Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - I-19 U 6/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Übergang von Regressansprüchen aus einem Arbeitsunfall eines gesetzlich Versicherten auf einem Betriebsgelände i.R.d. Haftungsprivilegierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 28.03.2012 - 3 O 419/11
- OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - I-19 U 6/12
- BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ereignete sich der Unfall während der Verrichtung einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit des Versicherten L. auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend auch durch bloßes Tun erfolgte (BGH ZfSch 2010, 492 f. m.w.N.; auch Urteil des Senats vom 17.02.2010 - 19 U 11/09 -).In dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2010 (VI ZR 147/09) zugrunde liegenden Fall befand sich der versicherte Testfahrer lediglich zu Fuß auf dem Weg zu seinem Arbeitsraum und rutschte auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin aus, wobei er sein Arbeitsgerät, das Testfahrzeug, vor dem Gelände zurückgelassen hatte.
- LG Wuppertal, 28.03.2012 - 3 O 419/11
Gelten der Rechtskraft einer Feststellungsklage für eine später auf dieselbe …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 419/11 - wird zurückgewiesen.Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 419/11 - wird zurückgewiesen.
- OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 19 U 11/09
Zahlung von Schmerzensgeld i.R.e. Unfallereignisses während der Verrichtung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Seine Klage wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wuppertal - 5 O 240/08 - vom 24.04.2009 abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung des Versicherten wurde durch Urteil des Senats vom 17.02.2010 - 19 U 11/09 - zurückgewiesen.Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ereignete sich der Unfall während der Verrichtung einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit des Versicherten L. auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend auch durch bloßes Tun erfolgte (BGH ZfSch 2010, 492 f. m.w.N.; auch Urteil des Senats vom 17.02.2010 - 19 U 11/09 -).
- BGH, 10.05.2011 - VI ZR 152/10
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Auch der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.05.2011 (VI ZR 152/10) zugrunde liegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem streitgegenständlichen. - BGH, 11.10.2011 - VI ZR 248/10
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Schließlich ist auch der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2011(VI ZR 248/10) zugrunde liegende Fall nicht einschlägig. - OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04
Rückgriffsprozess des Sozialversicherungsträgers nach Verkehrsunfall: …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Dahingestellt bleiben kann insoweit zunächst, ob die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen dem Versicherten der Klägerin und der Beklagten geführten Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung entfaltet und der Senat bei der Frage der Haftung der Beklagten aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft aus dem Vorprozess an einer abweichenden Entscheidung gehindert wäre (vgl. verneinend OLG Koblenz, VersR 2006, 1382).