weise begünstigt worden sei wie durch eine unmittelbare Leistung an sie, die W.

    Die vom Landgericht im Urteil zitierte BGH-Entscheidung BGHZ 171, 113 sagt insoweit nichts Abweichendes, so dass der Kläger zu Recht einwendet, das LG habe diese Entscheidung falsch verstanden.

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Da nach der neueren Rechtsprechung des BGH ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gegengeschäft nur noch ein Indiz für das Vorliegen einer Absprache für eine verdeckte Sacheinlage ist, kommt es auf die Frage, ob ein dahingehender Zusammenhang besteht, nicht mehr an, wenn - wie hier - feststeht, dass eine entsprechende Absprache zwischen dem Inferenten und der Schuldnerin tatsächlich getroffen worden ist (so schon BGHZ 132, 133; zuletzt BGH WM 29008, 784: Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ist nicht konstitutiv für die Feststellung einer verdeckten Sachkapitalerhöhung).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08
    Zutreffend ist auch, dass Dienstleistungen wegen der unüberwindbaren Schwierigkeiten, ihren Wert sachgerecht zu bewerten per se nicht sacheinlagefähig sind, da Sacheinlagen nur Vermögensgegenstände sein können, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (vgl. BGHZ 144, 290).
  • LG Düsseldorf, 30.07.2007 - 36 O 138/06

    Vorliegen einer Abrede über eine verdeckte Sacheinlage bei bestehendem zeitlichen

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

  • BGH, 21.09.1978 - II ZR 214/77

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Übernahme einer Stammanlage - Fälligkeit des

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