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   OLG Hamm, 22.10.2010 - I-19 U 85/10   

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https://dejure.org/2010,6075
OLG Hamm, 22.10.2010 - I-19 U 85/10 (https://dejure.org/2010,6075)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2010 - I-19 U 85/10 (https://dejure.org/2010,6075)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - I-19 U 85/10 (https://dejure.org/2010,6075)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Motorschaden wegen Falschbetankung; Mitverschulden

  • openjur.de

    Vertretungsmacht, Handlungsvollmacht, Schuldanerkenntnis, Mitverschulden, Kraftstoff, Falschbetankung, Motorschaden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 164, 177, 184, 254 BGB, 54 HGB
    Vertretungsmacht, Handlungsvollmacht, Schuldanerkenntnis, Mitverschulden, Kraftstoff, Falschbetankung, Motorschaden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretungsmacht des Stationsleiters einer Tankstelle; Haftung wegen Falschbetankung eines Kundenfahrzeugs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Falschbetankung - Mitverschulden eines Tankstellenmitarbeiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164; BGB § 280 Abs. 1
    Vertretungsmacht des Stationsleiters einer Tankstelle; Haftung wegen Falschbetankung eines Kundenfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 532
  • MDR 2011, 310
  • NZV 2011, 402
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1966 - VII ZR 125/65

    Schutz des Vertretenen vor dem Mißbrauch der Vertretungsmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2010 - 19 U 85/10
    Verdachtsmomente dahin, es könne ein außergewöhnlicher Schadenfall vorliegen, dessen konkrete Abwicklung nicht von dem Willen des Geschäftsherrn umfasst ist (vgl. BGH WM 1966, 491, 493), haben sich für den Zeugen F nicht ergeben.
  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 209/76

    Umfang der Handlungsvollmacht; Erteilung eines Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2010 - 19 U 85/10
    Die Beklagte betreibt mehrere Tankstationen, weshalb der Zeuge F davon ausgehen durfte, auch Geschäfte von größerer finanzieller Tragweite und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehörten zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WM 2003, 740 Tz.29; BGH DB 1978, 2118 Tz.11; Münchener Kommentar-Krebs, HGB, 2.A., § 54 Rn.29).
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