Rechtsprechung
OLG Köln, 25.07.2012 - I-19 W 17/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2
Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ein Mangel an Sachkunde ist kein Befangenheitsgrund!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Sachverständiger beantwortet Fragen außerhalb seines Fachgebiets: Keine Befangenheit! (IBR 2012, 742)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 11.06.2012 - 18 OH 17/11
- LG Bonn, 28.06.2012 - 18 OH 17/11
- OLG Köln, 25.07.2012 - I-19 W 17/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 11.04.2011 - 19 W 17/11
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2012 - 19 W 17/12
Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit Ein derartiger Vorwurf betrifft nicht die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu Lasten einer Partei, sondern seine angeblich mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen (st. Rspr.: vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Senat , Beschluss vom 04.11.2011 - 19 W 17/11). - BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04
Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2012 - 19 W 17/12
Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit Ein derartiger Vorwurf betrifft nicht die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu Lasten einer Partei, sondern seine angeblich mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen (st. Rspr.: vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Senat , Beschluss vom 04.11.2011 - 19 W 17/11). - BGH, 15.12.2003 - II ZB 32/03
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH; Verletzung des …
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2012 - 19 W 17/12
(1/3 des Hauptsachestreitwerts: BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, BeckRS 2004, 01738).
- OLG Stuttgart, 19.05.2015 - 12 U 39/14
Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf: Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei …
Die klägerseits monierten angeblichen Unzulänglichkeiten des Gutachtens rechtfertigen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2012 - I-19 W 17/12, 19 W 17/12, juris). - OLG Celle, 25.03.2013 - 10 WF 372/12
Vorliegen eines Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Familienrichter wegen der …
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, für die § 406 Abs. 1 ZPO hinsichtlich Voraussetzungen vollinhaltlich auf diejenigen für die Ablehnung eines Richters verweist, kann nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf einen etwaigen Mangel an Sachkunde bzw. auf Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens gestützt werden (vgl. BGH - Beschluß vom 5. November 2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, SH 1, 107-108 = juris [Tz. 10]; Beschluß vom 15. März - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869 f. = MDR 2005, 1007 f. = juris [Tz. 14]; Bay. LSG - Beschluß vom 19. November 2009 - L2 B 951/08 U - juris [Tz. 15.]; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluß vom 5. Oktober 2011 - L 13 SF 359/11 B - juris [Tz. 8]; OLG Köln - Beschluß vom 25. Juli 2012 - 19 W 17/12 - juris [Tz. 12]).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.05.2012 - I-19 W 17/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Klagerücknahme, Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Beendigung des Verfahrens
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 114, 269 ZPO
Klagerücknahme, Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Beendigung des Verfahrens - Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage
- rechtsportal.de
ZPO § 114 S. 1
Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 10.04.2012 - 4 O 52/11
- OLG Hamm, 22.05.2012 - I-19 W 17/12
Papierfundstellen
- MDR 2012, 1118
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 17.03.2004 - 10 AZR 294/03
SB-Kassenzulage im Einzelhandel in Bayern
Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2012 - 19 W 17/12
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zuvor vollständig eingereicht worden ist, im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und allein aus Gründen, die nicht in der Person des Antragsstellers liegen, eine Entscheidung vor Beendigung des Verfahrens unterblieben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2450).Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten gegen den Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 269 II ZPO haben (…vgl. MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114, Rn. 110), da nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in der Lage sein wird, den Beklagten die angefallenen Kosten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2451); schließlich ist dem Kläger ursprünglich seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
- BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99
Anderweitige Rechtshängigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2012 - 19 W 17/12
Die Klage war im Hinblick auf die inhaltlich identische Klage mit umgekehrten Rubrum vor dem Arbeitsgericht Hamm wegen entgegenstehender Rechtskraft i.S.d. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, NJW 2001, 3713, 3714).
- BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme
b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (…s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).