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   OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15   

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https://dejure.org/2016,23513
OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15 (https://dejure.org/2016,23513)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.07.2016 - 2 U 54/15 (https://dejure.org/2016,23513)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 2 U 54/15 (https://dejure.org/2016,23513)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung des Kaufs eines verunfallten Gebrauchtfahrzeugs durch einen gewerblichen Kfz-Händler

  • rabüro.de

    Gewerbliche Autohändler dürfen sich auf die Angaben privater Verkäufer nicht verlassen

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenankauf durch Kfz-Händler - Untersuchungsobliegenheit Unfallfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung des Kaufs eines verunfallten Gebrauchtfahrzeugs durch einen gewerblichen Kfz-Händler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallfreies Fahrzeug - Untersuchungsumfang eines Kfz-Händlers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchtwagen "unfallfrei" - Gewerbliche Autohändler dürfen sich auf die Angaben privater Verkäufer nicht verlassen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    GW-Händler sollten vor Ankauf auf Schäden prüfen - Kein Rücktrittsrecht für den gewerblichen Händler

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchtwagenhändler hat nach Kauf eines Unfallfahrzeugs von Privatperson keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung - Unfallschaden war für fachkundigen Gebrauchtwagenhändler bei Sichtprüfung erkennbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 434
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

    Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    "Bagatellschäden" in diesem Sinne sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54).

    Dem vermag der Senat zumindest unter den Besonderheiten des Streitfalls zu folgen, auch wenn der Beklagte seine Erklärung nicht mit einer Einschränkung (z.B. "unfallfrei lt. Vorbesitzer", vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 f.) versehen hat.

  • KG, 26.08.2004 - 12 U 172/03

    Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf: Bedeutung von Angaben in einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    Ebenso wenig lässt die Beschreibung des Fahrzeugs als unfallfrei in den Internetanzeigen auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie schließen (vgl. auch KG, NJW-RR 2005, 60, 61 f.).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    Eine Arglist kann schließlich auch nicht damit begründet werden, der Beklagte habe die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne hinreichende Tatsachengrundlage "ins Blaue hinein" behauptet (dazu allgemein BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, 2840; Palandt/Ellenberger, aaO, § 123 Rn. 11 jew. mwN).
  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    aa) Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86, 92).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    "Bagatellschäden" in diesem Sinne sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54).
  • BGH, 19.06.2013 - VIII ZR 183/12

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Händlerpflicht zur Kenntnisverschaffung von einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    Hierzu ist er auch bei einem anschließenden Weiterverkauf des Fahrzeugs, vor dem er grundsätzlich nur eine fachmännische äußere Besichtigung ("Sichtprüfung") vorzunehmen hat, damit er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer hinsichtlich etwaiger Unfallschäden nachkommen kann, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211, 212 mwN).
  • BGH, 20.02.2013 - VIII ZR 40/12

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen für die Dressur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    Dem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris).
  • LG Karlsruhe, 01.02.2005 - 8 O 614/04

    Gebrauchtwagenkauf: Zusicherung von Unfallfreiheit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    a) Das Landgericht legt die Angabe in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, unter Berufung auf eine in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1027, 1028 zur Zusicherung nach altem Recht; LG München, DAR 2004, 276, 277; AG Homburg, ZfS 2004, 411; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - 12 U 236/07, juris; LG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1368) vertretene Auffassung einschränkend dahingehend aus, dass der Beklagte jedenfalls für die Zeit vor seinem Besitzerwerb erkennbar keine Beschaffenheitsgarantie, was die Unfallfreiheit des Fahrzeugs betrifft, habe übernehmen wollen.
  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 186/10

    Verjährungsbeginn bei Aufklärungs- und Beratungsfehlern: Unterlassene Lektüre des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111, 112).
  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - 2 U 54/15
    Der an sie anzulegende Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen gewerblichen Kfz-Händlers wird durch die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen ohne die erforderliche fachliche Qualifikation nicht herabgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 367), wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
  • OLG Brandenburg, 26.06.2008 - 12 U 236/07

    Sachmängelhaftung beim Fahrzeugkauf: Annahme eines Unfallereignisses bei

  • OLG Schleswig, 04.11.2005 - 4 U 46/05

    Grobe Fahrlässigkeit beim Autokauf

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2010 - 4 U 71/09

    Hinweispflicht des Kfz-Händlers auf Unfallverdacht bei nachlackiertem Fahrzeug

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 117/12

    Zur Haftung für die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom Händler in

  • OLG Düsseldorf, 16.04.1992 - 13 U 206/91

    Vom Gebrauchtwagenhändler zugesicherte Unfallfreiheit des verkauften Kfz

  • LG München I, 02.10.2003 - 32 O 11282/03

    Unfallfrei

  • OLG Hamm, 16.05.2017 - 28 U 101/16

    Privater PKW-Verkäufer haftet gegenüber Kfz-Händler für falsche Zusicherungen

    Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft sind, kann es allerdings als grob sorgfaltspflichtwidrig gewertet werden, wenn er das Fahrzeug daraufhin nicht genauer untersucht (s. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.2016, 2 U 54/15; NJW-RR 2017, 434, Tz 19ff.; Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl., Rn 3932).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2017 - 4 U 30/16

    Gewährleistungshaftung eines gewerblich handelnden Grundstücksverkäufers für eine

    Eine Obliegenheit des Käufers, den Kaufgegenstand vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf etwaige Mängel zu untersuchen, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten, wird durch § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6.7.2016 - 2 U 54/15, bei Juris Rn. 24).
  • OLG Dresden, 24.06.2019 - 4 U 928/19

    Reichweite der Angabe "unfallfrei" bei einem Kraftfahrzeugkauf

    Regelmäßig lässt die Beschreibung eines Fahrzeuges als "unfallfrei" in Internetanzeigen, zumal wenn sie von Privatpersonen und nicht von gewerblichen Autohäusern erfolgt, nicht auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie schließen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 06.07.2016 - 2 U 54/15 Rz. 32 m.w.N. - nach juris).
  • AG Oberndorf/Neckar, 24.08.2023 - 10 C 121/23
    Diese Auffassung deckt sich auch mit derjenigen des Bundesgerichtshofs, der in anderem Kontext ausführte, ein Bagatellschaden könne bei Personenkraftwagen nur bei vollkommen geringfügigen, äußeren (Lack-) Schäden, nicht dagegen bei sonstigen (Blech-) Schäden angenommen werden, selbst wenn diese keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom 03. März 1982 - VIll ZR 78/81, Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, Rn. 20; BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, Rn. 18; BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 -- VI ZR 110/08, Rn. 20; ferner auch OLG Köln, Urteil vom 04. Februar 2003 - 24 U 108/02, Rn. 6; KG Berlin , Urteil vom 27. Februar 2004 - 25 U 131/03, Rn. 37; OLG Frankfurt , Urteil vom 21. März 2012 - 15 U 258/10, Rn. 24; OLG Braunschweig, Urteil vom 06. November 2014 - 8 U 163/13, Rn. 40; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. Juli 2016 - 2 U 54/15, Rn. 20, jew. zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - I-2 U 54/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2245
OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - I-2 U 54/15 (https://dejure.org/2016,2245)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 (https://dejure.org/2016,2245)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - I-2 U 54/15 (https://dejure.org/2016,2245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung in der Krebstherapie im Wege einstweiliger Verfügung

  • rechtsportal.de

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung in der Krebstherapie im Wege einstweiliger Verfügung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 18.03.2014 - X ZR 77/12

    Proteintrennung - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, das heißt derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH, GRUR 2014, 758 - Proteintrennung).

    Die durch die Verfügungsbeklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Entscheidung "Proteintrennung" (GRUR 2014, 758) des Bundesgerichtshofes rechtfertigt keine andere Bewertung.

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss die Frage der Patentfähigkeit mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu entscheiden hätte, dessen Rechtsbestand bejahen müsste (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G Rz. 57).

    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem).

    Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, das heißt derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH, GRUR 2014, 758 - Proteintrennung).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass das Europäische Patentamt in vollständig anderer mehrköpfiger personeller Besetzung das weitgehend inhaltsgleiche europäische Patent 2 266 573 (welches Gegenstand des Parallelverfahrens I-2 U 55/15 ist) unter Berücksichtigung derselben Druckschriften erteilt hat, wobei sich an diesem Erteilungsverfahren mehrere Dritte mit Einwendungen beteiligt hatten (Anlage HE 7).

    Zwar war die für das EP 2 286 818 zuständige Erstprüferin auch an der Erteilung des EP 2 266 573 (Verfügungspatent des Verfahrens I-2 U 55/15) beteiligt; der einzige Schluss, der aus der zeitlichen Abfolge gezogen werden kann, ist jedoch, dass die Erstprüferin ihre Meinung zur mangelnden Neuheit bzw. Erfindungshöhe aufgegeben hat, womit der Stand des Prüfungsverfahrens zu dem EP 2 286 818 keine Schlüsse auf eine nicht gegebene Schutzfähigkeit des Verfügungspatents zulässt.

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 35/15
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; Urt. v. 10. Dezember 2015, Az.: I-2 U 35/15 und I-2 U 36/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; a.A. OLG Braunschweig, Mitt.

    Zwar weist die Verfügungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand einer Entscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren bedarf (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; Urt. v. 10. Dezember 2015, Az.: I-2 U 35/15 und I-2 U 36/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Ein Patentanspruch, der eine neue Verwendung eines Medikaments betrifft, hat die Eignung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft zum Gegenstand (BGH, GRUR 2014, 461 - Kollagenese I; BGHZ 164, 220 = BGH, GRUR 2006, 135 - Arzneimittelgebrauchsmuster).

    Dies entspricht in der Sache einem zweckgebundenen Stoffschutz, wie ihn § 3 Abs. 4 PatG und Art. 54 EPÜ nunmehr auch für weitere Indikationen ausdrücklich vorsehen, und zwar unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf die Verwendung des Medikaments, auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck oder ausdrücklich auf zweckgebundenen Stoffschutz gerichtet ist (BGH, GRUR 2014, 461 - Kollagenese I).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt. 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urt. vom 6. Dezember 2012 - Az.: I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143).

    Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (Senat, Urt. vom 6. Dezember 2012 - I - 2 U 46/12).

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 114/00

    "Blasenfreie Gummibahn II"; Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei zur

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2009 - 2 U 55/08

    Stabilisierung von Förderstrecken-Druckprodukten III

  • BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04

    Kunststoffbügel

  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

  • OLG Rostock, 05.09.2008 - 2 W 22/08

    Streitwertbemessung: Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Antragsrücknahme

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 2 U 58/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

  • BGH, 05.10.2005 - X ZB 7/03

    Arzneimittelgebrauchsmuster

  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

  • LG München I, 09.09.2010 - 7 O 1428/10
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20

    Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urteil vom 21.01.2016 - I-2 U 48/15 = BeckRS 2016, 03306; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 31.08.2017 - I-2 U 6/17 = BeckRS 2017, 125978; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 17/17 = BeckRS 2017, 150889; Urteil vom 04.07.2019 - I-2 U 81/18).

    Ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urteil vom 18.12.2014 - I-2 U 60/14 = BeckRS 2015, 01829), hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 31.08.2017 - I-2 U 6/17 = BeckRS 2017, 125978; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 17/17 = BeckRS 2017, 150889; Urteil vom 04.07.2019 - I-2 U 81/18; Urteil vom 26.09.2019 - 2 U 28/19 = GRUR-RS 2019, 33227 - MS-Therapie).

    Anderes kann sich im Einzelfall allenfalls daraus ergeben, dass die einstweilige Verfügung - über den Regelfall hinaus - ganz besonders einschneidende Konsequenzen für den Antragsgegner und/oder die Öffentlichkeit (z.B. für auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verfügen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann (Senat, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 04.07.2019 - I-2 U 81/18).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht, weil das Präparat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 4902 - Desogestrel; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 18/17 = BeckRS 2017, 142305 Rn. 15; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. B. Rn. 60 f.).

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 4902 - Desogestrel; Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15 = BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urteil vom 14.12.2017 - I-2 U 18/17 = BeckRS 2017, 142305 Rn. 15; Kühnen, a.a.O., Kap. B. Rn. 60 f.).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 6/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend pränatale Ditektionsverfahren

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flurpitin-Maleat; Urt. vom 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I - 2 U 41/11).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urteil vom 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2016, 06344).

    Anderes kann sich im Einzelfall allenfalls daraus ergeben, dass die einstweilige Verfügung - über den Regelfall hinaus - ganz besonders einschneidende Konsequenzen für den Antragsgegner und/oder die Öffentlichkeit (z.B. für auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verfügen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Es hat deshalb regelmäßig auch keine Bedeutung, ob die letztlich aufrecht erhaltene Anspruchskategorie bereits in dem Verfahrensstadium verfolgt worden ist, als der Einsprechende am Verfahren noch beteiligt war, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, als er seinen Einspruch bereits zurückgenommen hatte (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 036345).

  • LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16

    Fulvestrantformulierung 2

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Verfügungsklägerin hatte im Wesentlichen Erfolg: Mit Urteil vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen I-2 U 54/15 (Anlage HE 10) erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die C AG.

    Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; Mitt. 2012, 413 - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tinten-patrone; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher), und welcher sich die erkennende Kammer anschließt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, 4c O 61/15) kommt der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn das Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, und zwar sowohl mit Blick auf die Verletzung als auch auf den Rechtsbestand des geltend gemachten Patents, dass eine fehlerhafte und in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Die Kehrseite dieses strengen Maßstabs für den Rechtsbestand eines Verfügungspatents, nämlich des Erfordernisses einer den Rechtsbestand bejahenden streitigen Entscheidung einer zuständigen Instanz, ist der Grundsatz, dass für ein Patent, das ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, grundsätzlich ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherter Rechtsbestand anzunehmen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 44/11; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15).

    Das Verletzungsgericht befindet sich insoweit - und im Verfügungsverfahren insbesondere - in einem Dilemma: Einerseits hat es die Pflicht, die Erfolgsaussichten der gegen den Rechtsbestand des Patents gerichteten Angriffe selber zu prüfen und in eigener Verantwortung eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich das Patent als rechtsbeständig erweisen wird; das gilt selbst dann, wenn bereits ein Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich abgeschlossen ist (OLG Düsseldorf InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. I-2 U 60/14; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15).

    Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15) umso mehr, je komplexer die technische Lehre des fraglichen Patents ist.

    Insoweit muss das Verletzungsgericht nicht mit endgültiger Sicherheit den Rechtsbestand des Verfügungspatents positiv bejahen, es genügt, wenn es die Frage der Patentierbarkeit als ungeklärt betrachtet, weil dann der Charakter des Einwands des fehlenden Rechtsbestands als Einrede im prozessualen Sinne in der Weise Bedeutung gewinnt, dass die Darlegungslast hierfür beim Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagten liegt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flurpitin-Maleat; Mitt. 2014, 332 (LS) = BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-2 U 54/15).

    Dies führt insgesamt zu einem Erst-Recht-Schluss, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zuletzt (Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-2 U 54/15) deutlich herausgestellt hat: Wenn zu einem Verfügungspatent bereits eine positive erstinstanzliche Entscheidung durch das erteilende Amt ergangen ist und dieses Verfügungspatent zwar nunmehr vor dem Bundespatentgericht angefochten, zugleich aber gegen einen Generikahersteller im Wege des Eilrechtsschutzes geltend gemacht wird, dann muss dieses Verfügungspatent erst recht als grundsätzlich taugliches Schutzrecht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung betrachtet werden.

    Das schweizerische Bundespatentgericht bezeichnet den qualifizierten Hinweis des BPatG als fachkundige Einschätzung in einem ordentlichen Verfahren (Anlage AG 12, Seite 5 unten) und misst ihm deshalb größere Bedeutung zu als den genannten Entscheidungen aus Den Haag und Barcelona und auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016 (Az. I-2 U 54/15, Anlage HE 10).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 28/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine niedrigfrequente

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flurpitin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17/17, BeckRS 2017, 150889; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81/18).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17/17, BeckRS 2017, 150889; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81/18).

    Anderes kann sich im Einzelfall allenfalls daraus ergeben, dass die einstweilige Verfügung - über den Regelfall hinaus - ganz besonders einschneidende Konsequenzen für den Antragsgegner und/oder die Öffentlichkeit (z.B. für auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verfügen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81/18).

    Anders als in den durch die Parteien diskutierten "Generikafällen" (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35/15, BeckRS 2016, 06208; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, BeckRS 2017, 142305) liegt mit der das Verfügungspatent im streitgegenständlichen Umfang aufrechterhaltenden Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlagen ASt 32/32a) eine für den Schutzrechtsinhaber positive Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren vor.

  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15

    Patentfähigkeit des Verfügungspatents mit der Bezeichnung

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Aufhebungsbeklagten hatte im Wesentlichen Erfolg: Mit Urteil vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen I-2 U 54/15 (Anlage HE 10) erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Aufhebungsklägerin, mit der dieser aufgegeben wurde, "1.

    Die Aufhebungsklägerin beantragt, die einstweilige Urteilsverfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15, aufzuheben.

    Die Aufhebungsbeklagte beantragt, den Antrag der Aufhebungsklägerin vom 9. Dezember 2016 zurückzuweisen, die einstweilige Verfügung des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15, aufzuheben.

    Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19. Februar 2016, I-2 U 54/15, ist zulässig und begründet.

    Ausgehend hiervon ist im Streitfall ein veränderter Umstand festzustellen, der (derzeit) zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016, I-2 U 54/15, führt.

    Um die prozessuale Position des Patentinhabers im Eilverfahren nicht zu sehr zu schwächen, ist deswegen gleichzeitig und gewissermaßen als Kehrseite des dargelegten strengen Prüfungsmaßstabes anerkannt, dass ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherter Rechtsbestand grundsätzlich anzunehmen ist, wenn das Patent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 44/11; Urt. v. 19. Februar 2016 im hiesigen Rechtsstreit, I-2 U 54/15).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 81/18

    Angebot und Vertrieb eines in Indien hergestellten und vertriebenen

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flurpitin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/12, GRUR-RR 2014, 240; Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17/17, BeckRS 2017, 150889).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17/17, BeckRS 2017, 150889).

    Anderes kann sich im Einzelfall allenfalls daraus ergeben, dass die einstweilige Verfügung - über den Regelfall hinaus - ganz besonders einschneidende Konsequenzen für den Antragsgegner und/oder die Öffentlichkeit (z.B. für auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verfügen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 42/23

    S1P-Rezeptormodulator

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/23, GRUR-RS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400, 403 - MS-Therapie II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Mit Rücksicht auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung, die die Entscheidung über den Bestand erteilter Patente nun einmal den mit technischen Fachleuten ausgestatteten Rechtsbestandsinstanzen zuweist, und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass nur diese fundierte einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweils betroffenen Technikgebiet besitzen, während den Verletzungsgerichten infolge ihrer rein juristischen Besetzung eine bloß laienhafte Beurteilung technischer Fragen möglich ist, hat ein Verletzungsgericht bei seiner Rechtsbestandsprüfung grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829 Rn. 17; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 49/23
    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/23, GRUR-RS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400, 403 - MS-Therapie II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Mit Rücksicht auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung, die die Entscheidung über den Bestand erteilter Patente nun einmal den mit technischen Fachleuten ausgestatteten Rechtsbestandsinstanzen zuweist, und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass nur diese fundierte einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweils betroffenen Technikgebiet besitzen, während den Verletzungsgerichten infolge ihrer rein juristischen Besetzung eine bloß laienhafte Beurteilung technischer Fragen möglich ist, hat ein Verletzungsgericht bei seiner Rechtsbestandsprüfung grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829 Rn. 17; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 45/23

    S1P-Rezeptormodulator I

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/23, GRUR-RS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400, 403 - MS-Therapie II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Mit Rücksicht auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung, die die Entscheidung über den Bestand erteilter Patente nun einmal den mit technischen Fachleuten ausgestatteten Rechtsbestandsinstanzen zuweist, und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass nur diese fundierte einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweils betroffenen Technikgebiet besitzen, während den Verletzungsgerichten infolge ihrer rein juristischen Besetzung eine bloß laienhafte Beurteilung technischer Fragen möglich ist, hat ein Verletzungsgericht bei seiner Rechtsbestandsprüfung grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829 Rn. 17; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 43/23
    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94/23, GRUR-RS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400, 403 - MS-Therapie II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 - Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Mit Rücksicht auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung, die die Entscheidung über den Bestand erteilter Patente nun einmal den mit technischen Fachleuten ausgestatteten Rechtsbestandsinstanzen zuweist, und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass nur diese fundierte einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweils betroffenen Technikgebiet besitzen, während den Verletzungsgerichten infolge ihrer rein juristischen Besetzung eine bloß laienhafte Beurteilung technischer Fragen möglich ist, hat ein Verletzungsgericht bei seiner Rechtsbestandsprüfung grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] - MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 251 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829 Rn. 17; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017; GRUR-RR 2021, 249, 252 - Cinacalcet II; zuletzt: GRUR-RS 2023, 5166 - Fumarsäureester).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 43/23

    S1P-Rezeptormodulator II

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 48/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 45/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 49/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 47/23

    S1P-Rezeptormodulator IV

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 48/23

    S1P-Rezeptormodulator V

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 47/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 46/23

    S1P-Rezeptormodulator III

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 46/23
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21

    Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 116/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21

    Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 18/17

    Erlass einer Unterlassungsverfügung wegen Verletzung eines Patents für ein

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 117/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 23/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Bauelement zur

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 121/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 17/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine pharmazeutische

  • LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16

    Patentverletzung - Schutzfähigkeit der Erfindung

  • LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19

    Halterahmen für Steckverbinder

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 2 U 34/21

    Verfügungspatent bezüglich eines Verfahrens zur Trocknung von Fliesenböden und

  • LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18

    Patentverletzung betreffend eine Ersatzklappe für die Verwendung im menschlichen

  • LG Düsseldorf, 23.07.2019 - 4b O 40/19

    Fußbodenpaneel mit Koppelmittel

  • LG Düsseldorf, 05.03.2020 - 4b O 1/20

    Anschlussklemme 2

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 2146/19

    Kein ausreichend gesicherter Rechtsbestand bei Nichtigkeit des Verfügungspatents

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 47/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 19970/16

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Nichtigerklärung des

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 1474/19

    Zurückweisung eines Verfügungsantrages wegen Nichtigkeit des Verfügungspatentes -

  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 22243/15

    Beseitigung von Verfügungsmaßnahmen

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
  • LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21

    Hämotase-Vorrichtung III

  • LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 4c O 6/17

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Verfügungspatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16

    Nicht-invasiver Pränaltest

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Arbeitnehmererfinder: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung; Wegfall des

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
  • LG München I, 03.04.2019 - 21 O 2147/19

    Verfügungsantrag wegen Patentverletzung trotz erstinstanzlicher Vernichtung des

  • LG München I, 20.10.2023 - 21 O 12030/23

    Drittland, Einstweilige Verfügung, Erstbegehungsgefahr, Dreimonatsfrist,

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 79/22

    S1P-Rezeptormodulator

  • LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 4c O 5/17

    Pharmazeutische Kombinationszusammensetzung

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 81/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 86/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 84/22
  • BPatG, 12.01.2017 - 3 Ni 17/15

    Voraussetzungen für die Nichtigkerklärung eines europäischen Patents mit der

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 83/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 85/22
  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
  • LG Düsseldorf, 23.05.2019 - 4c O 7/19

    Bauelemente zur Wärmedämmung IV

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 82/22
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23293
OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15 (https://dejure.org/2018,23293)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2018 - 2 U 54/15 (https://dejure.org/2018,23293)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 2 U 54/15 (https://dejure.org/2018,23293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    MarkenG § 14 Abs. 6; MarkenG § 125b Nr. 2; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1a; SGB V § 130a Abs. 1 S. 1; AMG § 4 Abs. 18; BGB § 678; BGB § 687 Abs. 2
    Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter Herstellerabschläge gem. § 130a Abs. 1 SGB V als Folge des Umpackens durch den Parallelimporteur

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Schadensersatz beim Umpacken von Arzneimitteln

  • rechtsportal.de

    Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter Herstellerabschläge gem. § 130a Abs. 1 SGB V als Folge des Umpackens durch den Parallelimporteur

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Umettikettiert: Merck erfolgreich

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (47)

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15
    Dabei kann auch der Parallelimporteur oder Parallelvertriebler als pharmazeutischer Unternehmer einen ApU festsetzen (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 09.09.2010 - I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 Rdnr. 27- Sparen Sie beim Medikamentenkauf; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 20.08.2012 - GmS-OGB 1/10, GRUR 2013, 417 Rdnr. 14 - EU-Versandapotheken).

    Die Arzneimittelpreisvorschriften des deutschen Rechts begründen keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 34 AEUV (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10 -, BGHZ 194, 354 - 369, Rn. 39).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15
    Zwar schafft ein Umpacken der Ware durch Neuetikettierung der mit der Marke versehenen Arzneimittel tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie, welche durch die Marke gewährleistet werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Rdnr. 14f., 29f.).

    Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die von ihr vorgenommene Neuetikettierung, durch welche die Beklagte zu 1 in die Markenrechte der Klägerin bzw. ihrer Konzernunternehmen eingegriffen hat, hätte die Beklagte zu 1 aber nicht nur die Klägerin vorab informieren, sondern auch auf der Verpackung klar angeben müssen, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586).

  • LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12

    Markenverletzung: Ansprüche aufgrund des Anbringens von Aufklebern auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15
    Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der zu leistenden Schadensersatz wegen der in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, 327 O 688/12, geleisteten Schadensersatzzahlung (in Form von Verletzergewinn durch die H. P. GmbH) nicht zu mindern.

    Auf den Schadensersatzanspruch der M. S. GmbH sind die an die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2013, 327 O 688/12, geleisteten Schadensersatzzahlungen nicht anzurechnen.

  • OLG Hamburg, 19.11.2020 - 3 U 97/19

    Pflicht eines Parallelimporteurs von Arzneimitteln zur namentlichen Kennzeichnung

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen neben dem Zulassungsinhaber auch der Parallelvertreiber als pharmazeutischer Unternehmer anzusehen ist, folgt aus dem Zusammenspiel von § 130 a Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB V, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den ApU für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (OLG Braunschweig NJOZ 2019, 92, Rn. 120).

    (vgl. OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 129).

    Erst durch die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland entsteht auch die Pflicht zur Zahlung des Herstellerrabatts und zur Angabe der PZN auf der Arzneimittelpackung gemäß § 130 a Abs. 5 SGB V (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 130).

    Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Parallelimporteur, d.h. die Beklagte (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 131).

    Mit dieser dem pharmazeutischen Unternehmer treffenden subjektiv-öffentlichen Pflicht korrespondiert sein Recht, die ihm zugewiesene PZN ausschließlich zu verwenden (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 122, unter Hinweis auf Dietel/Hußmann, Abrechnung importierter zentral zugelassener Arzneimittel - unter welcher PZN?, PharmR 2016, 619, 620).

    Die Beantragung eigener PZN für das streitgegenständliche Arzneimittel begründet die Stellung des Importeurs als pharmazeutischer Unternehmer für das Arzneimittel und löst die Verpflichtung zur Zahlung des Herstellerrabattes aus (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 124 unter Hinweis auf Dietel/Hußmann, Abrechnung importierter zentral zugelassener Arzneimittel - unter welcher PZN? PharmR 2016, 621).

    Bei dieser Frage handelt es sich nämlich nicht um eine markenrechtliche Problemstellung (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 125).

    Sie sind auch wenn sie auf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland anwendbar sind, keine Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmung (GmS-OGB, GRUR 2013, 417 Rn. 39 - EU-Versandapotheken; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128).

    In einem solchen Fall sind die fraglichen Bestimmungen nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als dies für inländische Erzeugnisse geschieht (EuGH, NJW 1994, 121, Rn. 16f. - Keck und Mithouard; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128).

    Sie gelten für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen, die Arzneimittel i.S.d. § 78 Abs. 2 S. AMG im Inland abgeben (GmS-OGB, GRUR 2013, 417 Rn. 41 - EU-Versandapotheken; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128).

    Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass den Klägerinnen auch andere Verpackungsoptionen zur Verfügung gestanden haben und dass das OLG Braunschweig die Ansicht der Beklagten unter Bezugnahme auf Dietel/Hußmann, PharmR 2016, 621, - im Rahmen eines obiter dictums - geteilt hat (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 132).

  • OLG Hamburg, 19.11.2020 - 3 U 109/19

    Parallelvertreiber als pharmazeutische Unternehmer und Rabatttragende

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen neben dem Zulassungsinhaber auch der Parallelvertreiber als pharmazeutischer Unternehmer anzusehen ist, folgt aus dem Zusammenspiel von § 130a Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB V, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den ApU für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (OLG Braunschweig NJOZ 2019, 92, Rn. 120).

    (vgl. OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 129).

    Erst durch die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland entsteht auch die Pflicht zur Zahlung des Herstellerrabatts und zur Angabe der PZN auf der Arzneimittelpackung gemäß § 130 a Abs. 5 SGB V (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 130).

    Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Parallelvertreiber, d.h. die Beklagte (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 131).

    Mit dieser dem pharmazeutischen Unternehmer treffenden subjektiv-öffentlichen Pflicht korrespondiert sein Recht, die ihm zugewiesene PZN ausschließlich zu verwenden (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 122, unter Hinweis auf Dietel/Hußmann, Abrechnung importierter zentral zugelassener Arzneimittel - unter welcher PZN?, PharmR 2016, 619, 620).

    Die Beantragung eigener PZN für das streitgegenständliche Arzneimittel begründet die Stellung des Importeurs als pharmazeutischer Unternehmer für das Arzneimittel und löst die Verpflichtung zur Zahlung des Herstellerrabattes aus (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 124 unter Hinweis auf Dietel/Hußmann, Abrechnung importierter zentral zugelassener Arzneimittel - unter welcher PZN? PharmR 2016, 621).

    Bei dieser Frage handelt es sich nämlich nicht um eine markenrechtliche Problemstellung (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 125).

    In einem solchen Fall sind die fraglichen Bestimmungen nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als dies für inländische Erzeugnisse geschieht (EuGH, NJW 1994, 121, Rn. 16f. - Keck und Mithouard; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128).

    Sie gelten für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen, die Arzneimittel i.S.d. § 78 Abs. 2 S. AMG im Inland abgeben (GmS-OGB, GRUR 2013, 417 Rn. 41 - EU-Versandapotheken; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128).

    Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass den Klägerinnen auch andere Verpackungsoptionen zur Verfügung gestanden haben und dass das OLG Braunschweig die Ansicht der Beklagten unter Bezugnahme auf Dietel/Hußmann, PharmR 2016, 621, - im Rahmen eines obiter dictums - geteilt hat (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 132).

  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 327 O 389/18

    Anspruch auf Unterlassung des Imports eines Arzneimittels wegen unzulässigen

    Aus dem Zusammenspiel von § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V folgt, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den ApU für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (so auch OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490).

    Unter einem "Inverkehrbringen" ist unter anderem die Abgabe an andere zu verstehen (vgl. § 4 Abs. 17 AMG), womit die Abgabe im Geltungsbereich des AMG, also in der Bundesrepublik Deutschland gemeint ist, was sich auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 AMG entnehmen lässt (vgl. OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490).

    Mit der den pharmazeutischen Unternehmer treffenden subjektiv-öffentlichen Pflicht korrespondiert sein Recht, die ihm zugewiesene PZN ausschließlich zu verwenden (vgl. OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490).

    Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht, den Importeur von Arzneimitteln von den nach dem nationalen Recht vorgesehenen "Herstellerrabatten" freizuhalten (vgl. OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490).

    Ebenso wenig begründen die Arzneimittelpreisvorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 34 AEUV (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, PharmR 2013, 168 Rn. 39; OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 9 KR 563/16

    Generikaabschlag - pharmazeutischer Unternehmer - Generika - Großhändler -

    Gemäß dieser Mechanik kann das sogar ein i.S. des AMG örtlicher Vertreter des Zulassungsinhabers sein (so z.B. im Fall von OLG Braunschweig, Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 U 54/15, NJOZ 2019, 92 Rn. 102, 161/162, beck-online).

    Dem dürfte die Auffassung des OLG Braunschweig entsprechen, wenn es ausführt: Sinn und Zweck der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 1 und Abs. 3 SGB V (Herstellerabschlag) rechtfertigen es, denjenigen mit der Abschlagspflicht zu belegen, der den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92 Rn. 120, beck-online).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2023 - 14 W 44/23

    onkologische Präparate - Rechtswegzuständigkeit für die Klage eines

    Bei den §§ 130a Abs. 1, 131 Abs. 5 SGB V handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vielmehr (auch) um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (OLG Hamburg Urteil vom 19.11.2020 - 3 U 109/19, Rn. 69, beck-online; vgl. hierzu auch OLG Braunschweig Urteil vom 17.5.2018 - 2 U 54/15, Rn. 119, beck-online).
  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 327 O 374/18

    Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und

    Aus dem Zusammenspiel von § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V folgt, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den ApU für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (so auch OLG Braunschweig PharmR 2018, 482, 490).
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Rechtsprechung
   BSG, 27.05.2015 - B 2 U 54/15 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16539
BSG, 27.05.2015 - B 2 U 54/15 B (https://dejure.org/2015,16539)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2015 - B 2 U 54/15 B (https://dejure.org/2015,16539)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - B 2 U 54/15 B (https://dejure.org/2015,16539)
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