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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - I-2 U 59/14   

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https://dejure.org/2015,6477
OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - I-2 U 59/14 (https://dejure.org/2015,6477)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2015 - I-2 U 59/14 (https://dejure.org/2015,6477)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - I-2 U 59/14 (https://dejure.org/2015,6477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110
    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit der klagenden Gesellschaft in der EU und der Muttergesellschaft in den USA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14
    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14
    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der EU/im EWR stellt insofern eine notwendige Bedingung des Verwaltungssitzes dar, weswegen ein solcher Sitz nicht angenommen werden kann, wenn es schon an einer europäischen Zustellmöglichkeit fehlt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14
    Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführerakte umgesetzt werden (BGH, NJW 2009, 1610).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14
    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).
  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 41/16

    Prozesskostensicherheit (4) II

    Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung der Gesellschaft einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen - Erstens - das Geschäftsführungsorgan seine Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausübt und sich - Zweitens - an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris; LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132/16, vorgelegt als Anlage K(A)32).

    Selbst wenn die Geschäftsführung auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabhängigkeiten Rücksicht zu nehmen hat, ändert dies nämlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung der Klägerin durch den Aufenthaltsort ihrer Entscheidungsträger bestimmt wird, mögen deren operative Entscheidungen - vereinzelt oder generell - auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

    Grundsätzlich kann einem Kläger, der - wie vorliegend - selbst Rechteinhaber ist und sich auf einen europäischen Verwaltungssitz beruft, nicht der Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden, selbst wenn der einzige Zweck seines Unternehmens das Führen von Verletzungsprozessen ist (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

    Dieses rein faktische Vollstreckungsrisiko wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin hätte die Beklagte auch im Verhältnis zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 40/16

    Prozesskostensicherheit (4) I

    Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung der Gesellschaft einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen - Erstens - das Geschäftsführungsorgan seine Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausübt und sich - Zweitens - an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris; LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132/16, vorgelegt als Anlage K(A)32).

    Selbst wenn die Geschäftsführung auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabhängigkeiten Rücksicht zu nehmen hat, ändert dies nämlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung der Klägerin durch den Aufenthaltsort ihrer Entscheidungsträger bestimmt wird, mögen deren operative Entscheidungen - vereinzelt oder generell - auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

    Grundsätzlich kann einem Kläger, der - wie vorliegend - selbst Rechteinhaber ist und sich auf einen europäischen Verwaltungssitz beruft, nicht der Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden, selbst wenn der einzige Zweck seines Unternehmens das Führen von Verletzungsprozessen ist (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

    Dieses rein faktische Vollstreckungsrisiko wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin hätte die Beklagte auch im Verhältnis zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 38/16

    Prozesskostensicherheit (4)

    Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung der Gesellschaft einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen - Erstens - das Geschäftsführungsorgan seine Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausübt und sich - Zweitens - an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris; LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132/16, vorgelegt als Anlage K(A)32).

    Selbst wenn die Geschäftsführung auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabhängigkeiten Rücksicht zu nehmen hat, ändert dies nämlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung der Klägerin durch den Aufenthaltsort ihrer Entscheidungsträger bestimmt wird, mögen deren operative Entscheidungen - vereinzelt oder generell - auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

    Grundsätzlich kann einem Kläger, der - wie vorliegend - selbst Rechteinhaber ist und sich auf einen europäischen Verwaltungssitz beruft, nicht der Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden, selbst wenn der einzige Zweck seines Unternehmens das Führen von Verletzungsprozessen ist (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

    Dieses rein faktische Vollstreckungsrisiko wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin hätte die Beklagte auch im Verhältnis zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4b O 18/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen der

    Ihr Vorhandensein bildet jedoch keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 - I-2 U 59/14).
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Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2014 - B 2 U 59/14 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18262
BSG, 26.06.2014 - B 2 U 59/14 B (https://dejure.org/2014,18262)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2014 - B 2 U 59/14 B (https://dejure.org/2014,18262)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - B 2 U 59/14 B (https://dejure.org/2014,18262)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Freiburg - S 9 U 2814/09
  • LSG Baden-Württemberg - L 1 U 5168/11
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 59/14 B
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 26.06.2014 - B 2 U 59/14 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 - L 3 U 995/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung gem § 141 Abs 1 Nr 1 SGG -

    Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.06.2014 als unzulässig (B 2 U 59/14 B).
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